Thema November/Dezember 2006: Steuerinformationen zum Jahresende

Die Gesetzeslage ab 2007 wird wesentliche Änderungen bringen. Nachfolgend informieren wir Sie über bedeutsame Steueraspekte kurz vor Ablauf des Jahres 2006. Dargestellt werden wichtige gesetzliche Änderungen, Erlasse und Urteile. Einen Schwerpunkt bilden Tipps für die Steueroptimierung noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel und Gestaltungsüberlegungen über den Jahreswechsel hinaus.

Diese Informationen sollen Ihnen helfen, ohne Hektik die richtigen Weichen für 2007 zu stellen, können eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater allerdings nicht ersetzen. Wir bitten Sie daher, uns zu kontaktieren, damit wir in Ihrem Einzelfall alle erforderlichen Maßnahmen für eine optimale steuerliche Gestaltung klären können.

  

Steuerrecht

 

A. Unternehmer

 

1. Vorbereitende Maßnahmen in Hinblick auf die ab 2007 erhöhte Umsatzsteuer

Die größte Tariferhöhung aller Zeiten steht bei der Umsatzsteuer vor der Tür. Bereiten Sie sich daher frühzeitig auf die Erhöhung des Regelsteuersatzes von 16 auf 19 % ab dem 1. 1. 2007 vor. Diese Änderung wirkt sich nicht nur auf Lieferungen und sonstige Leistungen, sondern auch auf unentgeltliche Wertabgaben, den geldwerten Vorteil bei Arbeitnehmern und innergemeinschaftliche Erwerbe aus.

Als vorbereitende Maßnahmen sollten Sie insbesondere das Rechnungswesen, die Auftragsverwaltung und EDV rechtzeitig anpassen, damit alle nach dem Jahreswechsel erstellten Belege sofort den richtigen Umsatzsteuersatz und Bruttoendbetrag ausweisen. Zudem muss die erhöhte Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen gezogen werden.

Grundsätzlich entscheidend für die Anwendung des jeweils gültigen Umsatzsteuersatzes ist, zu welchem Zeitpunkt eine Leistung als bewirkt gilt:

  • Beim Verkauf ist dies regelmäßig die Übergabe des Gegenstands an den Kunden.
  • Im Falle von Versendung oder Beförderung ist der Beginn der Warenbewegung ausschlaggebend.
  • Bei sonstigen Leistungen (z.B. Vermietungen, Leasing, Wartungen) ist der Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet oder die Abnahme durch den Kunden maßgebend.

Daher spielt das Datum des Zahlungseingangs, der Auftragserteilung oder der Rechnungsstellung keine Rolle. Un­erheblich ist auch, ob Sie als Unternehmer Anzahlungen vereinbart oder ob die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert werden. Es nützt nichts zu versuchen, langfristige Verträge noch in diesem Jahr abzuschließen und das gesamte Entgelt im Voraus zu zahlen, wenn die Leistung erst im Jahr 2007 oder später ausgeführt wird: Es lässt sich hierdurch keine Umsatzsteuer sparen!

Bei Anzahlungen oder Vorschüssen für Leistungen, die nach dem 31. 12. 2006 ausgeführt werden, müssen Unternehmer somit unterscheiden:

  • Steht fest, dass eine Leistung nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden wird, kann bereits 2006 eine Voraus- oder Anzahlungsrechnung mit 19% Umsatzsteuer gestellt werden. In diesen Fällen müssen Sie dann bereits 2006 die 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen; dem Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug in entsprechender Höhe zu.
  • Bei der Abrechnung von nach dem 31.12.2006 ausgeführten Leistungen, bei denen Teilentgelte mit 16% versteuert wurden, trifft Sie für diese Umsätze eine weitere Steuerschuld i. H. von 3 %. Sie ist für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen, in dem die Leistung ausgeführt wird. Der entsprechende Vorsteuerabzug kann vom Leistungsempfänger beansprucht werden, sobald die Leistung ausgeführt ist und die Endabrechnung vorliegt.

Unternehmer sind bei Leistungen, die nach dem 31. 12. 2006 bewirkt werden, von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, in den Rechnungen die Umsatzsteuer mit 19 % auszuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Verträge vor dem 1. 1. 2007 geschlossen wurden. Allerdings bedeutet das nicht, dass Sie als Unternehmer automatisch dazu berechtigt sind, bei der Abrechnung der vor dem 1. 1. 2007 vereinbarten Leistungen die Preise entsprechend der ab 1. 1. 2007 eingetretenen umsatzsteuer­lichen Mehrbelastung zu erhöhen. Die Verträge sind daher zu überprüfen:

  • Erbringen Sie eine Leistung nach dem 31.12.2006, jedoch aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, die vor dem 1.9.2006 geschlossen wurde, können Sie vom Leistungsempfänger einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung verlangen. Achtung: Dieser zivilrechtliche Anspruch entfällt, wenn etwas anderes vereinbart wurde (z.B. ein Festpreis). Eine andere Frage ist, ob Sie den zivilrechtlichen Anspruch, wenn er grundsätzlich besteht, bei langjährigen Kundenbeziehungen überhaupt durchsetzen sollten. Dies müssen Sie im Einzelfall selbst entscheiden.
  • Bei bestimmten Unternehmern (z.B. Architekten, Ingenieuren, Rechtsanwälten, Steuerberatern) schließen die gesetzlich vorgeschriebenen Entgelte die Umsatzsteuer nicht ein. Sie können daher für ihre im Jahr 2007 erbrachten Leistungen dem Entgelt eine Umsatzsteuer von 19% hinzurechnen.

Bei Werklieferungen oder Werkleistungen ist ein Umsatzsteuerausweis von 16% zwingend, wenn es sich um vor dem 1.1.2007 erbrachte Teilleistungen handelt, d.h.

  • ein wirtschaftlich abgrenzbarer Leistungsteil einer Werklieferung oder Werkleistung
  • vor dem 1.1.2007 abgenommen bzw. vollendet oder beendet wurde und
  • für den Leistungsteil vor dem 1.1.2007 die Zahlung von entsprechenden Teilentgelten vereinbart sowie
  • das Teilentgelt gesondert abgerechnet wurde.

Die Anhebung des allgemeinen Steuersatzes kann auch Auswirkungen auf Leistungen haben, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen). Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z. B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z. B. von Baumaterial) handeln. Es können unterschiedliche Zeiträume (z. B. ½ Jahr, 1 Jahr, 1 Kalenderjahr) oder auch keine zeitliche Begrenzung vereinbart werden. Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, müssen an den ab 1. 1. 2007 geltenden Steuersatz angepasst werden.

Aber auch im Tagesgeschäft müssen Unternehmer Anpassungen vornehmen. So sind etwa Preiskalkulationen unter Berücksichtigung nicht abzugsfähiger Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen zu überprüfen, neue Preislisten zu erstellen oder Daueraufträge zu erhöhen.

Steuerberater Tipp

Eine exakte und formal korrekte steuerliche Umsetzung der Tarifanpassung ist anzuraten. Im Anschluss an die letzte Erhöhung auf 16 % im April 1998 haben sich Betriebsprüfer diesen Zeitraum ganz genau angeschaut. Das galt insbesondere in der Bauwirtschaft und der Frage, ob Teil- oder Endabrechnungen tatsächlich noch vor der Umstellung fertig gestellt wurden.

 

 

2. Umstellung auf die Ist-Besteuerung?

Anlässlich der Strategieüberlegungen zum Jahresende kommt für einige Firmen möglicherweise zum 1. 1. 2007 eine Umstellung auf die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (sog. Ist-Besteuerung) in Betracht. Ein Wechsel wirkt sich schonend auf die Liquiditätslage aus, da die Umsatzsteuer nicht schon mit Rechnungsausstellung ans Finanzamt abgeführt werden muss, sondern erst dann, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. Die Vorsteuer hingegen ist weiterhin sofort abziehbar, sobald die ordnungsgemäße Rechnung über eine ausgeführte Leistung vorliegt. Hier kommt es auch bei der Ist-Besteuerung nicht auf die Bezahlung an.

Die Ist-Besteuerung ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das Finanzamt gestattet einem Unternehmer die Umstellung auf formlosen Antrag nur, wenn

  • dessen Gesamtumsatz 2006 nicht mehr als 250.000€ (alte Bundesländer) oder 500.000€ (neue Bundesländer) betragen hat, oder
  • er von der Buchführungspflicht befreit ist, oder
  • Umsätze aus seiner Tätigkeit als Freiberufler ausführt.

Umsätze dürfen hierbei weder doppelt erfasst noch unversteuert bleiben.

Beispiel: Erfolgt ein Verkauf im November 2006 und der Kunde zahlt im März 2007, darf der Betrag nicht erneut in der Voranmeldung für das 1. Quartal 2007 auftauchen. Er fiel bereits unter die ehemalige Soll-Besteuerung bei Lieferung 2006.

Steuerberater Tipp

Bitte kontaktieren Sie uns, sofern Sie an einer Umstellung der Besteuerungsart interessiert sind, damit wir alle wichtigen Details in Ihrem Einzelfall prüfen können.

 

 

3. Betriebliche Steuerüberlegungen und Maßnahmen vor dem Jahreswechsel

Obwohl sich die Ertragssteuersätze für Selbstständige zur Jahreswende nicht ändern, kann eine Gewinnverschiebung wegen unterschiedlicher Progression in 2006 und 2007 durch die gezielte Verlagerung von Betriebseinnahmen und -ausgaben lohnen. Unter diesem Gesichtspunkt können Bilanzierende

  • Lieferungen erst 2007 ausführen bzw. Kunden ausgeführte Leistungen dann abnehmen lassen,
  • anstehende Reparaturen noch 2006 ausführen oder
  • Beratungs- und Werbeleistungen vorzeitig abfordern.

Bei Einnahmeüberschussrechnung werden diese Auswirkungen durch eine einfache Zahlungsverlagerung erreicht. Hierbei ist jedoch eine Ausnahmeregel für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben zu beachten, die sich unabhängig von der Zahlung im Jahr ihrer Zugehörigkeit auswirken müssen. Durch den Kauf von Anlagegegenständen kurz vor Jahresende kann darüber hinaus jedoch kaum Minderungspotenzial erreicht werden, da die AfA nur monatsweise berücksichtigt wird. Neben der Verschiebung von Ein- und Ausgaben sollten Sie folgende Überlegungen im Hinblick auf ihre steuerliche Auswirkung anstellen:

  • Fällt das vorläufige Jahresergebnis unerwartet gut oder schlecht aus, ist ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlung zu bedenken.
  • Sind künftig Investitionen geplant, kommt die Bildung einer Ansparrücklage in Betracht. Ohne diesen Vorweg-Bilanzposten können Sie später auf die Anschaffungskosten keine Sonder-AfA i.H. von 20% geltend machen. Läuft die Zweijahresfrist für eine bereits gebildete Rücklage aus, „rettet" der rasche Kauf vor einer außerbilanziellen Gewinnerhöhung um 6% des aufgelösten Rücklagenbetrags für jedes volle Wirtschaftsjahr.
  • Besteht ein negatives Kapitalkonto, sollten Kommanditisten eine Einlage oder den Eintrag einer höheren Haftungssumme erwägen, um ihre Verluste voll mit anderen Einkünften verrechnen zu können. In Betracht kommt ein Verzicht auf Vergütungen von der Gesellschaft, was den Verlustanteil mindert.
  • Unternehmen in den neuen Bundesländern oder Berlin sollten Anschaffungen im Hinblick auf die Investitionszulage überprüfen. Zwar bleibt die Förderung bis 2009 erhalten, allerdings werden z.B. das Beherbergungsgewerbe ein-, Leasingunternehmer dagegen ausge­schlossen. Zudem ergeben sich regionale Anpassungen in Berlin und für einige Orte Brandenburgs. Je nachdem, ob es zu Verbesserungen oder Einschränkungen kommt, sollten Investitionen ggf. noch dieses Jahr vorgenommen oder aber auf später verschoben werden.
  • Sind Pkw und andere bewegliche Gegenstände schon länger im Betrieb, ist der Wechsel von der degressiven auf die lineare AfA sinnvoll. Dies lohnt sich regelmäßig, wenn die verbleibende Abschreibungsdauer nur noch vier Jahre beträgt.
  • Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart kann steuerlich vorteilhaft sein. Der Übergang von der Überschussrechnung zur Bilanzierung bewirkt Gewinnminderungen, wenn bei Langfristaufträgen ohne Teilleistungen hohe Anzahlungen fließen oder rückstellungsfähige Risiken entstanden sind. Umgekehrt lohnt der Wechsel zur
    Überschussrechnung, wenn hohe Forderungen ausstehen oder ein bezahlter Waren- und Vorratsbestand vorhanden ist. Besteht das Umlaufvermögen aus Wertpapieren, Anteilen an Kapitalgesellschaften, Forderungen, Rechten oder Grundbesitz, sind Anschaffungen ab dem 6.5.2006 nicht mehr sofort abzugsfähig.
  • Einnahmeüberschussrechner sollten ursprünglich be­reits für 2005 erstmals die neue Anlage EÜR ausfüllen. Während das Finanzamt damals jedoch oftmals noch verzichtete, wird der Vordruck für 2006 nun in jedem Fall verlangt werden. Nur für den Fall, dass die Betriebseinnahmen in diesem Jahr unter 17.500€ liegen, darf wie früher formlos abgerechnet werden. Ein rechtzeitiger Blick auf die geforderten Angaben hilft, um Belege oder Buchhaltungsangaben zu vervollständigen.

