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Steuerberater für GmbH: Steuerstrategien zum Jahreswechsel

Die GmbH bedarf der besonderen Beratung durch den Steuerberater. Dies gilt insbesondere zum Jahresende. Damit Ihnen keine Steuervorteile entgehen, weisen wir auf einige Besonderheiten hin.

Die Beratung durch den Steuerberater/Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht noch in 2011 ist in nachfolgenden Fällen dringend anzuraten:

 

  • Für das Teilabzugsverbot ist ab 2011 über den neuen § 3c Abs. 2 S. 2 EStG die Absicht zur Erzielung von Einnahmen ausreichend. Sofern es noch zu einer Realisierung von Verlusten aus Liquidation oder Verkauf bis Ende 2010 gekommen war, können diese im Rahmen des § 17 EStG in voller Höhe geltend gemacht werden, sofern der Gesellschafter durch die Beteiligung zuvor keine Einnahmen erzielt hatte.

 

  • Sollen GmbH-Anteile noch 2011 verkauft werden, um einen Verlust nach § 17 EStG nutzen zu können, muss das wirtschaftliche Eigentum noch im laufenden Jahr übergehen. Negative Einkünfte lassen sich auch dann erzielen, wenn wertlose Anteile zum symbolischen Kaufpreis von 1 EUR veräußert werden. Denkbar sind hier auch Geschäfte mit Angehörigen oder ein Ringtausch mit Mitgesellschaftern.

 

  • Zur Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Verlustverrechnung nach § 8c KStG ist beim BVerfG ein Verfahren anhängig. Verlustfälle sollten über einen ruhenden Einspruch offengehalten werden.

 

  • Für Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen seit dem 15.7.2011 ist das geänderte UmwG anzuwenden.

 

  • Für die Beurteilung des Umfangs der Informationspflichten einer GmbH, ob Ende 2011 die Schwellenwerte an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten sind, gelten die Beträge aus 2009 und 2010. Von den drei Kriterien müssen mindestens zwei erfüllt sein, um entsprechend niedriger eingestuft zu werden. Bei einer Rückstufung zur kleinen Kapitalgesellschaft entfällt der Abschlussprüfer und es gibt Erleichterungen bei der Offenlegung im elektronischen Bundesanzeiger, indem keine Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung offenzulegen sind. Zwei Grenzwerte lassen sich durch bilanzpolitische Maßnahmen unterschreiten.

 

  • Aufgrund der BFH-Rechtsprechung ist der Abzug von Schuldzinsen nach der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung möglich, wenn der Erlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausreicht.

 

  • Gewinnausschüttungen an den GmbH-Gesellschafter unterliegen der Abgeltungsteuer. Um die mit der Beteiligung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu 60 % als Werbungskosten abziehen zu können, ist der Antrag auf Anwendung des individuellen Einkommensteuertarifs unter dem Teileinkünfteverfahren zu überdenken. Allerdings belasten die Kapitaleinnahmen dann auch die Progression für sein übriges Einkommen und der Sparer-Pauschbetrag kommt nicht zum Ansatz.

 

  • Um den Körperschaftsteuersatz von 15 % statt der Einkommensteuerprogression zu nutzen, kommen die Gründung oder Umwandlung in eine Mini-GmbH in Betracht. Laut Mustervertrag trägt die GmbH Gründungskosten bis zu 300 EUR, höherer Gründungsaufwand sollte zur Vermeidung einer vGA von den Gesellschaftern getragen werden.

 

  • Beim Verkauf von vor 1999 erworbenen GmbH-Anteilen bei wesentlichen Beteiligungsquoten zwischen 25 % und 10 % und vor 2002 erworbenen Anteilen zwischen 9,99 % und 1,01 % kann der Gewinn nach § 17 EStG in offenen Fällen steuerfrei bleiben, soweit er auf vorherige Wertzuwächse entfällt.

 

  • Das BilMoG eröffnet der GmbH seit 2009 steuerlich ein Wahlrecht zur Teilwert-AfA. Die Ausübung führt zur Verringerung des Bilanzgewinns. Da der Betrag bei Anteilen an einer Körperschaft außerbilanziell ohnehin wieder hinzuzurechnen ist, erspart der Verzicht darauf eine spätere Gewinnerhöhung von 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe bei einer Zuschreibung aufgrund einer Werterholung oder bei Veräußerung.

 

  • Bei Gewinnminderungen aus Teilwert-AfA, Ausfall oder Verzicht auf Gesellschafterdarlehen liegt in bestimmten Fällen eine vGA vor. Diese Einstufung ist mit dem Nachweis vermeidbar, dass sich unter gleichen Umständen und Konditionen ein fremder Dritter genauso verhalten hätte.

 

  • Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen an die GmbH sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen. Zur Vermeidung der Gewinnerhöhung sollte zumindest eine geringe Verzinsung vereinbart werden.

 

  • Wird das Körperschaftsteuerguthaben bis 2017 in zehn Raten ausgezahlt, sind die Ansprüche 2011 auf den aktuellen Barwert abzuzinsen. Dies ist bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren. Die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens erfolgt ohne Berücksichtigung des SolZ.

 

  • Eine vermögensverwaltende GmbH kann Finanzunternehmen gleichgestellt werden, sodass die Steuerbefreiung des § 8b KStG für Dividenden und Veräußerungsgewinne ausscheidet. Um das Risiko zu minimieren, sollte der Aktienbestand im Anlagevermögen ausgewiesen und die Wertpapiere eher langfristig gehalten werden.

 

  • Am 31.12.2011 endet die Veröffentlichungsfrist beim elektronischen Bundesanzeiger für das Geschäftsjahr 2010. Jahresabschlüsse können nur in elektronischer Form übermittelt werden.

 

  • Zwischen GmbH und Gesellschaftern getroffene Vereinbarungen sind auf Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen - etwa der Abgleich der Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge mit der allgemeinen Gehaltsstruktur sowie der individuellen Gewinnlage oder die Begrenzung der Tantieme auf 25 % der Gesamtvergütung. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer vGA. Vertragsinhalte wirken sich steuerlich bei beherrschenden Gesellschaftern nur aus, wenn sie im Voraus getroffen werden.

 

  • Bei der Rückstellungsberechnung für die Pensionszusage an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist das erhöhte Mindest-Pensionsalter für Geburtsjahrgänge ab 1953 zu beachten.

 

  • Bei der Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer sollte die Privatnutzung vertraglich vereinbart werden. Das führt zwar zu einem lohnsteuerlichen geldwerten Vorteil, vermeidet aber die Einstufung als vGA.

 

  • Durch den Verzicht auf die ehemalige Umgliederung des zum Zeitpunkt des Systemwechsels vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren vorhandenen Eigenkapitals EK 45, 40 und 02 in allen offenen Fällen kann der damalige Wegfall von Körperschaftsteuerminderungspotenzial nachträglich gerettet werden.

Für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen an unseren Standorten in Köln, Bonn und Düsseldorf gerne zur Verfügung.

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