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Vom Halbeinkünfteverfahren in ein neuesTeileinkünfteverfahren

Im Rahmen der für 2009 geplanten Abgeltungsteuer soll § 3 Nr. 40 EStG im privaten Bereich des § 20 EStG gestrichen werden, sodass Dividenden, GmbH-Ausschüttungen und realisierte Aktiengewinne in voller Höhe dem pauschalen Abgeltungssatz von 25 v.H. unterworfen werden. Der doppelte Ansatz der Einnahmen führt selbst bei Sparern und Gesellschaftern mit hoher Progression noch zu einer Zusatzbelastung im Vergleich zum geltenden Recht. Zudem soll auch noch der Werbungskostenabzug bei der Kapitalanlage ganz entfallen und mit dem Sparerpauschbetrag abgegolten sein.

Insbesondere bei Beteiligungen an einer GmbH, bei hohem Aktienbestand und in Fällen mit Fremdfinanzierung sollten angesichts der drohenden Nachteile bereits jetzt zusammen mit den Steuerberater/Rechtsanwalt Gestaltungsüberlegungen vorgenommen und künftig weiterhin vorhandene Auswegstrategien genutzt werden:

  • Im betrieblichen Bereich soll § 3 Nr. 40 EStG weiter gelten, wobei ab 2009 statt 50 v.H. noch 40 v.H. der Ausschüttungen und Kursgewinne steuerfrei bleiben sollen.
  • Mit den Einnahmen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben sind dann über § 3c EStG entsprechend mit 60 v.H. statt bislang mit 50 v.H. abzugsfähig.
  • Die Aktienanlage im Rahmen einer Kapitalgesellschaft soll gemäß § 8b KStG unverändert zu 95 v.H. steuerfrei bleiben, und die Kosten sollen weiterhin in voller Höhe gewinnmindernd berücksichtigt werden.
  • Beim Verkauf einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG soll das neue Teileinkünfteverfahren ebenfalls gelten, sodass realisierte Gewinne zu 40 v.H. statt bislang zu 50 v.H. steuerfrei bleiben.
  • Derzeit geht ein Spekulationsgeschäft den Einkünften aus § 17 EStG vor. Diese Regel soll entfallen, sodass entsprechende Gewinne und Verluste ab 2009 dann generell unter die gewerblichen Einkünfte fallen. Das hat die positive Folge, dass dann auch Gewinne und Verluste aus kurzfristigen Verkäufen zu 60 v.H. mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden können.
  • Von im betrieblichen Bereich anfallenden Kapitalerträgen soll die Abgeltungsteuer ebenfalls einbehalten werden. Die Korrektur erfolgt dann innerhalb der Veranlagung mit der individuellen Progression. Die Abgeltungsteuer soll dabei angerechnet werden.

Angesichts dieser bereits konkret durchdachten Pläne kann es sich lohnen, Anteile an Kapitalgesellschaften wieder verstärkt dem Betriebsvermögen zuzuführen. Denn es überwiegen die Vorteile im betrieblichen Bereich vor allem, wenn eine Beteiligung fremdfinanziert ist. Darüber hinaus sind negative Einnahmen und Kursverluste mit anderen Einkunftsarten verrechenbar. Im privaten Bereich gelingt das künftig nur innerhalb des deutlich erweiterten § 20 EStG.

Steuerberater-Tipp:

Unter diesen Aspekten ist zu erwägen, bereits heute Anteile an Kapitalgesellschaften dem gewerblichen oder freiberuflichen Bereich zuzuordnen. Eine spätere Einlage erst im Rahmen der Systemumstellung Anfang 2009 ist dem Finanzamt schwieriger zu begründen als eine frühzeitige Zuordnung. Allerdings müssen insbesondere Freiberufler mit einer EÜR einige Voraussetzungen beachten, bevor sie Wertpapiere wirkungsvoll dem Betriebsvermögen zuführen können.

 

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