 

 

4. Ab 1. 1. 2007 neue Grenze für Kleinbetragsrechnungen

Ab dem 1. 1. 2007 wird die Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf 150 € erhöht. Das erleichtert vielen Betrieben den Vorsteuerabzug, z. B. bei Tankquittungen. Für Unternehmer entfällt zudem bei vielen Bargeschäften die Pflicht zur Erteilung von Rechnungen mit allen gesetzlichen Angaben. Zukünftig sind bei Rechnungen bis 150 € brutto nur die folgenden Angaben erforderlich:

  • Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • Ausstellungsdatum,
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang der sonstigen Leistung,
  • Entgelt und die darauf entfallende Steuer in einer Summe,
  • der Steuersatz sowie
  • bei steuerfreien Lieferungen oder sonstigen Leistungen ein entsprechender Hinweis hierauf.

 

 

5. Steuerliche Aspekte beim Betriebs-Pkw

Für den betrieblichen Fuhrpark hat es eine gravierende Än­derung bei der steuerlichen Erfassung der Privatnutzung gegeben:

Ab 2006 darf die Berechnung mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises nur noch dann vorgenommen werden, wenn der Pkw zu mehr als 50 % für berufliche Zwecke verwendet oder Arbeitnehmern als Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird. Liegt der Anteil an Privatfahrten zwischen 10 und 50 %, kommt es zwingend zu einer Berücksichtigung des tatsächlichen Kostenanteils.

Der betrieblichen Nutzung eines Kfz werden alle Fahrten zugerechnet, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Da dies auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten gilt, liegt bei Pendlern, die regelmäßig weite Strecken zurücklegen, der betriebliche Anteil häufig bereits durch diese Fahrten über 50 %. In diesen Fällen sind daher neben der Gesamtfahrleistung im Jahr keine weiteren Nachweise erforderlich. Dasselbe gilt, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit ergibt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (z. B. bei Taxifahrern, Handelsvertretern und Handwerkern des Bau- und Baunebengewerbes). Werden mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen gehalten, gilt die Vermutung allerdings nur für das Kfz mit der höchsten Jahreskilometerleistung, d. h. für alle anderen muss der Nachweis erbracht werden. Ist ein Nachweis erforderlich, können Sie die Aufschlüsselung der Anteile an privaten und betrieblichen Fahrten dem Finanzamt durch

  • ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch,
  • die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern,
  • eine Auflistung der Fahrten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten oder etwa
  • Eintragungen im Terminkalender nachweisen.

Ergibt sich hieraus eine betriebliche Nutzung zu mehr als der Hälfte, dürfen Unternehmen die einfache Listenpreismethode weiterhin und ohne Nachweise so lange verwenden, bis sich gravierende Nutzungsänderungen ergeben.

Steuerberater Tipp

Wird die betriebliche Hürde von 50 % nicht erreicht, sollten Neuanschaffungen im Privatvermögen bleiben und Altfahrzeuge entnommen werden. Die Entnahme lohnt besonders in den Erstjahren, wenn der Kaufpreis noch nicht hoch abgeschrieben wurde und der Buchwert über dem Preis laut Schwackeliste liegt. Hier sind die Fahrten für das Unternehmen entweder mit 0,30 € für jeden
gefahrenen Kilometer oder den echten Kosten absetzbar. Das erspart Verwaltungsaufwand und später einen steuerpflichtigen Verkaufsgewinn

Misslingt der Nachweis der überwiegend beruflichen Nutzung, ist für dieses Kfz die private Nutzungsentnahme exakt nach den hierauf entfallenden Kosten zu ermitteln und dem Gewinn hinzuzurechnen. Das gelingt durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder anhand der geschätzten Fahranteile. Zusätzlich sind die auf die Strecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallenden Kosten nicht abzugsfähig; hier darf lediglich die Entfernungspauschale angesetzt werden.

Steuerberater Tipp

Zwar ist ein Nachweis über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht zwingend, allerdings bietet es die verlässlichste Grundlage. Als Faustregel gilt, dass das Führen eines Fahrtenbuchs immer dann sinnvoll ist, wenn der Wagen nur wenig privat genutzt wird oder der Listenpreis hoch ist. In diesen Fällen kommt es zu einem höheren Kostenansatz als bei der Pauschalregelung. Führen Sie daher ein Fahrtenbuch, ist es wichtig, dass dies ordnungsgemäß geschieht. Denn wird dieser Nachweis anschließend vom Finanzamt nicht anerkannt, war nicht nur die ganze Arbeit umsonst, sondern es kommt rückwirkend zu einer höheren steuerlichen Belastung und damit zu Nachzahlungen.

Bemängelt wird zumeist, dass die Aufzeichnungen über die Fahrten nicht zeitnah erfolgen, die Angaben unschlüssig sind oder eine Änderung der Daten im Nachhinein nicht ausgeschlossen werden kann.

Hierzu hat es jüngst einige präzisierende Urteile gegeben, wann ein ordnungemäßes Fahrtenbuch vorliegt. Dieses muss eine hinreichende Gewähr für seine Vollständigkeit und Richtigkeit bieten, in geschlossener Form und nicht über Einzelbelege geführt, und die Fahrten müssen im fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Wichtig sind zudem sämtliche Angaben zu allen dienstlichen Fahrten. Erfolgt die Erfassung durch die EDV, reicht ein Tabellenkalkulationsprogramm wie z. B. Excel nicht aus, da nachträgliche Veränderungen ohne Dokumentation möglich sind. Diese Voraussetzung erfüllen hingegen handelsübliche elektronische Fahrtenbücher oder auch Navigationssysteme.

Steuerberater Tipp

Selbstständige sowie Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen sollten die verschärften Anforderungen unbedingt beachten. Nicht vergessen werden darf der Eintrag über das Motiv der betrieblichen Fahrt, i. d. R. eine genaue Ortsangabe sowie der Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Dienstreise. Das gilt auch dann, wenn eine dienst­liche Fahrt durch private Ziele unterbrochen wird.

Die Neuregelung führt im Übrigen zu keiner Änderung der Besteuerung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers, dem vom Arbeitgeber ein Kfz überlassen wird. Denn ein „Dienstwagen" stellt beim Arbeitgeber notwendiges Betriebsvermögen dar - unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer das Kfz nutzt.

Pkw-Veräußerung nach Erwerb ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit

Im Hinblick auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs sollte auf eine Besonderheit des Umsatzsteuerrechts geachtet werden, wenn z.B. ein Pkw des (umsatzsteuerlichen) Unternehmensvermögens, bei dessen Anschaffung keine Vorsteuerabzugsberichtigung gegeben war, zur Veräußerung ansteht (Bundesfinanzhof vom 2.3.2006, Aktenzeichen V R 35/04).

Die Veräußerung eines Gegenstands des Unternehmensvermögens ist i.d.R. umsatzsteuerpflichtig, auch wenn bei der Anschaffung keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit bestand (z.B. bei Erwerb von Privat). Dagegen unterliegt die Entnahme eines Gegenstands des Unternehmensvermögens für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, nur dann der Umsatzsteuer, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Steuerberater Tipp

Diese diesem Grund kann es sich in entsprechenden Fällen (Erwerb ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit) empfehlen, vor der Veräußerung z.B. eines Pkws des Unternehmensvermögens zu prüfen, ob er entnommen werden soll, um ihn sodann aus dem Privatvermögen nicht umsatzsteuerbar zu veräußern. Eine solche Entnahme sollte ausreichend dokumentiert werden. Gerade bei zeitnaher Veräußerung nach Entnahme wird das Finanzamt den Sachverhalt genau prüfen.

Eine auch ertragsteuerlich wirksame Entnahme kann zur Realisierung von zu versteuernden gewinnen führen. Diese komplexe Rechtslage erfordert Beratung.

Chi-Quadrat-Test: Fahrtenbuch ordnungsgemäß?

Wird ein Betriebs-Pkw sowohl betrieblich bzw. dienstlich als auch privat genutzt, kann mittels ordnungsgemäßer Fahrtenbuchführung die Anwendung der steuerlich oft nachteiligen (z.B. bei geringfügiger Privatnutzung oder hohem Listenpreis) „1 %-Regelung" vermieden werden.

In einer interessanten Entscheidung verwarf das Finanzgericht Münster die Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch (Urteil vom 7.12.2005, Aktenzeichen 1 K 6384/03 E). Nach Überprüfung des Fahrtenbuchs mit dem „Chi-Quadrat-Test" (Plausibilitätsprüfung) war das Gericht davon überzeugt, dass keine richtige, also den tatsächlich durchgeführten Fahrten entsprechende Führung des Fahrtenbuchs stattgefunden haben kann und die Aufzeichnungen erst nachträglich erstellt wurden.

Der Chi-Quadrat-Test ist eine statistische Methode, deren Anwendung auf der Erkenntnis gründet, dass jeder Mensch unbewusst Sympathien und Antipathien gegenüber bestimmten Zahlen hat. Bei nicht authentischer Führung eines Fahrtenbuchs kann es dann - wegen der unbewussten Bevorzugung von „Lieblingszahlen" - zu einer auffallend ungleichmäßigen Ziffernverteilung kommen. In dem Fall untersuchte das Finanzgericht jeweils die erste Stelle vor dem Komma bei den im Fahrtenbuch eingetragenen Betriebs- und Privatfahrten. Bei einer ausreichend großen Anzahl von Werten ist anzunehmen, dass die Ziffern 0 bis 9 annähernd gleich verteilt sind. Neben anderen Ungereimtheiten führte die festgestellte Ungleichverteilung dazu, dass das Gericht das Fahrtenbuch nicht anerkannte.

Steuerberater Tipp

Eine vollständige, zeitnahe und fortlaufende Fahrtenbuchführung empfiehlt sich dringend. Es ist damit zu rechnen, dass Finanzverwaltung und Gerichte auch bei anderen Aufzeichnungen (z.B. Kasseneinnahmen) statistische Methoden einsetzen, um Unregelmäßigkeiten aufzudecken.

 

 

6. Rechnungsangaben zum Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen

Fahrt- und Arbeitskosten für Maler, Hausmeister, Gärtner und Reinigungsdienste können Mieter und Wohneigentümer beim Finanzamt bereits seit 2003 geltend machen. Dies gilt i. H. von 20 % der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung und maximal 600 € pro Jahr. Seit diesem Jahr kommen sogar noch weitere 600 € für Renovierungsarbeiten sowie Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinzu.

Diese erweiterte steuerliche Förderung können Firmen nutzen, um neue Kunden oder weitere Aufträge zu gewinnen. Wichtig ist allerdings, darauf zu achten, dass die ausgestellte Rechnung den steuerlichen Anforderungen entspricht, damit die Leistungsempfänger nicht nachträglich Ärger bei der Vorlage im Rahmen der Steuererklärung bekommen. Berücksichtigt werden sowohl bei haushaltsnahen als auch handwerklichen Tätigkeiten nur Fahrt- und Arbeitskosten, Materiallieferungen hingegen nicht. Daher sollten beauftragte Unternehmer ihren kalkulierten Gewinnaufschlag vorrangig im Stundensatz berücksichtigen und die Rechnungspositionen einzeln vermerken.

