Thema Oktober 2006: Erbrecht/Steuerstrafrecht: Steuerstrafrechtliches Verhalten von Erben

Erlangen die Erben nach dem Tod des Erblassers Kenntnis von bislang nicht deklarierten steuerpflichtigen Sachverhalten beim Erblasser, obliegt dem Steuerberater/Rechtsanwalt regelmäßig die Prüfung, ob ein steuerstrafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Hieraus ergibt sich ferner die Frage nach einer Anzeige der Sachverhalte durch die Erben beim Finanzamt.

Die Erben als Gesamtrechtsnachfolger treten durch die Annahme der Erbschaft in die Stellung des Erblassers ein und werden Inhaber aller Forderungen und Verbindlichkeiten des Erblassers einschließlich der Steuerverbindlichkeiten. Darüber hinaus werden sie hierdurch selber Steuerpflichtige für die nicht verjährten Steuern des Erblassers. Hierfür haften sie in der Regel auch mit ihrem Privatvermögen.

Hieraus ergibt sich zunächst nicht die Pflicht der Erben, alle Unterlagen aus der Erbmasse auf steuerstrafrechtlich relevante Vorgänge hin zu überprüfen. Vielmehr muss sich die Kenntnis dieser Sachverhalte für die Erben zufällig ergeben. Haben die Erben einmal Kenntnis erlangt, sind sie verpflichtet, diese gegenüber dem Finanzamt so zu deklarieren, wie es dem Erblasser oblägen hätte. Ansonsten können sich die Erben selbst wegen Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung strafbar machen, wenn sie keine (berichtigte) Erklärung abgeben. Dass hierdurch der Erblasser gleichzeitig hinsichtlich einer Steuerstraftat angezeigt wird, begründet für die Erben kein Aussageverweigerungsrecht.

Erkennen die Erben also, dass der Erblasser keine oder unrichtige Steuererklärungen abgegeben hat, müssen sie davon ausgehen, dass es dadurch objektiv zu einer Steuerverkürzung gekommen ist. Erkennen bedeutet zuverlässig erlangte Kenntnis über die früheren Steuersachverhalte und deren Falschbehandlung.

Der Rechtsanwalt/Steuerberater hat in dieser Situation die Erben darüber zu informieren, dass nunmehr die Möglichkeit der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige besteht, das heißt, die Erklärung aller bekannt gewordenen steuerlichen Sachverhalte gegenüber dem Finanzamt führt bei rechtzeitigem Ausgleich der sich hieraus ergebenden Steuerverbindlichkeiten zur Straffreiheit der Erben bzw. lässt ggf. erst gar keine steuerstrafrechtliche Problematik aufkommen.

Da die Erben normalerweise auch mit dem Privatvermögen haften, sollte vor Annahme einer Erbschaft jedenfalls eine Plausibilitätsprüfung des Nachlasses auf steuerliche Unklarheiten durch den Steuerberater/Rechtsanwalt durchgeführt werden. Denn möglicherweise schlummern in der Erbmasse nicht unerhebliche Steuerzahlungen. Auf jeden Fall sollte bei Auslandsbeziehungen des Erblassers – Bankkonten, Depots, Immobilien, Betriebsvermögen – in Erwägung gezogen werden, dass nicht immer den steuerlichen Deklarationspflichten in vollem Umfang genüge getan wurde.
< Zurück   Weiter >
© 2008 Kanzlei Arndt | info@kanzlei-arndt.com