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August 2011: Neues Recht für Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer ausländischer Erben

Als Rechtsanwalt für Erbrecht und Steuerberater für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer beraten wir regelmäßig ausländische Erben, die von einem in Deutschland steuerpflichtigen Nachlass begünstigt sind bzw. die von einer in Deutschland steuerpflichtigen Person eine Schenkung erhalten.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften haben sich nun neue Wahlrechte für die Erben bzw. Beschenkten ergeben, auf deren steueroptimierende Wahrnehmung wir nachfolgend hinweisen.

§ 2 Abs. 3 ErbStG räumt den Erben/Beschenkten ein Antragsrecht ein, wonach das gesamte Erbe oder die Schenkung nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht besteuert werden kann. 

  

Höhere Freibeträge für die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

Bei richtiger Umsetzung des neuen Rechts durch den Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht kann der höhere persönliche Freibetrag je nach Verwandtschaftsgrad gem. § 16 Abs. 1 ErbStG statt des geringen Freibetrag von 2.000 EUR gem. § 16 Abs. 2 ErbStG zur Anwendung kommen. Die nach neuem Recht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Erwerbers haben folgende Auswirkungen:

 

 

  • Freibetrag 2.000 EUR, beschränkte Steuerpflicht: Bemessungsgrundlage ist lediglich bestimmtes Inlandsvermögen, nämlich insbesondere Grundvermögen (§ 121 Nr. 2 BewG), Betriebsvermögen (§ 121 Nr. 3 BewG), Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 121 Nr. 4 BewG) sowie land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§ 121 Nr. 1 BewG).

 

 

  • Freibetrag 20.000 - 500.000 EUR, unbeschränkte Steuerpflicht: Bemessungsgrundlage ist das sogenannte Weltvermögen, hinzu kommen daher Vermögensgegenstände, denen ein qualifizierter Bezug zum Inland fehlt. Das sind zum Beispiel Bankguthaben und Schmuck sowie Forderungen, die nicht durch inländischen Grundbesitz oder durch inländische grundstücksgleiche Rechte gesichert sind.

 

Die Ausübung des Wahlrechts muss nicht immer günstiger sein. Vorrangig sollte der Steuerberater insoweit prüfen, ob der höhere Freibetrag die Nachteile des kompletten Einbezugs des erworbenen Weltvermögens mehr als ausgleicht. Dies hängt zum einen vom Verwandtschaftsgrad und zum anderen von der Höhe des Inlandsvermögens und dem übrigen Erwerb ab. Die Auswirkungen sollen anhand von Rechnungen dargestellt werden - sowohl ab als auch vor der Erbschaftsteuerreform 2009.

Rechtsstand seit 2009

Beispiel: Beschränkt steuerpflichtige Ehefrau, die ihren Ehemann im Jahre 2011 beerbt. Der Nachlass besteht aus einem inländischen Mehrfamilienhaus mit einem Steuerwert von 1 Mio. EUR sowie ein Bankdepot im gleichen Wert.

Antrag gestellt  

Ja  

Nein  

Immobilie  

1.000.000  

1.000.000  

Bankguthaben  

1.000.000  

-  

Erwerb  

2.000.000  

1.000.000  

Freibetrag  

- 500.000  

- 2.000  

verbleibt  

1.500.000  

998.000  

Steuersatz  

19 %  

19 %  

Steuer  

285.000  

189.620  

Nachteil Antrag  

95.380  

 

Abwandlung: Das Bankdepot beträgt lediglich 100.000 EUR.

Immobilie  

1.000.000  

Bankguthaben  

100.000  

Erwerb  

1.100.000  

Freibetrag  

- 500.000  

verbleibt  

600.000  

Steuersatz  

15 %  

Steuer  

90.000  

Vorteil Antrag  

99.620  

Rechtsstand bis 2008

Die Möglichkeit des Antrags gilt nach § 37 Abs. 7 ErbStG auf für noch nicht bestandskräftige Veranlagungen, also auch bei Zuwendungen vor der Erbschaftsteuerreform 2009. Damals betrug der Freibetrag bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur 1.100 EUR.

 

Beispiel: Wie Ausgangsfall, der Erwerb erfolgt im Jahr 2008 und der Steuerwert des Mehrfamilienhauses beträgt 0,5 Mio. EUR.

Antrag  

Ja  

Nein  

Immobilie  

500.000  

500.000  

Bankguthaben  

1.000.000  

-  

Erwerb  

1.500.000  

500.000  

Freibetrag  

- 307.000  

- 1.100  

verbleibt  

1.193.000  

498.900  

Steuersatz  

19 %  

19 %  

Steuer  

226.670  

94.791  

Nachteil Antrag  

131.879  

 

Abwandlung: Das Bankdepot beträgt 100.000 EUR.

Immobilie  

500.000  

Bankguthaben  

100.000  

Erwerb  

600.000  

Freibetrag  

- 307.000  

verbleibt  

293.000  

Steuersatz  

15 %  

Steuer  

43.950  

Vorteil Antrag  

50.841  

  

Steuerberater/Rechtsanwalt sollte den Einzelfall nach Maßgabe des Erbrechts und des Erbschaftsteuerrechts im Auge haben

Um sicherzustellen, dass die für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe geltenden Steuervorschriften nicht durch in mehrere Teile aufgespaltene Schenkungen zwischen denselben Personen umgangen werden können, erfolgt auch eine Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren vor und nach dem Vermögensanfall nach Maßgabe des § 14 ErbStG.

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