Steht die Warenlieferung im Vordergrund der Leistung, entfällt der Abzug ganz. So ist der Einkauf im Heimwerkermarkt generell nicht begünstigt, dagegen greift die steuer­liche Förderung, wenn die Firma das Material anschließend bei ihrem Einsatz verwertet. Probleme beim Rechnungsausweis gibt es dann beispielsweise, wenn zwischen Handwerker und Kunden ein Festpreis vereinbart wird, in dem sowohl das Material als auch die Arbeitsleistung nicht getrennt aufgeführt werden. Die Finanzverwaltung erlaubt in diesen Fällen die Rechnungsstellung in einer Summe, wenn anschließend über eine Ergänzung der Bruttobetrag für die Materialkosten separat vermerkt ist. Dies gelingt nur dann nicht mehr, wenn das Finanzamt offensichtliche Gefälligkeitsrechnungen entdeckt. Hiervon wird ausgegangen, wenn der Materialanteil erkennbar zu niedrig ausgewiesen wird, um dadurch den Rechnungsanteil für die Steuerermäßigung zu erhöhen. In diesen Fällen droht die Schätzung der Arbeits- und Materialanteile.

Steuerberater Tipp

Unverändert ist, dass die Rechnungen per Überweisung beglichen werden müssen. Will der Kunde gleich bar bezahlen, sollten Sie daher aus steuerlichen Gründen hiervon abraten.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Aufwendungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Nach Auffassung der Finanzverwaltung können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, die von einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z.B. bei Eigentumswohnungen) beauftragt werden, von den Eigentümern der Wohnungen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.5.2006 (Aktenzeichen 13 K 262/04) ist ein steuerlicher Abzug dagegen möglich.

Steuerberater Tipp

Diese Frage ist umstritten und hat ganz erhebliche praktische Relevanz. Viel spricht für die Ansicht des Finanzgerichts, so dass in Eigentumswohnungen wohnende Eigentümer die Kosten unter Vorlage der an die Eigentümergemeinschaft gerichteten Rechnung und der Zahlung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf das Konto des Erbringers der Leistung (anteilig) geltend machen können. Lehnt das Finanzamt den steuerlichen Abzug ab, sollte in Absprache mit dem Rechtsanwalt/Steuerberater ein Einspruch erwogen werden.

 

 

7. Gestaltungen beim Schuldzinsenabzug

War Ihr Firmenkonto seit Januar 2006 stets in den roten Zahlen, wird die Hälfte der Schuldzinsen bei der Gewerbesteuer als Dauerschuld hinzugerechnet. Weist das Konto hingegen an acht Tagen ein Plus auf, entfällt der Zuschlag. Ein positiver Kontostand an nur wenigen Tagen, spätestens im Dezember, spart daher Gewerbesteuer.

Der volle Schuldzinsenabzug als Betriebsausgabe ist gefährdet, wenn Einzelunternehmer, Freiberufler und Personengesellschafter - auch bei Überschussrechnung - im laufenden Wirtschaftsjahr höhere Privatentnahmen tätigen, als diesen Gewinn plus Einlagen gegenüberstehen. Denn in diesen Fällen sind betriebliche Schuldzinsen i. H. von 6 % der Überentnahmen nicht absetzbar, soweit der Betrag 2.050 € übersteigt. Den Gewinn erhöhende Maßnahmen oder Einlagen bis zum Jahresende lohnen sich, um den vollen Abzug zu gewährleisten. Der eingelegte Betrag kann zu einem späteren Zeitpunkt wieder entnommen werden, was zur Vermeidung eines Gestaltungsmissbrauchs jedoch erst einige Zeit nach Silvester erfolgen sollte. Generell ist empfehlenswert, Käufe oder hergestellte Anlagegüter fremd zu finanzieren und Eigenmittel für den laufenden Geschäftsbetrieb einzusetzen, da die auf Investitionen entfallenden Kredite von dem beschränkten Schuldzinsenabzug ausgenommen sind.

In die Berechnung von Überentnahmen fließen auch Salden der Vorjahre ein. Gestartet wird im Wirtschaftsjahr 1999. Hat Ihr Betrieb bislang immer geringe Beträge für private Zwecke entnommen und vergleichbar höhere Gewinne erwirtschaftet, ist eine Beschränkung des Schuldzinsenabzugs bei einmalig großen Entnahmen in 2006 nicht zu befürchten. Maßgebend ist hierbei der steuerliche Gewinn; gebildete Rücklagen, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Wertberichtigungen oder Abschreibungen dürfen nicht hinzugerechnet werden.

Steuerberater Tipp

War das Kapitalkonto Ende 1998 positiv, dürfen diese Beträge jetzt u. U. als Unterentnahmen in den Jahren 1999 und 2000 berücksichtigt werden. Hintergrund hierfür ist eine fehlende Regelung bei der Einführung der Vorschrift. Ist es in einem der beiden Jahre zum begrenzten Schuldzinsenabzug gekommen, kann dies nun in offenen Steuerbescheiden zu Ihren Gunsten berichtigt werden. Ausreichend hierfür sind ein Vorbehaltsvermerk oder ein noch offener Einspruch - auch wegen ganz anderer Sachverhalte. Die vorhandenen Unterentnahmen wirken sich wie ein zusätzlicher Gewinn aus, sodass es insoweit nicht zum gekürzten Schuldzinsenabzug kommt.

 

 

8. Digitale Außenprüfung beachten

Leider sind immer noch nicht alle Unternehmen ausreichend auf eine digitale Betriebsprüfung vorbereitet. Bereits seit 2002 darf die Finanzverwaltung betriebliche Unterlagen digital prüfen und CD-ROMs mit Steuerdaten oder den Lesezugriff auf die EDV verlangen - sogar für vorherige Jahre. Zu den relevanten Daten gehören die Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung, Kosten- und Leistungsabrechnungen oder Daten der Waren- und Materialwirtschaftssysteme. Diese Daten sind zehn Jahre lang zu archivieren und maschinell auswertbar zu halten. Für den Zugriff auf die EDV-Systeme der Unternehmen nutzen die Beamten die Software IDEA, die eine effektive Auswertung von Massendaten ermöglicht.

Als erfolgreiche Prüfroutine hat sich jüngst der Chi-Qua­drat-Test erwiesen, womit die Häufigkeiten bestimmter Zif­fern und die Abweichung von wahrscheinlich anzutreffenden Zahlenfolgen verglichen werden: So hatte ein Finanzrichter in einem konkreten Fall Zweifel an den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch und führte daher den Wahrscheinlichkeitstest durch. Hierbei müssen eigentlich die Endziffern bei den einzelnen Kilometerständen über das Jahr gesehen in etwa gleich verteilt sein. Kommen aber bestimmte Zahlen häufiger vor, spricht dies für Abweichungen von der Wahrscheinlichkeit. Denn jeder Mensch hat unbewusst Vorlieben und Antipathien gegenüber bestimmten Zahlen, die er dann in manipulierte Aufzeichnungen unbewusst einfließen lässt. Dieses Beispiel kann für eine Reihe von betrieblichen Datenerfassungen verwendet werden, etwa ein Kassenbuch.

Steuerberater Tipp

Wir können für Ihr Unternehmen eine simulierte digitale Betriebsprüfung durchführen, um die Schwachpunkte (nach Ansicht des Finanzamts) herauszufiltern. Hierzu nutzen wir das gleiche Programm wie die Finanzverwaltung. Sprechen Sie uns an.

 

 

9. Aspekte zur Bildung von Rückstellungen

Nicht zuletzt im Rahmen einer Betriebsprüfung kommt es immer wieder zum Streit mit dem Finanzamt, ob eine in der Bilanz gebildete Rückstellung dem Grunde oder der Höhe nach zulässig ist. Dabei geht es meist darum, wie eine bestehende, aber sich erst nach dem Jahresabschluss konkretisierende Verbindlichkeit zu behandeln ist.

Nachfolgend finden Sie einige aktuelle Tendenzen, die Sie für den Abschluss 2006 berücksichtigen können:

  • Bei einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Eine Inanspruchnahme ist daher erst wahrscheinlich, wenn der Betrieb ernstlich damit rechnen muss. Nicht ausreichend ist ein nach Abschluss des Wirtschaftsjahres ergangenes belastendes Urteil.

Für die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen ist auch im Jahresabschluss 2006 wieder eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Berücksichtigt werden etwa anteilige Grundstücksaufwendungen für die Vorratsräume, Aufwendungen für die Einrichtungen im Archiv, anteilige Personalkosten sowie interne und externe Kosten für Archivierung, Sicherung und Lesbarmachung der Datenbestände. Nicht in die Rückstellung gehören hingegen erst künftig anfallende Aufwendungen, wie etwa eine Archiverweiterung oder der Kauf weiterer Ordner und Regale.

  • Wurden bei einer Pensionsrückstellung zulässige Zuführungen in Vorjahren versehentlich unterlassen, ist eine spätere Korrektur nicht möglich. Im aktuellen Jahresabschluss müssen Betriebe die Mitte 2005 veröffentlichten neuen Heubeck-Richttafeln erstmals anwenden. Sofern sich aus den Daten zur Lebenserwartung geänderte Rückstellungsbeträge ergeben, sind Zuführungen oder Auflösungen auf drei Jahre zu verteilen.
  • Bei Altersteilzeit im Blockmodell ist bereits während der Beschäftigungsphase eine sich monatlich aufbauende Rückstellung zu bilden. Diese wird bis zur Alters­teilzeit in Höhe des später auszuzahlenden Lohns angesammelt, ohne Verrechnung mit künftigen Erstattungen durch die Bundesagentur für Arbeit.
  • Eine Urlaubsrückstellung für noch nicht genommene Ferien enthält anteiligen Bruttolohn, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Urlaubsgeld, Sachbezüge, Zulagen sowie Berufsgenossenschaftsbeiträge. Nunmehr ist auch der Einbezug des Weihnachtsgelds möglich, sofern sich das 13. Monatsgehalt aus Anstellungs- oder Tarifvertrag ergibt.
  • Eine Rückstellung für die Verletzung von Patent- oder Urheberrechten ist zulässig, wenn mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. Dabei ist die Rückstellung nach drei Jahren aufzulösen, wenn die Rechtsverletzung bis dahin nicht geltend gemacht worden ist. Bis dahin darf der Passivposten gebildet werden, auch wenn sich der Inhaber noch nicht gemeldet oder noch keine Kenntnis von der Verletzung hat.

 

 

10. Umwandlung?

Die Frage nach der Umwandlung eines Unternehmens stellt sich regelmäßig bei der laufenden Betreuung des Mandats durch den Steuerberater/Rechtsanwalt. Die Wahl der richtigen Rechtsform ist aus steuerlicher wie haftungsrechtlicher Sicht zu prüfen. Im Hinblick auf die anstehenden Änderungen des Umwandlungssteuerrechts kann sich gerade jetzt noch Handlungsbedarf ergeben. Einige Beispiele sollen dies erläutern:

  • Bei der Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG wird die neue Rechtslage wahrscheinlich dann Vorteile bieten, wenn die GmbH über einen Verlustvortrag verfügt. Dieser wird in Zukunft einer höheren Abschreibungsbemessungsgrundlage zugeführt.
  • In der vorerwähnten Konstellation ist dagegen eine schnelle Umwandlung in Erwägung zu ziehen, wenn in der GmbH ein Körperschaftsteuerguthaben vorhanden ist. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass künftig durch die Umwandlung einer GmbH Kapitalertragsteuer ausgelöst werden soll.
  • Bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist zu erwarten, dass eine steuerneutrale Darstellung der Verkehrswerte in der Handelsbilanz möglich ist. Finanzierungsgespräche mit Kreditinstituten können davon profitieren. Abgeschafft werden soll hingegen die Regelung, dass die aufnehmende Kapitalgesellschaft für das eingebrachte Betriebsvermögen eine Gesellschafterforderung erhält und diese dann später steuerneutral zurückzahlen kann.
  • Die Verschmelzung einer GmbH auf eine andere ist ggf. kurzfristig umzusetzen, da vorhandene Verlustvorträge künftig im Zuge der Verschmelzung entfallen sollen.

