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Steuerfreiheit von Schachtelbeteiligungen in Gefahr

§ 8b KStG betrifft Schachtelbeteiligungen, welche eine Körperschaft an einer anderen Körperschaft hält. Um wirtschaftliche Doppelbesteuerungen zu vermeiden, bleiben Dividenden, die aus einer derartigen Beteiligung bezogen werden, bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 KStG). Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung entsprechender Anteile (§ 8b Abs. 2 KStG). Diesen Vorteilen stehen Nachteile gegenüber: Es gelten 5 % der jeweiligen Bezüge als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (§ 8b Abs. 5 KStG). Außerdem werden Gewinnminderungen aus solchen Anteilen nicht berücksichtigt (§ 8b Abs. 3 KStG). Die Steuerfreiheit des § 8b KStG steht nun in zwei Punkten auf dem Prüfstand:

Steuerliche Diskriminierung von Auslandsdividendenzahlungen

Die EU-Kommission klagt gegen Deutschland vor dem EuGH, weil Dividendenzahlungen ins Ausland höher besteuert werden als Ausschüttungen im Inland. In beiden Fällen wird zwar Kapitalertragsteuer einbehalten. Doch nur inländische Unternehmen können sich diesen Einbehalt im Rahmen ihrer Veranlagung anrechnen lassen. Die von der Kommission beanstandeten Sachverhalte betreffen Beteiligungen im Streubesitz ausländischer Körperschaften, da nach Meinung der Kommission hierbei eine unzulässige Diskriminierung vorliegt. Bei Schachteldividenden an EU-Körperschaften wird bereits aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen.

Die Bundesregierung hatte die Ungleichbehandlung in ihrer Stellungnahme gegenüber der EU-Kommission damit begründet, dass deutsche Kapitalgesellschaften auf ihre Streubesitzdividenden Gewerbesteuer zahlen und es hierüber letztlich zu einem Gleichstand mit ausländischen Konzernen kommen würde. Die Steuerfreiheit in § 8b Abs. 1 und 2 KStG gilt für Gewinnausschüttungen und für Kursgewinne über Aktien, Genossenschaftsanteile, Aktienfonds und GmbH-Anteile. Lediglich Streubesitzdividenden bei einer Beteiligung unter 15 % unterliegen nach § 9 Nr. 7 GewStG der Gewerbesteuer, nicht aber Kursgewinne.

Steuerberaterhinweis:

Das Privileg des § 8b KStG nutzen derzeit auch vermögende Privatpersonen, um ihre Depots im Rahmen einer sogenannten Spardosen-GmbH zu verwalten und die gravierenden Nachteile der Abgeltungsteuer für Aktien und Aktienfonds zu umgehen. Ob dieser Umweg auf Dauer lohnt, hängt in erster Linie vom Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH ab, der ähnliche Benachteiligungen schon früher beanstandet hatte. Während des Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2009 gab es Vorschläge, die Steuerbefreiung nach § 8b KStG analog zur Gewerbesteuer künftig nicht mehr für Streubesitzdividenden anzuwenden und damit die Diskriminierung insoweit zu beseitigen, als auch inländische Dividendenempfänger dann wieder der Besteuerung unterlegen hätten. Dieser Plan wurde zunächst fallen gelassen, könnte aber in nächster Zeit umgesetzt werden.

Holding- und Beteiligungsunternehmen als Finanzunternehmen

Sowohl die Schachtelvorteile als auch die Schachtelnachteile gelten jedoch nach § 8b Abs. 7 KStG u.a. nicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie für Finanzunternehmen. Diese Ausnahme bezweckt vor allem, den Abzug von Verlusten aus dem Handel von Wertpapieren zu erhalten. Der BFH hat in einem aktuellen Grundsatzurteil erstmals Stellung dazu bezogen, wann eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft einem Finanzunternehmen gleichgestellt ist und damit die Steuerbefreiung entfällt. Hierzu wurde die Auffassung der Verwaltung bestätigt, wonach hierunter auch Holding- und Beteiligungsgesellschaften fallen. Steuerpflichtig ist damit der Eigenhandelserfolg, der bereits jeglichen Umschlag von Anteilen umfasst und nicht das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung erfordert. Ausreichend ist hierfür bereits die Absicht, Anteile an Kapitalgesellschaften zu erwerben, um sie später mit Gewinn wieder abzustoßen. Entsprechende Dividenden und Veräußerungsgewinne unterliegen also der Körperschaftsteuer und realisierte Verluste und andere Gewinnminderungen dürfen den Gewinn mindern.

Steuerberaterhinweis:

Einer sogenannten Spardosen-GmbH droht nun die Einstufung als Finanzunternehmen. Die Verwaltung wird diese vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften voraussichtlich stärker prüfen. Bislang war diese Einstufung noch wenig praxisrelevant, weil die Vorschrift des § 8b Abs. 7 KStG noch relativ neu ist und es insbesondere in der Zeit vor der Abgeltungsteuer kaum das Bedürfnis zur Gründung einer Spardosen-GmbH gab. Durch die Spekulationsfrist des § 23 EStG war es eher sinnvoll, Aktien im Privatvermögen zu halten.

Fundstellen: Klage gegen Deutschland: EU-Kommission 2004/4349 Stellungnahme 23.6.07, IP/07/1152 EuGH 14.12.06, C-170/05, DStRE 07, 289 Finanzunternehmen: BFH 14.1.09, I R 36/08, BMF 25.7.02, IV A 2 - S 2750 a - 6/02, BStBl I 02, 712; 28.4.03, IV A 2 - S 2750 a - 7/03, BStBl I 03, 292

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