Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens kommt eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG in Betracht, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und bis zur Bilanzerstellung keine Anhaltspunkte für eine Wertaufholung vorliegen. Mit diesem Urteil widersprach der BFH im Jahr 2007 der Verwaltungsauffassung. Durch ein aktuelles BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung nunmehr klargestellt, dass sie das Urteil mit Einschränkungen anwendet. Danach kommt eine Teilwert-AfA nur in Betracht, wenn der Börsenkurs der Aktien
- zum aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder
- sowohl zum aktuellen als auch zum vorangegangenen Bilanzstichtag um jeweils mehr als 25 % unter dem Anschaffungspreis liegt.
Beispiel:
Einzelunternehmer X hat in 2007 Aktien erworben und in der Bilanz 2007 mit ihren Anschaffungskosten ausgewiesen. Der Jahresabschluss für 2008 wird im Juni 2009 erstellt.
Anschaffungskosten/Börsenkurse | Aktie A | Aktie B |
Anschaffungskosten | 100 EUR | 100 EUR |
Börsenkurs 31.12.07 | 73 EUR | 90 EUR |
Börsenkurs 31.12.08 | 70 EUR | 73 EUR |
Börsenkurs Juni 09 | 70 EUR | 71 EUR |
Ergebnis:
Aktie A ist mit 70 EUR auszuweisen, da die Kurse zum 31.12.07 sowie zum 31.12.08 um mehr als 25 % gefallen sind und es bis zur Bilanzaufstellung zu keiner Kurserholung gekommen ist.
Bei Aktie B kommt keine Teilwert-AfA in Betracht, weil die Prozent-Grenzen (40 % versus 25 %) nicht eingehalten sind.
(BFH 26.9.07, I R 58/06, DB 08, 260 und BMF 25.2.00, IV C 2 - S 2171 b - 14/00; 26.3.09, IV C 6 - S 2171-b/0)