 

11. Ansparrücklage, AfA, 7g EStG

Für neu angeschaffte Anlagegüter können viele Freiberufler und mittelständische Unternehmer eine zusätzliche 20%ige Sonderabschreibung ansetzen, wenn der Gegenstand fast ausschließlich betrieblich verwendet wird. Die aktuelle gesetzliche Regelung setzt insoweit voraus, dass für das entsprechende Wirtschaftsgut im Vorjahr eine Rücklage auf die geplante Investition gebildet worden war. Diese Bedingung sollte nach einer Bundesratsinitiative ab 2007 entfallen. Im Rahmen der Vereinbarungen im Finanzausschuss zum Jahressteuergesetz 2007 ist dieses Vorhaben jedoch wieder fallen gelassen worden. Somit bleibt es bei der bisherigen gesetzlichen Regelung. Allerdings soll das gesamte Modell "Rücklage plus Abschreibung" nun im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 grundsätzlich überarbeitet werden.

 

12. Ausstellen von Rechnungen

Der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung ist stets in der Rechnung anzugeben, und zwar auch dann, wenn der Tag der Leistung mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Anderes gilt jedoch, wenn es sich um Rechnungen handelt, die An- oder Vorauszahlungen betreffen. In diesen Fällen ist eine Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts nur dann erforderlich, wenn der Tag der Vereinnahmung bei der Rechnungsausstellung bekannt ist und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.

 

13. Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge  

Das Bundeskabinett hat am 25.10.2006 einen Gesetzentwurf beschlossen, durch den die Unternehmensnachfolge von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden soll. Nach bisheriger Rechtslage wird beim Übergang von Betrieben ein Freibetrag in Höhe von 225.000 EUR gewährt. Anschließend wird das verbleibende Vermögen zu 65 % angesetzt.

Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass die Schenkung- und Erbschaftsteuer auf produktives Vermögen für einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet wird. Weist die Firmenbilanz daher z.B. Bankguthaben, Wertpapiere, vermietete Grundstücke oder Dritten überlassene Rechte auf, sind diese Aktivposten nicht begünstigt und werden künftig steuerlich voll erfasst. Die gestundete Steuer auf produktives Vermögen erlischt in zehn Jahresraten. Diese Steuerentlastung setzt aber voraus, dass der Nachfolger das übergebene Unternehmen über zehn Jahre in "vergleichbarem Umfang" fortführt. Der Begriff des "vergleichbaren Umfangs" ist dem Umwandlungsteuerrecht entlehnt. Orientierungsgrößen sind: die Zahl der Arbeitnehmer, der Umsatz, das Auftragsvolumen und das Betriebsvermögen (Aktivvermögen).

Die neue Begünstigung soll nicht nur für innerdeutsches Vermögen gelten, sondern auch für begünstigtes Vermögen in den übrigen EU-Mitgliedstaaten und in den Staaten des europäischen Wirtschaftsraums. Darüber hinaus wird für Kleinbetriebe eine Freigrenze von 100.000 EUR eingeführt. Dies bedeutet, dass innerhalb dieser Grenze der Übergang von Betriebsvermögen unabhängig von der Betriebsfortführung steuerbefreit bleibt. Diese Freigrenze wird pro Übergeber innerhalb von zehn Jahren nur einmal gewährt.

Steuerberater Tipp:

Geplant ist, den ausstehenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Neuregelung für alle Schenkungen und Erbfälle gelten sollen, die nach der Verkündung des Gesetzes vorgenommen werden bzw. eintreten. Zwischen dem 1.1.2007 und dem Tag der Verkündung des Gesetzes kann aber auf Antrag schon von dem neuen Recht Gebrauch gemacht werden.

14. Änderung der Grunderwerbsteuer

Beim Kauf einer Immobilie fällt Grunderwerbsteuer an. Diese Steuer steht den Bundesländern zu. Bislang betrug der Steuersatz bundeseinheitlich 3,5 % des Grundstückswertes.

Im Rahmen der Föderalismusreform wurde Änderung bei der Grunderwerbsteuer vorgenommen: Ab dem 1.9.2006 dürfen die Bundesländer selbst den Steuersatz für die Grunderwerbsteuer festlegen. Hierzu wurde das Grundgesetz entsprechend geändert (Art. 105 Abs. 2a GG). Der Bund ist aber weiterhin für die Festlegung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage zuständig. Allerdings wurde das Grunderwerbsteuergesetz noch nicht entsprechend angepasst. 

Als erstes Bundesland hat Berlin die Anhebung des Steuersatzes von 3,5 % auf 4,5 % zum 1.1.2007 beschlossen. 

 

 

B. GmbH-Gesellschafter

1.  Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung vermeiden

Von der GmbH an einen ihrer Gesellschafter bezahlte Löhne, Mieten oder Zinsen sind steuerlich nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die vereinbarten Konditionen fremdüblich sind. Sind die Beträge hingegen unangemessen hoch, geht das Finanzamt bezüglich des unangemessenen Teils von einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) aus. Dann erhöht sich der GmbH-Gewinn insoweit für die Körperschaft- und Gewerbesteuer, und der Gesellschafter hat die Hälfte der Beträge zudem als Kapitaleinnahmen zu versteuern.

Um das Risiko einer vGA zu vermindern, sollten bestehende Verträge vor Beginn des neuen Jahres auf ihre Angemessenheit und Fremdüblichkeit hin kritisch unter die Lupe genommen werden. Sollen ab 2007 neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende abgeändert werden, sollte dies möglichst zeitnah schriftlich fixiert werden. Das gilt vor allem, wenn ein Gesellschafter beherrschend an der GmbH beteiligt ist. Die Vertragsinhalte werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie klar und im Voraus getroffen und später dann auch eingehalten werden. Ansonsten besteht die Gefahr einer vGA - in voller Höhe.

Betriebsprüfer untersuchen immer wieder kritisch die Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF). Hier darf das gesamte Entgelt, also Fixgehalt, Tantieme, Sachbezüge und Altersvorsorgeleistungen, nicht unangemessen im Vergleich zur allgemeinen Gehaltsstruktur sein.

Dabei spielt auch eine Rolle, ob es der GmbH besonders gut oder schlecht geht. Selbst wenn sich der Jahreslohn noch im oberen Bereich des Üblichen bewegt: Weist die Firma dauerhaft schlechte Ergebnisse auf, müssen Abschläge und in Höhe der Differenz eine vGA einkalkuliert werden. Darüber hinaus sollten für die Gehaltsprüfung folgende Aspekte beachtet werden:

  • Ist der GGF noch für weitere Betriebe tätig, ist dies mindernd zu berücksichtigen.
  • Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, die bei Arbeitnehmern im gewissen Umfang steuerfrei bleiben, werden beim GGF grundsätzlich als unüblich nicht anerkannt. Ausnahme: Der Gesellschafter verrichtet wie angestellte leitende Mitarbeiter Schichtdienst.
  • Eine Tantieme sollte möglichst nicht über 25%, aber keinesfalls über 50% des Gesamtgehalts liegen und sich am handelsrechtlichen Jahresüberschuss bemessen. Sinnvoll ist eine betragsmäßige Obergrenze für extrem gute Ertragsjahre. Umsatzabhängige Tantiemen sind i.d.R. nur in Gründungs- sowie Umbauphasen zulässig, darüber hinaus aber auch, wenn der Geschäftsführer ausschließlich für den Vertrieb zuständig ist.
  • Gehaltserhöhungen für 2007 sind noch bis Silvester vorzunehmen, damit der Aufschlag steuerlich anerkannt wird. Bei beherrschenden Gesellschaftern gilt nämlich ein Rückwirkungsverbot.

 

 

2. Pensionszusage

Die Pensionszusage ist ein Vertragsverhältnis zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer. Die GmbH verpflichtet sich, als Teil der Gegenleistung für die Dienstleistungen des Geschäftsführers, dessen Altersversorgung zu gewährleisten. Positiver steuerlicher Effekt einer Pensionszusage ist, dass die laufenden Rückstellungen wegen der Pen­sionsverpflichtung den Gewinn des Unternehmens mindern, ohne dass hierfür direkt Liquidität aufgewendet werden muss. Zudem muss der Anspruchsberechtigte erst einmal nichts versteuern.

Vor der Erteilung einer Pensionszusage sollten aber auch die Risiken mit ins Kalkül einbezogen werden: Mit einer Zusage geht die GmbH ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Risiko ein, da der - insbesondere unvermutete - Eintritt des Versorgungsfalls den Betrieb in seiner Liquidität massiv belastet. Die gebildeten Rückstellungen sind schlagartig auf den Maximalbetrag zu erhöhen, wenn der Versorgungsfall früher eintritt als kalkuliert. Zur Abdeckung der Liquiditätsrisiken kann die GmbH eine Versicherung abschließen (Rückdeckungsversicherung). Ob hier­für eine bloße Risikoversicherung oder eine kapitalbildende Versicherung abgeschlossen werden soll, muss in jedem Einzelfall, insbesondere unter Beachtung der steuerlichen Aspekte bei Auszahlung der Kapitallebensversicherung, geprüft werden.

Darüber hinaus steht die Pensionszusage als Rückstellung in der Bilanz, muss frühzeitig finanziert sowie laufend berechnet werden und kann zudem hinderlich bei einem beabsichtigten Verkauf sein. Der Erwerber will diese Last selten übernehmen; ein Verzicht des Gesellschafters würde zum Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.

Entscheiden sich die GmbH und der Geschäftsführer für eine Direktzusage, sollte sie so gestaltet werden, dass eine steuermindernde Rückstellung gebildet werden kann. Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer gewinnmindernden Rückstellung vor, ist darüber hinaus eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auszuschließen. So kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung i. d. R. dann zu keiner vGA, wenn zwischen Gesellschaftsgründung und Pensionszusage ein Zeitraum von wenigstens fünf Jahren besteht.

Hintergrund: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft würde einem geschäftsfremden Geschäftsführer erst dann eine Pension zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen kann. Eine Ausnahme von dieser Regel wird nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 1999 nur dann gemacht, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung aufgrund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abgeschätzt werden kann (z. B. in den Fällen der Betriebsaufspaltung und der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft).

Von dieser schematischen Handhabung der Finanzverwaltung hinsichtlich des 5-Jahreszeitraums ist das Finanz­gericht Mecklenburg-Vorpommern in einem rechtskräftigen Urteil abgewichen: Eine unternehmensbezogene Wartezeit von drei Jahren und elf Monaten von der Neugründung bis zur zeitgleichen Erteilung von Pensionszusagen an drei Gesellschafter-Geschäftsführer kann demnach ausreichend sein, wenn

  • sowohl die Umsatzerlöse als auch die Gewinne (vor Sonderabschreibung) eine deutlich positive Aufwärtsentwicklung gezeigt haben (hier: jährliche Verdopplung der Umsätze) und
  • die Finanzierbarkeit der Pensionszusagen durch den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen abgesichert ist.

Steuerberater Tipp

Diese Thematik ist ein „Dauerbrenner" bei den Finanzgerichten und daher sehr komplex. Bei Beratungsbedarf bitten wir Sie daher, sich möglichst zeitnah an uns zu wenden, damit wir in Ihrem Einzelfall die optimale Ge­staltung vornehmen können.

 

 

3.  Zur verdeckten Gewinnausschüttung auf Gesellschafterebene

Werden Gehalts- oder Zinszahlungen einer GmbH nachträglich in eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) umqualifiziert, führt dies zu einer Gewinnerhöhung. Beim Gesellschafter liegen dann im Gegenzug statt Lohn- oder Zinseinnahmen Ausschüttungen vor, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.

In der Praxis stehen aber meist nur die Körperschaftsteuerbescheide der GmbH unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und können berichtigt werden. Die Einkommensteuerbescheide des Gesellschafters sind oft schon bestandskräftig. Damit lässt sich nicht mehr die aufgrund der festgestellten vGA resultierende Einnahmehalbierung ansetzen, da nach Auffassung der Finanzverwaltung insoweit keine zu berücksichtigende neue Tatsache vorliegt.

