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Vergütung für den Bereitschaftsdienst eines Arztes |
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Im September 2003 hatte der EuGH mit seiner Entscheidung zur Einstufung
der Bereitschaftszeit von Ärzten als Arbeitszeit für Aufsehen gesorgt.
Die infolge dieser Entscheidung vorzunehmende Vergütung der
Bereitschaftsärzte ist jedoch wegen der insgesamt geringeren
Inanspruchnahme des Arztes während der Bereitschaft nicht mit der
Vollarbeit zu vergleichen und kann deshalb niedriger vergütet werden,
so das BAG in seinem Urteil vom 28.01.2004. Auch pauschale
Vergütungsvereinbarungen sind danach grundsätzlich zulässig, müssen
jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu der Beanspruchung des Arztes
stehen.
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