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Typisierung einer heilberuflichen Tätigkeit als Freier Beruf im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG |
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Auch ohne staatliche Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung können
Angehörige von Heilhilfsberufen als Freiberufler eingeordnet werden,
sofern sie über die Erlaubnis ihrer Berufsorganisation verfügen. Ferner
müssen solche Kenntnisse bescheinigt werden, die den Anforderungen
einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe
vergleichbar sind. Als ausreichend wird hierfür die Zulassung der
Berufsgruppe durch die gesetzlichen Krankenkassen nach § 124 Abs. 2 SGB
V angesehen.
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