Diese steuerliche Diskrepanz zwischen den beiden Ebenen, GmbH auf der einen und Gesellschafter auf der anderen Seite, will der Gesetzgeber nun beseitigen. Eine neu eingefügte Vorschrift soll gewährleisten, dass beim Beteiligten generell das Halbeinkünfteverfahren angewendet werden kann, wenn es auf der Gesellschaftsebene erst im Nachhinein zu einer vGA und damit zu einer Gewinnerhöhung kommt. Das gelingt auch, wenn der Einkommensteuerbescheid schon bestandskräftig ist. Stellt der Betriebsprüfer also künftig zu hoch bemessenen Arbeitslohn fest, würde bislang voll steuerpflichtiges Gehalt in eine zur Hälfte steuerfreie Gewinnausschüttung umqualifiziert. Über den geänderten Einkommensteuerbescheid käme es zu einer Erstattung. Ist hingegen der Bescheid der GmbH nicht mehr abänderbar, könnte eine festgestellte vGA im Einkommensteuerbereich auch bei noch offenen Bescheiden nicht mehr zum Halbeinkünfteverfahren führen.

 

 

4.  Gestaltung der Gewinnausschüttung

Bei noch anstehenden oder künftigen Gewinnausschüttungen sollten drei steuerliche Aspekte beachtet werden:

  • 1. Zeitpunkt des Beschlusses durch die GmbH,
  • 2. Datum des Zuflusses beim Gesellschafter und
  • 3. Höhe des vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens.

Die Ausschüttung ist beim Anteilseigner zur Hälfte steuerpflichtig und lässt sich je nach persönlicher Einkommens­situation in 2006/2007 steuern. Maßgebend bei Allein- und Mehrheitsgesellschaftern ist der Tag des Ausschüttungsbeschlusses. Bei den übrigen Beteiligten gilt die Gutschrift auf einem GmbH-Verrechnungskonto oder der Zufluss auf dem Bankkonto. Seit Jahresbeginn kann die GmbH wieder das zwischenzeitlich eingefrorene Körperschaftsteuerguthaben nutzen, das beim Übergang auf das Halbeinkünfteverfahren Ende 2000 entstanden war. Dieses Potenzial mindert die Körperschaftsteuer um 1/6 der Gewinnausschüttung. Dies ist allerdings begrenzt durch einen Höchstbetrag, der 2006 bei 1/14 des Guthabens von Ende 2005 liegt. Daher sollte die GmbH ihre Ausschüttungspolitik so optimieren, dass der Höchstbetrag der Steuerminderung noch möglichst voll ausgeschöpft wird.

Beispiel: Eine GmbH hat Ende 2005 ein Guthaben von 100.000 €. Das maximale Minderungspotential für 2006 beträgt (100.000/14 =) 7.143 €. Hierzu werden (7.143 x 6 =) 42.858 € Gewinnausschüttung benötigt.

Maßgebend ist der Tag der Auszahlung. Damit können beim Gesellschafter 2006 Einnahmen vorliegen, während die GmbH erst 2007 ihre Steuer mindern kann.

Steuerberater Tipp

Ab 2007 ändert sich das Verfahren. Das Körperschaftsteuerguthaben wird Ende 2006 letztmals festgestellt und dann über zehn Jahre hinweg von 2008 bis 2017 gleichmäßig verteilt ausgezahlt. Hierzu ist ein Antrag bis Ende Mai des jeweiligen Folgejahres erforderlich. Auf die Höhe der Gewinnausschüttung kommt es nicht an.

 

 

5. Rangrücktritt und Forderungsverzicht

Sowohl durch einen Forderungsverzicht als auch durch einen Rangrücktritt lässt sich die drohende Überschuldung einer GmbH und einer GmbH & Co. KG verhindern. Gleichzeitig wird die Einleitung eines Insolvenzverfahrens abgewendet. Der Forderungsverzicht (eventuell gegen Besserungsschein) führt zu einer gewinnwirksamen Ausbuchung der Verbindlichkeit in der Bilanz des Unternehmens, während der Rangrücktritt keine bilanzielle Auswirkung hat. Die unterschiedlichen Folgen für das Unternehmen sind durch den Steuerberater zu prüfen und die geeignetere Alternative zur Abwendung der Überschuldung zu berücksichtigen. Beim Rangrücktritt ist zu beachten, dass der Gläubiger eine Erklärungen darüber abgibt, dass seine Forderung nicht vor sondern zugleich mit den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter befriedigt wird. Hierbei handelt es sich um den aus insolvenzrechtlicher Sicht häufig notwendigen qualifizierten Rangrücktritt.

 

 

6. Probleme bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung

In seinem Urteil vom 13.2.2006 (Aktenzeichen II ZR 200/04, DStR 2006, 715) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage von Form- und Fristmängeln bei der Ladung zu einer Gesellschafterversammlung befasst.

Im Entscheidungssachverhalt war der eine Gesellschafter der GmbH vom anderen Gesellschafter am Vorabend zu einer Gesellschafterversammlung per E-Mail eingeladen worden. Er hat nicht teilgenommen und ist in Abwesenheit von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen worden.

Dazu stellt der Bundesgerichtshof fest, dass eine solche Ladung nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht. Die Ladung hätte nach Maßgabe des Gesetzes durch eingeschriebenen, unterschriebenen Brief - und zwar mit einer Frist von einer Woche - erfolgen müssen. Dieser Einberufungsmangel ist so schwerwiegend, dass er zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führt. Zudem weist der Bundesgerichtshof darauf hin, es sei erforderlich gewesen, dem Gesellschafter drei Tage vor der Versammlung die Tagesordnung mitzuteilen.

Steuerberater Tipp

Nicht jeder Ladungsmangel führt zur Nichtigkeit der Beschlüsse; es müssen im Einzelfall vielmehr derart schwere Mängel vorliegen, dass sie eine Teilnahme an der Gesellschafterversammlung faktisch unmöglich machen. In der Praxis sollte aber auch bei schweren Mängeln auf die Einhaltung der Anfechtungsfrist geachtet werden. Zudem ist bei Einladungen durch eingeschriebenen Brief zu beachten, dass es - was der Bundesgerichtshof im vorgenannten Urteil gegen die bislang herrschende Auffassung fordert - der eigenhändigen Unterschrift des Einladenden bedarf.

 

  
C. Arbeitgeber - Arbeitnehmer

 

1.  Überlegungen zum Jahresende

Arbeitnehmer können berufsbezogene Ausgaben ins Jahr 2006 vorziehen und damit noch effektiv die Steuerlast mindern. Maßgebend ist hier das Abflussprinzip.

Beispiel: Wird die für Januar 2007 geplante Fortbildung noch 2006 bezahlt, zählt dies zu den Werbungskosten im alten Jahr.

In Frage kommt auch der Kauf von Fachliteratur oder Arbeitsmitteln. Hintergrund: Da die Entfernungspauschale ab kommendem Jahr erst ab dem 21. Kilometer wirkt, werden viele Arbeitnehmer Werbungskosten nur noch in Höhe des Pauschbetrags von 920 € geltend machen können. Unter diesem Aspekt ist es sinnvoll, den Aufwand jetzt noch voll wirksam vorzuziehen, sodass er sich zusammen mit dem höheren Kilometergeld 2006 auswirkt. Bei Nettopreisen über 410 €, etwa für den neuen PC, wirkt sich die kurzfristige Steuerersparnis allerdings kaum aus. Denn die Anschaffung muss über die gesamte Nutzungsdauer monatsgenau abgeschrieben werden.

Beispiel: Ein im Dezember gekaufter Computer (Kaufpreis: 800 €) wirkt sich über die AfA 2006 nur i. H. von 22 € aus - kein wirklicher Spareffekt.

Fällt das Einkommen im Folgejahr voraussichtlich höher aus, sollten Arbeitnehmer ihre geplanten Ausgaben erst nach Silvester tätigen bzw. bezahlen. Dabei wirkt sich die geplante Erhöhung der Umsatzsteuer ab 2007 positiv aus, da die Umsatzsteuer für Arbeitnehmer zu den Werbungskosten zählt und damit das Einkommen drückt

Steuerberater Tipp

Der beruflich benötigte PC, Schreibtisch oder Aktenschrank im heimischen Büro wird weiterhin anerkannt, obwohl das häusliche Arbeitszimmer ab 2007 durch eine Gesetzesänderung in vielen Fällen komplett vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sein wird.

Abhängig von der eigenen Steuerprogression sollten sich Arbeitnehmer variable Gehaltsbestandteile vor oder nach dem Jahreswechsel auszahlen lassen. In Betracht kommt hier das Vorziehen oder Verschieben einer Prämie, Tantieme, Gratifikation oder eines Jahresbonus. Für den Arbeitgeber spielt der Zahlungstermin steuerlich keine Rolle, da er den Aufwand im Jahr der Entstehung buchen muss.

Steuerberater Tipp

Für neu vereinbarte Abfindungen gibt es keinen Freibetrag mehr. Hier ist es umso wichtiger, die sog. Fünftel-Regelung zur Steuerminderung einzusetzen. Zusammen mit dem Arbeitgeber sollte ermittelt werden, wann sich die individuelle Zusammenballung der Einkünfte optimal auswirkt. Alternativ kommt auch die Einzahlung der Entlassungsentschädigung in eine Direktversicherung in Betracht. Auf vor 2005 abgeschlossene Policen können als Einmalprämie 1.752 € pro Dienstjahr eingezahlt und pauschal mit 20 % versteuert werden.

Arbeitnehmer, die weder steuerliche Besonderheiten noch andere Einkünfte als Lohn erzielen, sind nicht zur Erklärungsabgabe verpflichtet. Sie dürfen eine Antragsveran­lagung durchführen, für die sie aber nur zwei Jahre Zeit haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in dieser Ausschlussfrist eine verfassungswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die bis zu sieben Jahre lang zu viel abgeführte Steuern vom Finanzamt zurückfordern können. Er hat die Frage daher dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Lehnt das Finanzamt Erklärungen für 2003 oder frühere Jahre ab, sollten Arbeitnehmer auf die aktuelle Rechtsprechung verweisen und die Berücksichtigung von Werbungskosten oder Sonderausgaben verlangen. Das gelingt auch, wenn sie die Frist aus Unkenntnis überschritten haben. Hier ist eine Wiedereinsetzung zu gewähren.

Liegen neben dem Lohn Verluste etwa aus einem Mietshaus vor, hat sich die Lage ebenfalls entspannt. Hier erlaubt der BFH eine Berücksichtigung der roten Zahlen bis zur Verjährung, was rund sieben Jahre ausmachen kann.

Bei hohen Werbungskostenüberschüssen muss entweder zeitnah die Erklärung für 2006 oder bis Ende November noch ein Lohnsteuerermäßigungsantrag eingereicht werden. Der Vorwegeintrag der Minusposten auf der Lohnsteuerkarte führt häufig dazu, dass das Dezembergehalt ohne Steuerabzug ausgezahlt werden kann - ein zusätzliches Weihnachtsgeld. Zudem sollten für 2007 die beruflichen und sonstigen Aufwendungen vorab über diesen Antrag geltend gemacht werden, bevor die Lohnsteuerkarte in der Firma abgegeben wird.

