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Betriebsaufspaltung: Beratungsbrennpunkt für den Steuerberater und Rechtsanwalt

Das Thema Betriebsaufspaltung beschäftigt die Finanzgerichte sowie den BFH und in der Folge auch unsere Steuerberater und Rechtsanwälte in Köln, Bonn und Düsseldorf regelmäßig. Daher greifen wir zwei aktuelle Verfahren auf um einige Dinge erläuternd darzustellen.   

1. BFH nimmt personelle Verflechtung unter die Lupe

Besteht zwischen zwei Unternehmen eine sogenannte Betriebsaufspaltung, wird die vermögensverwaltende Tätigkeit einer Gesellschaft (z.B. Vermietung eines Grundstücks) steuerlich als Gewerbebetrieb eingestuft. Es liegen also gewerbliche Einkünfte vor. Eine Betriebsaufspaltung setzt voraus,

  • dass ein Unternehmen (sogenanntes Besitzunternehmen) mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlagean eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (sogenanntes Betriebsunternehmen) vermietet (sachliche Verflechtung) und
  • dass eine Person oder eine Gruppe von Personen dazu in der Lage ist, einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Gesellschaften durchzusetzen (personelle Verflechtung).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur personellen Verflechtung nun ergänzt und eine Betriebsaufspaltung zwischen einer eingetragenen Genossenschaft (eG) und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beleuchtet. Die eG war zu 99 % an der GbR beteiligt; die übrigen 1 % hielt die eG über eine 100%ige Tochterkapitalgesellschaft.

Der BFH hat das Vorgehen des Finanzamts akzeptiert, welches die Vermietungseinkünfte der GbR in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert hatte. Die für die Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung war nämlich gegeben, da die eG als Betriebsunternehmen ihren geschäftlichen Willen in der GbR (Besitzunternehmen) mithilfe ihrer 99%igen Beteiligung durchsetzen konnte. Da die Beschlüsse in der GbR mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden konnten und die Gesellschafter gemeinsam zur Geschäftsführung und Vertretung der GbR befugt waren, war die eG über ihre 99%ige Beteiligung in der Lage, über den Abschluss und die Beendigung des Mietvertrags auf Seiten der GbR eigenständig zu entscheiden. Die 1%ige Beteiligung über die Kapitalgesellschaft hat der BFH bei seinen Überlegungen zur personellen Verflechtung jedoch nicht einbezogen.

Hinweis des Steuerberaters:

Ein eindeutiger Fall der personellen Verflechtung liegt vor, wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Anteilsverhältnis beteiligt sind. Es genügt aber auch, wenn die Person oder Personengruppe, die im Besitzunternehmen das Sagen hat, lediglich über eine Stimmenmehrheit in der Betriebsgesellschaft verfügt.

2. Übertragung eines Grundstücks ist keine Entnahme!

Wer seinem Betrieb mehr Mittel entnimmt, als er einlegt und Gewinn erwirtschaftet, tätigt sogenannte Überentnahmen und kann seine betrieblichen Schuldzinsen nur begrenzt steuerlich abziehen. Der Gewinn wird in einem solchen Fall um einen Betrag von 6 % der Überentnahmen erhöht, damit sich der bereits vorgenommene Schuldzinsenabzug teilweise wieder neutralisiert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob auch die geänderte Zuordnung eines Wirtschaftsguts während einer Betriebsaufspaltung als Entnahme im Sinne der Schuldzinsenregelung zu werten ist und somit zur Hinzurechnung von Schuldzinsen führen kann. Ein Kommanditist hatte ein Grundstück aus einem Sonderbetriebsvermögen der Kommanditgesellschaft (KG) zu Buchwerten ins Betriebsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) überführt. Zwischen der KG und der GbR bestand eine sogenannte Betriebsaufspaltung.

Der BFH hat entschieden, dass dies nicht zu Entnahmen und Einlagen im Sinne der Schuldzinsenregelung führt, sofern die Übertragung - wie im Urteilsfall - zu Buchwerten erfolgt. Damit widersprachen die Richter dem Finanzamt, welches die Grundstücksübertragung auf Seiten der KG als Entnahme gewertete und die angefallenen Schuldzinsen teilweise hinzugerechnet hatte.

Hinweis des Steuerberaters:

Sind die Entnahmen niedriger als der Gewinn und die Einlagen, tätigt der Unternehmer sogenannte Unterentnahmen. Diese wirken sich für ihn wie ein Polster aus, da er sie späteren mit Überentnahmen verrechnen kann. Betriebliche Schuldzinsen kann er auch in den Jahren noch vollumfänglich abziehen, in denen er Überentnahmen getätigt hat.

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