 

 

2. Aktuelle Rechtsentwicklung nutzen

Besonders interessant sind folgende neue Rechtsentwicklungen der vergangenen Monate:

  • Bei Einsatzwechseltätigkeit sind die entstandenen Aufwendungen jetzt wie Dienstreisen und damit häufig in deutlich verbessertem Umfang als zuvor absetzbar. Im Gegenzug kann der Arbeitgeber jetzt höhere Beträge steuerfrei erstatten.
  • Bei doppelter Haushaltsführung besteht auch bei niedrigerem Gehalt ein Rechtsanspruch auf die vollen Pauschalen. Zudem darf der Arbeitnehmer aus privaten Gründen seinen Hauptwohnsitz wechseln, ohne dass der Abzug der Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort oder die Familienheimfahrten gefährdet ist.
  • Bei Firmenkrediten muss kein geldwerter Vorteil vorliegen, wenn der Zinssatz unter der von der Finanzverwaltung pauschal vorgegebenen Grenze von 5% liegt. Maßgebend als Untergrenze sind vielmehr die von der Bundesbank statistisch erhobenen Sätze, die in den vergangenen Jahren zumeist geringer waren.
  • Bei betrieblich veranlassten Dienstreisen oder Fortbildungen muss nicht in vollem Umfang Lohnsteuer anfallen, auch wenn Freizeit- oder Touristikelemente enthalten sind. Vielmehr darf die Reisezeit aufgeteilt werden. Fällt nun der Privatanteil unter die Freigrenze von 110€, kann die Besteuerung ganz entfallen. Zwar dürfen Dienstreisen für die Lohnsteuer nunmehr in beruflich und privat aufgeteilt werden, beim Werbungskostenabzug ist dies bislang aber noch gesetzlich untersagt. Daher sind gemischt veranlasste Aufwendungen komplett nicht abziehbar. Arbeitnehmer sollten ihre Fälle wegen anhängiger Verfahren offen halten und im Vorgriff auf eine positive Entscheidung schon einmal die anteiligen Reisezeiten und Kosten dokumentieren.
  • Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, ob die Privatnutzung eines Firmenwagens auch dann lohnversteuert werden muss, wenn der Arbeitgeber Privatfahrten laut Arbeitsvertrag zwar verbietet, aber die Einhaltung nicht überwacht. Betriebe sollten den geldwerten Vorteil weiterhin erfassen und Angestellte die Bescheide diesbezüglich offen halten.
  • Zum Werbungskostenabzug beim Umzug von Ehegatten reicht es bereits aus, wenn sich anschließend die Fahrzeit eines Partners zur Arbeit um mehr als eine Stunde verringert. Keine Rolle spielt die Entfernung des anderen Ehepartners; die sich jeweils ergebenden Fahrzeitveränderungen sind nicht zu saldieren.
  • Arbeitnehmer dürfen anders als Selbstständige ihren Firmenwagen weiterhin nach der Listenpreismethode versteuern, auch wenn der Pkw nur privat gefahren wird. Ist der berufliche Anteil hoch, sollten die Kosten über ein Fahrtenbuch ermittelt werden.

Steuerberater Tipp

Um lohnsteuerliche Sachverhalte bereits im Vorhinein zu klären, kann sich eine Anrufungsauskunft lohnen. Hierbei können sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer jederzeit und ohne Formvorschriften an das zuständige Finanzamt des Betriebs wenden, um Meinungsverschiedenheiten zwischen Firma und Belegschaft vorzubeugen. Arbeitgeber können sich zudem vor Haftungsrisiken schützen. Dabei kann es sich um unklare Sachverhalte im Hinblick auf eine Person oder die steuer­liche Behandlung einzelner Abteilungen sowie der gesamten Belegschaft handeln.

 

 

3. Strategie beim Arbeitszimmer

Ab 2007 ist das heimische Büro steuerlich nur noch dann absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Damit kommen nur noch wenige Berufsgruppen wie etwa Journalisten, Autoren, EDV-Spezialisten oder Außendienstler in den Genuss von Werbungskosten, wenn sie schwerpunktmäßig in den eigenen vier Wänden tätig sind oder die Firma ihnen einen Telearbeitsplatz zur Verfügung stellt.

Nutzen Arbeitnehmer das Arbeitszimmer zu mehr als der Hälfte ihrer gesamten Tätigkeit oder steht außer dem heimischen Büro kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, dürfen bis Ende 2006 noch bis zu 1.250 € pro Jahr abgesetzt werden. Jetzt noch begünstigte Berufsgruppen (z. B. Handelsvertreter, Versicherungsmakler, Lehrer) gehen dann nach dem Jahreswechsel, wie viele andere Angestellte bereits heute, leer aus.

Allerdings sind drei Gestaltungen denkbar, wonach im Einzelfall möglicherweise doch noch der Ansatz sämtlicher Kosten erreicht werden kann:

  • 1. Vermieten Angestellte ihr häusliches Arbeitszimmer an die Firma, kommt ein Abzug der Aufwendungen in voller Höhe in Betracht. Dieser mögliche Steuervorteil gelingt dann, wenn die Mietzahlung über die Entlohnung sowie über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht. Der zwischen Arbeitgeber und
    -nehmer abgeschlossene Mietvertrag wird anerkannt, wenn er im vorrangigen Interesse der Firma steht. Dabei muss die Miete nicht ortsüblich vereinbart sein. Sind diese Bedingungen erfüllt, stellen Arbeitnehmer ihren Mieteinnahmen sämtliche auf das Büro entfallende Kosten gegenüber. Hierbei kommt es dann im Ergebnis vielfach zu hohen negativen Einkünften. Auch dauerhafte Verluste führen dabei nicht zur Einstufung als Liebhaberei.
  • 2. Die Abzugsbeschränkungen beim Arbeitszimmer gelten nicht mehr, wenn angemietete oder eigene Räumlichkeiten in der Nachbarschaft zur Wohnung liegen und beruflich genutzt werden. Das gilt selbst dann, wenn im Betrieb ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der Job überwiegend von dort aus erledigt wird. Wird im Mehrfamilienhaus das Dach- oder Keller­geschoss als Arbeitszimmer genutzt, ist dies ebenfalls voll absetzbar, wenn sich in einer anderen Etage der Wohnbereich befindet. Nur wenn Büro und Wohnung unmittelbar nebeneinander oder auf derselben Etage direkt gegenüber liegen, kann der volle Kostenansatz entfallen. Im Einfamilienhaus fallen allerdings sämtliche Räumlichkeiten unter die Wohnungseinheit.
  • 3. Richtet die Firma dem Angestellten einen häus­lichen Telearbeitsplatz ein, kommt es zum vollen Ansatz sämtlicher Zimmerkosten. Die Voraussetzung wird immer dann erfüllt, wenn die vom heimischen Büro aus geleistete Arbeit wesentlich und prägend ist. Das kann der zeitliche Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers sein, aber auch die von dort aus erledigten Vorbereitungsmaßnahmen für eine anschließende außerhäus­liche Tätigkeit. Der Angestellte darf also auch noch zwei Tage in der Woche in der Firma arbeiten.

 

 

4. Gekürzte Entfernungspauschale ab 2007

Derzeit können Arbeitnehmer beim Finanzamt für Fahrten zur Arbeitsstelle sowie bei doppelter Haushaltsführung 0,30 € für jeden Entfernungskilometer geltend machen. Ab 2007 ist dies nur noch ab dem 21. Kilometer möglich. Dabei ist es gleichgültig, ob die Strecke mit dem Pkw, Rad oder zu Fuß zurückgelegt wird. Es gilt: Wer näher als 21 Kilometer an seinem Arbeitsplatz wohnt, darf nichts mehr, alle anderen deutlich weniger absetzen.

Beispiel: Bei einer Fahrgemeinschaft kann im Grundsatz jeder Teilnehmer die Entfernungspauschale nutzen. Pendelt eine vierköpfige Fahrgemeinschaft jedoch täglich 18 Kilometer zur Arbeit, können alle die Entfernungspauschale nicht mehr geltend machen - ein Minus von insgesamt 4.752 €.

Haben Arbeitnehmer keine sonstigen Werbungskosten, wirkt sich die Entfernungspauschale bei 220 Arbeitstagen jährlich steuerlich nur noch aus, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 34 Kilometer beträgt. Ansonsten ist der durch die hohen Spritpreise immer weiter zunehmende Aufwand mit der Pauschale von 920 € abgegolten.

Auch Arbeitnehmer, denen ein Firmenwagen zur Verfügung steht, müssen künftig anders rechnen: Zwar bleibt die pauschale Besteuerung des geldwerten Vorteils nach dem Listenpreis unverändert; insoweit kommt es somit nicht zu einer höheren Lohnsteuer für die Fahrt zur Arbeit. Allerdings mindern sich ihre Werbungskosten im gleichen Maße wie bei Angestellten, die mit dem eigenen Pkw zur Firma pendeln.

Betroffen sind auch Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel. Derzeit können diese noch den Preis für die Fahrkarte mit ihrem vollen Betrag ansetzen, wenn der über der Pauschale liegt. Da dieser Vergleich jeden Tag gilt, führt das insbesondere bei Kurzstreckentickets zu einem höheren Abzugsposten. Diese Sonderregelung entfällt ab 2007. Damit kann auch bei Bus und Bahn nur noch die einfache Entfernung mit 0,30 € angesetzt werden, wobei 20 Kilometer dann entfallen. Sofern die Firma die Kosten für das Pendeln zur Arbeit übernimmt, darf sie die pauschale Lohn­steuer hierauf nur noch übernehmen, soweit der Mitarbeiter die gekürzten Werbungskosten geltend machen könnte.

Die auf der Pendelstrecke zur oder von der Arbeit entstandenen Unfallkosten sind zudem ab 2007 mit der Entfernungspauschale abgegolten, auch wenn der Zusammenstoß erst nach dem 21. Kilometer passiert. Derzeit können Reparatur, Wertminderung oder Ersatzfahrzeug noch zusätzlich zur Pauschale als außergewöhnlicher Aufwand bei den Werbungskosten berücksichtigt werden.

Für viele Behinderte hingegen werden sich steuerlich künftig keine Nachteile ergeben. Sie können anstelle der Entfernungspauschalen weiterhin die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten ansetzen und damit die gesamte Wegstrecke wie Werbungskosten abziehen.

Nicht betroffen von der Kürzung sind hingegen Dienstreisen oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Fahrten können auch weiterhin mit 0,30 € ab dem ersten Kilometer abgesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Steuerberater Tipp

Arbeitnehmer müssen für die Fahrt zur Arbeit durch steigende Spritpreise, erhöhte Umsatzsteuer und geminderte Entfernungspauschale immer tiefer in die Tasche greifen. Es kann sich daher lohnen, das Gespräch vor der Einstellung oder bei Lohnverhandlungen auf einen Firmenwagen zu lenken. Trägt die Firma sämtliche Kosten, ist dies oft günstiger als ein Gehaltszuschlag. Denn fortan tangieren den Angestellten die Tankrechnungen nicht, und die Lohnsteuer auf den pauschal ermittelten geldwerten Vorteil kann deutlich geringer ausfallen.

Besonders attraktiv: Partner mit derselben Arbeitstelle teilen sich einen Firmenwagen. Hier fällt die Lohnsteuer jeweils nur hälftig an; die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer kann aber jeder komplett geltend machen.

 

  
D. Vermieter

 

1.  Tipps zur Steuerminimierung

Zur Einkunftsverlagerung können Hausbesitzer anstehende Renovierungsarbeiten an vermieteten Gebäuden ins laufende Jahr vorziehen und bezahlen. Fallen die Werbungskosten hoch aus, können sie auch gleichmäßig über zwei bis fünf Jahre verteilt werden, was längerfristig für eine Senkung der Progression sorgt. Umgekehrt führen Vorauszahlungen für künftige Maßnahmen bereits vorab zu Steuerminderungspotenzial. Zahlen Mieter bereits weit im Voraus, ist dies grundsätzlich bei Zufluss zu versteuern. Hier besteht aber ein Wahlrecht, diese Mieten zeitlich auf die Jahre zu verteilen, für die sie geleistet werden.

Zur vorzeitigen Erbfolgeregelung kann es sich günstig auswirken, Immobilien auf Kinder zu übertragen. Noch ist die Bewertung bei der Schenkungsteuer sehr moderat. Dies könnte sich aber künftig ändern, sollte das Bundesverfassungsgericht die Bevorzugung als nicht zulässig einstufen. Der rechtzeitige Übergang der Immobilie kann gegen Versorgungsleistungen vereinbart werden, sodass die Eltern anschließend Einnahmen erhalten. Diese Regelung sorgt zumeist familienübergreifend für eine Senkung der Progression: Der Nachwuchs setzt die Zahlungen an die Eltern als Sonderausgaben ab, und bei denen kommt es bei geringer Progression zur moderaten Belastung.

Steuerberater Tipp

Beachten Sie bitte hierzu auch im Internet unser Thema April 2006: Der Familienpool/Die Familiengesellschaft

Ab 2007 soll der Steuerwert von Gebäuden nicht mehr nach den durchschnittlichen Jahresmieten der vergangenen drei Jahre bemessen werden. Maßgebend wäre vielmehr das vereinbarte Entgelt im Zeitpunkt der Schenkung. Wurde die Miete im laufenden Jahr erhöht, brächte die Übertragung in 2007 rechnerisch deutliche Nachteile.

Hat ein bis 31. 12. 2005 gestellter Bauantrag noch die Eigenheimzulage oder degressive AfA bei Mietshäusern gesichert, sind anschließend einige Voraussetzungen zu erfüllen. Denn will man sich diese steuerlichen Vergünstigungen sichern, darf der rechtzeitig eingereichte Bauantrag anschließend nicht mehr geändert werden. Andernfalls gilt dies als Neuantrag und Zulage oder degressive AfA entfallen. Eine Ausnahme gilt lediglich bei geringfügigen Anpassungen. Auch die spätere wesentliche Abweichung der fertigen Wohnung von den Bauplänen führt zur Versagung der Zulage. Immerhin gibt es die Förderung weiterhin, wenn Haus, Wohnung oder Miteigentumsanteil von einem Ehegatten auf den anderen Partner ab 2006 entgeltlich übergehen. Die gleichen Vorteile werden auch im Erbfall für den Nachfolger konserviert.

 

 

2. Gestaltungsmöglichkeiten bei Hauskrediten

Bei einer Immobilie, die z. T. selbst bewohnt, darüber hinaus jedoch vermietet wird, sorgt eine gezielte Zuordnung der Darlehen für hohe Werbungskosten. Dazu ist dem Finanzamt nachzuweisen, dass die Aufwendungen für Hauserwerb, Bau oder Renovierung getrennt bezahlt und der vermietete Teil fremdfinanziert wird. Sinnvoll ist es, bereits vor Baubeginn zwei getrennte Konten zu führen. Auf dem einen Konto werden die Gelder aus den Fremdmitteln deponiert und auf dem anderen die eigenen Ersparnisse. Die Überweisungen erfolgen dann zielgerichtet je nach Zuordnung.

Bei einer größeren Renovierung sollte der Handwerker getrennte Positionen für die vermietete und eigengenutzte Wohnung berechnen. Dann ist der aufgenommene Kredit, etwa für neue Fenster, für den vermieteten Teil voll absetzbar. Darüber hinaus sollten Vermieter bei der Kreditvergabe ein Disagio einplanen. Dieser Abschlag zählt sofort zu den Werbungskosten, wenn das Disagio nicht höher als 5 % des Darlehens ausfällt. Wird die Höchstgrenze überschritten, kann der übersteigende Teil nur zeitanteilig über die Laufzeit des Darlehens angesetzt werden. Ein weiterer erfreulicher Aspekt hat sich in Bezug auf Schuldzinsen ergeben. Ist der für die Renovierung oder Sanierung aufgenommene Kredit bei Verkauf, Leerstand oder Eigennutzung des zuvor vermieteten Gebäudes noch nicht komplett getilgt, sind die anschließend gezahlten Zinsen weiterhin als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig. Dies hatte die Finanzverwaltung bislang immer abgelehnt.

Steuerberater Tipp

Diese günstige Steuerregel gilt nicht bei Vorfälligkeitsentschädigungen zur Ablösung eines Kredits. Sofern hier Hausverkauf oder Eigennutzung geplant sind, ist aus Steuergründen eine frühzeitige Umschuldung anzuraten.

 

 

3. Grundsteuer: Minderungspotenzial

Immer häufiger haben Hausbesitzer leer stehende Wohnungen oder ausbleibende Mieten zu beklagen. Viele Eigentümer wissen dabei nicht, dass sich die Grundsteuer in solchen Fällen im Nachhinein senken lässt. Denn bei verminderten Grundstückserträgen erhalten Betroffene auf Antrag einen rückwirkenden Steuererlass. Eine Erstattung erfolgt, wenn sich der normale Rohertrag bei bebauten Grundstücken um mehr als 20 % gemindert hat und dies vom Besitzer nicht zu vertreten war. Der Antrag für 2006 ist bis Ende März 2007 zu stellen; zuvor sind aber die erforderlichen Unterlagen zu sammeln.

Zentrale Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist, dass den Vermieter an der geminderten Einnahmesituation kein Verschulden trifft. Das ist bei Leerstand etwa der Fall, wenn er sich intensiv um Mieter bemüht, dies durch Inserate oder das Einschalten eines Maklers nachweist und keine unangemessen hohen Preise verlangt. Als Minderungsgründe gelten auch Zahlungsausfälle der Mieter sowie besondere Ereignisse wie Hochwasser oder Brand. Leerstandszeiten wegen Renovierung oder Modernisierung zählen hingegen nicht dazu. Gleiches gilt für Ferienwohnungen, da hier Zeiten ohne Nutzung üblich sind.

Für den Anspruch auf Erlass kommt es nicht auf die persönlichen Verhältnisse an. Selbst wenn Sie als Grundstücksbesitzer die volle Grundsteuer ohne Probleme aufbringen könnten, ist dies nicht schädlich. Maßgebend ist vielmehr, dass es zu verminderten Immobilienerträgen gekommen ist. Die Steuererstattung beträgt 4/5 der ausgebliebenen Einnahmen.

 

 

4.  Steuerrisiken bei der Ferienwohnung

Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung erkennt das Finanzamt grundsätzlich nur an, wenn Haus oder Wohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet werden. Diese Sichtweise hat sich verschärft, da die pro Saison ortsübliche Vermietungsdauer nicht um mehr als 25 % unterschritten werden darf.

Vermieter können in einem ersten Schritt darlegen, dass die Belegungsquote nicht negativ aus dem Rahmen fällt. Hierzu sollten sie sich beim Tourismusbüro vor Ort die üblichen Belegungsdaten besorgen und mit der tatsächlichen Mietzeit abgleichen. Dabei können Zeiten ausgeklammert werden, die etwa auf die Generalreinigung oder Instandsetzungsarbeiten entfallen. Bleiben die vermieteten Zeiten nun innerhalb dieses erlaubten Rahmens, können die Verluste in einem zweiten Schritt wie bisher abgesetzt werden.

Steuerberater Tipp

Nach einem noch nicht rechtskräftigen Urteil kann auch dann Liebhaberei vorliegen, wenn die Mieten deutlich unter den Schuldzinsen liegen und auf Dauer kein Überschuss in Sicht ist. Potenzielle Käufer einer Ferienimmobilie sollten sich der steuerlichen Risiken bewusst sein.

 

 

5. Steuer auf Auslandsimmobilien zu hoch?

Gehen Gebäude oder geschlossene Immobilienfonds durch Erbschaft oder Schenkung über, fließt rund die Hälfte des Verkehrswerts in die Steuerrechnung ein. Liegt der Grundbesitz allerdings jenseits der Grenze, wird stets der aktuelle Immobilienpreis angesetzt. Damit erhöht sich die Abgabenlast im Einzelfall um mehr als das Doppelte. Ob diese unterschiedliche steuerliche Behandlung mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist, muss nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) klären. Ein Verstoß gegen EU-Recht ist wahrscheinlich, da sich ein Investor aus Steuersicht im Zweifel eher für ein Objekt in Deutschland entscheidet.

Sollte der EuGH einen entsprechenden Verstoß feststellen, dürfte das heimische Finanzamt diese nachteilige Regelung nicht mehr vornehmen und müsste das deutsche Haus mit dem gleichen Wert wie das Domizil in anderen EU-Mitgliedstaaten ansetzen. Die Chancen, dass die deutsche Regelung kippt, scheinen gut zu stehen. Der EuGH hat erst jüngst festgestellt, dass die Grundsätze der Kapitalverkehrsfreiheit auch bei der Erbschaftsteuer gelten.

Steuerberater Tipp

Bei geerbten oder geschenkten Immobilien, Ferienwohnungen und geschlossenen Immobilienfonds sollten die Steuerbescheide offen gehalten werden.

 

 

6.  Vorsteuerüberlegungen bei gemischt genutzten Grundstücken

Bei Kauf eines Grundstücks oder dem Bau eines Gebäudes kann die Vorsteuer komplett geltend gemacht werden, wenn das Grundstück oder Gebäude anschließend zu mindestens 10 % für eigene unternehmerische Zwecke oder zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung genutzt werden soll. Dies gelingt selbst dann, wenn die Vermietung erst einmal eine Zeit lang unentgeltlich erfolgt.

Im Gegenzug unterliegt die laufende Verwendung der Immobilie für nichtunternehmerische Zwecke als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage hierfür sind die anteiligen Kosten, zu denen neben den laufenden Aufwendungen auch die auf die einzelnen Jahre verteilten Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören.

Dabei ist derzeit eine Gebäudeabschreibung auf zehn Jahre zu verteilen, was mit EU-Recht vereinbar ist. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen verschafft zunächst einen Liquiditätsvorteil durch den vollen Vorsteuerabzug, der sich erst über die Jahre wieder aufhebt. Dieser finanzielle Aspekt kann sich allerdings auch ins Gegenteil umkehren: Wird das Gebäude beispielsweise in Zukunft komplett selbst genutzt, kommt es in voller Höhe zur umsatzsteuerpflichtigen Entnahme. Zudem werden durch die ab 2007 auf 19 % erhöhte Umsatzsteuer auch die laufenden Kosten für die unentgeltliche Wertabgabe mit dem höheren Tarif belegt.

Steuerberater Tipp

Da der reguläre Umsatzsteuersatz ab 2007 auf 19 % steigen wird, sollten bestehende Modelle neu kalkuliert werden. Denn neben der Grundstücksentnahme werden auch die laufenden Kosten ab nächstem Jahr für die unentgeltliche Wertabgabe mit dem höheren Tarif belegt.

 

  
E. Kapitalanleger

 

1. Kurzfristige Maßnahmen angesichts des sinkenden Sparerfreibetrag

Ab 2007 wird der Sparerfreibetrag auf 750 € pro Person gesenkt. Die Banken berücksichtigen bisher erteilte Freistellungsaufträge nur noch zu 56,37 %. Somit werden immer mehr Kapitalerträge besteuert, was eine geringere Nettorendite bedeutet. Diese Auswirkung lässt sich zumindest durch einmalige Maßnahmen mindern:

So ist es möglicherweise sinnvoll, die Fälligkeit bei neu angelegten Fest- und Termingeldern noch ins alte Jahr zu legen und vorhandene Anleihen oder Rentenfonds vor Silvester zu verkaufen. Denn in diesem Fall fließen die Zinsen noch 2006, und Sie nutzen letztmalig den höheren Freibetrag. Aufwendungen für die Geldanlage sollten Sie hingegen möglichst erst 2007 bezahlen.

Grundsätzlich effektiv ist der Einsatz von Stückzinsen. Kapitaleinnahmen lassen sich bis zum Jahresende durch den gezielten Kauf von Festverzinslichen unter den Sparerfreibetrag drücken. Beim Erwerb fallen Stückzinsen an, die im Jahr des Kaufs negative Kapitaleinnahmen darstellen. Erfolgt die Zinsauszahlung erst nach Silvester, können die Einkünfte insgesamt steuerfrei bleiben. Der Spareffekt ist umso größer, je höher der Anleihezinssatz und je kürzer der verbleibende Zeitraum bis zur Ausschüttung ist. Dann hat sich bereits ein hoher Stückzinsbetrag angesammelt, der zu entsprechenden negativen Kapitaleinnahmen noch für 2006 führt.

Diese Regel kann angesichts der Gesetzesänderung auch umgekehrt verwendet werden: Werden die Papiere erst nach Silvester gekauft, wirken sich die Minusbeträge in 2007 aus. Ein Steuerspareffekt ergibt sich aber nur, wenn die reguläre Auszahlung erst Anfang 2008 erfolgt.

Steuerberater Tipp

Kapitaleinnahmen lassen sich 2006 oder 2007 z. B. gezielt durch den Verkauf von Floatern, Aktien- und Hybridanleihen sowie Garantiezertifikaten mindern, die Verluste ausweisen. Das führt nicht nur zu einer Depotbereinigung; das realisierte Minus kann mit allen anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Denn diese Papiere gelten als sog. Finanzinnovationen.

 

 

2. Überlegungen für eine sinnvolle Depotumstellung

Der verminderte Sparerfreibetrag kann Anlass zur Überprüfung der Depotaufteilung sein:

  • Wurde bislang verstärkt auf Bundesanleihen, Renten- und Geldmarktfonds gesetzt, ist dies zumindest aus steuerlicher Sicht eine schlechte Wahl, da nach Abzug von Steuer und Inflation real kaum etwas übrig bleibt.
  • Zum Ausgleich steigender Lebenshaltungskosten eignen sich z.B. Inflationsanleihen, direkt oder über entsprechende Rentenfonds. Diese Bonds bieten nur geringe Zinsen; der Nennwert passt sich aber permanent an die Preissteigerung an. Damit erzielen Sie bis zur Fälligkeit einen höheren Rückzahlungsbetrag und laufend steigende Zinsen. Zwar sind die Gewinne unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Die Belastung lässt sich jedoch durch einen gezielten Verkauf oder die richtige Wahl der Fälligkeit in progressions­arme Zeiten verschieben.
  • Steuerlich attraktiv sind auch Festverzinsliche mit geringer Verzinsung, die unter dem Nennwert notieren. Der Kursgewinn bis zur Fälligkeit bleibt nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei; lediglich die Minizinsen erzeugen Abgaben. Damit liegt die Nachsteuerrendite besonders bei Spitzenverdienern deutlich über der von Bundesanleihen.
  • Einen anderen Weg gehen Zerobonds. Hier werden die Zinsen nicht ausgezahlt, sondern den Kursen zugeschlagen. Das eröffnet die Möglichkeit, Kapitaleinnahmen in die Zukunft und damit progressionsarme Zeiträume zu verschieben. Der zwischenzeitliche Zinseszinseffekt bleibt steuerlich unbelastet und mindert sich auch nicht durch den Zinsabschlag.

 

 

3. Fehler in der Jahresbescheinigung

Bereits zum dritten Mal erhalten Sie für 2006 die von den Banken erstellte Liste über Kapitaleinnahmen und Spekulationserträge. So sehr die Bescheinigung auch den Anlagen KAP, SO und AUS ähneln mag: Trotz aller Bemühungen enthält sie nicht in vollem Umfang die richtigen Daten. Denn das komplizierte Steuerrecht und die aktuelle Rechtsprechung sorgen immer wieder dafür, dass die angegebenen Werte unvollständig sind.

Für Anleger bedeutet diese unbefriedigende Situation, dass sie bereits vor dem Jahreswechsel fleißig Bankbelege sammeln müssen, da sich erst nach Jahresablauf zeigt, ob die bescheinigten Werte falsch und zu bereinigen sind. Insbesondere auf folgende Aspekte sollte geachtet werden:

  • Wertpapieranschaffung: Steuerlich maßgebend ist hier der frühere Termin des Börsenkaufs und nicht der spätere Zahlungsabfluss vom Konto. Das kann einige Tage ausmachen und über die Spekulationsfrist retten.
  • Gemeinschaftskonten: Bei Bankverbindungen von Lebenspartnerschaften, Erben- und Wohnungseigentümergemeinschaften wird nur eine Bescheinigung erteilt. Die hierin aufgelisteten Kapitalerträge und Börsengeschäfte sind eigenständig auf die Inhaber zu verteilen.
  • Steuerabzug: Ausgewiesen werden auch die einbehaltene Kapitalertragsteuer und der Zinsabschlag. Damit das Finanzamt die Beträge anrechnet, benötigen Sparer aber zusätzlich eine separate Steuerbescheinigung.
  • Minusposten: Gezahlte Stückzinsen bei Anleihen und Zwischengewinne bei Fonds mindern als negative Kapitaleinnahmen die bescheinigten positiven Erträge. Es ist nicht ersichtlich, ob die Bank diese roten Zahlen überhaupt oder vollständig berücksichtigt hat. Wenn nicht, müssen die Stückzinsen und Zwischengewinne über den Ausweis im Kaufbeleg nachgewiesen werden.
  • Investmentfonds: Werden die Anteile binnen Jahresfrist verkauft, droht eine Doppelbesteuerung. Denn die bis dahin aufgelaufenen Einnahmen sind sowohl im Zwischengewinn als auch beim Verkaufserlös erfasst. Daher muss der als Kapitaleinnahme erfasste Betrag bei den Spekulationsgeschäften abgezogen werden.
  • Sofern Zerobonds oder andere abgezinste Anleihen verkauft werden, gibt es zwei Methoden zur Einnahmeberechnung. Die Banken weisen allerdings lediglich den Kursertrag aus, was bei gesunkenen Kapitalzinsen ungünstig ist.

 

 

4. Tendenzen bei Spekulationsgewinnen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte Anfang 2004 einen Verfassungsverstoß bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen in 1997 und 1998 festgestellt, weil es bei der Feststellung von Börsengeschäften erhebliche Erhebungsdefizite gab. Ob diese auch für andere Zeiträume bestehen, wurde offen gelassen. Da dem BVerfG für andere Jahre bereits entsprechende Verfassungsbeschwerden vorliegen, setzen Finanzämter die Steuer im Hinblick auf Spekulationsgewinne ab 1999, und somit auch für die aktuellen Bescheide, erst einmal nur vorläufig fest. Damit bleibt der Streitpunkt so lange offen, bis über die jeweiligen Jahre endgültig entschieden worden ist.

Allerdings muss die Spekulationsteuer erst einmal bezahlt werden, da der Bundesfinanzhof (BFH) die Erfassung privater Börsengeschäfte ab 1999 für verfassungsgemäß hält. Hintergrund dieser Beurteilung sind die zunehmenden Kontrollmaßnahmen, insbesondere der seit April 2005 mögliche flächendeckende Kontenabruf bei Banken in Verbindung mit den Jahresbescheinigungen. Hierüber sowie mithilfe weiterer Ermittlungsmethoden können auch noch Fälle der Vorjahre ermittelt werden. Daher hält der BFH das zuvor beanstandete Erhebungsdefizit für beseitigt. Derzeit noch ungewiss ist, ob dies das letzte Wort bleiben wird. Denn zu diesem Streitthema liegen dem BVerfG laufende Verfahren vor.

Sofern Steuerbescheide ab 1999 mit Börsen- oder Terminmarktgewinnen vorläufig festgesetzt worden sind, brauchen Anleger nichts zu unternehmen und können die Urteile abwarten. Bei offenen Bescheiden vor 1997 besteht der­zeit allerdings kaum Hoffnung, dass die Besteuerung für verfassungswidrig erklärt wird.

Um das Finanzamt am guten Börsenjahr 2006 möglichst wenig profitieren zu lassen, verkaufen viele Anleger noch Wertpapiere, die mit einem Buchverlust im Depot liegen. Das wirkt sich steuerlich aber nur aus, wenn die einjährige Spekulationsfrist noch nicht überschritten ist. Darüber hinaus dürfen die gleichen Aktien, Zertifikate oder Fonds anschließend nicht zeitnah wieder zurück gekauft werden. Denn liegen zwischen Verkauf und Rückerwerb nur wenige Tage, könnte ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen. Das gilt zumindest dann, wenn die Wertpapiere mit gleicher Stückzahl wieder ins Depot kommen. In diesem Fall gibt es keine außersteuerlichen Gründe für ein solches kurzfristiges Zweifachgeschäft. Anleger müssen also nachvollziehbare Gründe für den zügigen Ver- und Rückkauf vorweisen, damit es steuerlich zu verrechenbaren Spekulationsverlusten kommt. Das gelingt etwa über das Aussitzen der Frist von mehr als einer Woche. Hier schließen die veränderte Börsen- und Nachrichtenlage einen Gestaltungsmissbrauch aus.

Steuerberater Tipp:

Hinweis: Diese Regelung muss nicht beachtet werden, wenn es um unterschiedliche Papiere geht, etwa den Tausch von Aktien der Deutschen Telekom in Vodafone an einem Tag.

 

5. Börsenverluste nachträglich melden ? 

Hatten Sie als Anleger in den schlechten Börsenjahren 2000 bis 2003 Wertpapierverluste zu verbuchen, so erlaubt der Bundesfinanzhof (BFH) eine Geltendmachung mit aktuellen Spekulationsgewinnen. Das gelingt auch, wenn die Verluste in der Erklärung des Entstehungsjahres nicht angegeben wurden. Denn nach der aktuellen Rechtsprechung wird über die Verrechnung erst in dem Jahr entschieden, in dem auch entsprechende Gewinne vorliegen. Unschädlich ist auch, wenn der Steuerbescheid mit den vorhandenen Gewinnen schon bestandskräftig ist. Die Auswirkungen des Urteils hat der Gesetzgeber jedoch rückwirkend nicht anwendet. Denn Verluste werden nun stets im Entstehungsjahr gesondert festgestellt. Da dies für alle noch nicht verjährten Steuerbescheide gilt, bleibt kein Raum für den nachträglichen Ansatz.

Steuerberater Tipp:

Die Änderung hat für aktuelle Zeiträume den Vorteil, dass das Finanzamt entstandene Verluste sofort feststellt und für eine künftige Verrechnung konserviert. Anleger müssen allerdings darauf achten, dass sie ein realisiertes Minus binnen Jahresfrist zwingend im Jahr der Entstehung deklarieren.

 

 

6. Mögliche Widrigkeiten bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften

Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht drei Verfahren zu der Frage anhängig, ob die Zinsbesteuerung ab 1993 verfassungsgemäß ist oder ob - ähnlich wie bei den Spekulationsgeschäften - mögliche Erhebungsdefizite vor­liegen. Zudem wird angezweifelt, ob im Rahmen der Steueramnestie bis Ende März 2005 nacherklärte Zinsen deutlich geringer besteuert werden durften als die Einnahmen ehrlicher Sparer. Bereits 1991 hatte das Verfassungs­gericht Defizite gerügt; Ergebnis war 1993 der Zinsabschlag. Zwar hat der Gesetzgeber die Kontrollmöglichkeiten zusehends verschärft. Ob dies allerdings vor allem in alten Jahren ausreichend war, steht auf dem Prüfstand.

Steuerberater Tipp

Empfehlenswert ist, gegen Einkommensteuer­bescheide ab 1993 mit positiven Kapitaleinkünften Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Denn anders als bei Wertpapiergeschäften erfolgt keine vorläufige Festsetzung. Wird allerdings gegen im Rahmen der strafbefreienden Erklärung gemeldete Kapitaleinnahmen Einspruch eingelegt, kommt es zur Nachversteuerung und Bestrafung, wenn die Amnestie­regeln für verfassungswidrig erklärt werden.

 

 

7.  Die Zeit der Verlustzuweisung ist vorbei

Die übliche hektische Suche nach Verlustzuweisungen entfällt 2006, da das bei Steuersparfonds üblicherweise florierende Jahresschlussgeschäft bereits am 11. 11. 2005 endete. Wer seitdem einem geschlossenen Fonds beitritt, darf die roten Zahlen nur noch mit späteren positiven Erträgen aus dieser Anlage, nicht jedoch mit anderen Einkünften verrechnen. Der Steuerspareffekt ist also nicht gestrichen, sondern wird nur so lange aufgeschoben, bis entsprechende positive Erträge anfallen. Für eine Reihe von Angeboten wie z. B. Medien- und Windenergiefonds fällt es seitdem schwer, lukrative Angebote mit positiven Renditen zu kreieren. Ihre Vorteile können jetzt Produkte ausspielen, die für langfristige Erträge sorgen und dabei wenig Steuerlast vorweisen. Inländische Immobilienfonds ohne nennenswerte Verlustzuweisungen oder Schiffsfonds mit moderater Belastung über die Tonnagesteuer können genauso eine Überlegung wert sein wie Private Equity Fonds, die auf den Erfolg junger Unternehmen setzen. Bei Fonds jenseits der Grenze können günstige Regelungen genutzt werden, sodass hierzulande fast keine Steuer anfällt.

Fazit: Geschlossene Fonds sind insbesondere bei größerem Vermögen interessant. Für die Suche nach dem rich­tigen Angebot bleibt jetzt das ganze Jahr ausreichend Zeit.

 

 

 

8. Geplante Einführung des G-REIT

Neben offenen Immobilienfonds soll 2007 der so genannte G-REIT (German Real Estate Investment Trust) eingeführt werden. Der Geschäftszweck ist beschränkt auf den Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Immobilienvermögen. Beabsichtigt ist insoweit eine Befreiung von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer, jedoch beinhaltet dies die Verpflichtung einer Ausschüttung in Höhe von mindestens 90%. Der Anteilseigner hat die Ausschüttung dann im vollem Umfang zu versteuern.

Wesentliche Voraussetzungen:

  • Nach Zulassung des REIT müssen zwingend 15 % der Aktien dauerhaft von Aktionären gehalten werden, die jeweils nicht mehr als 3 % der Anteile besitzen. Der anfängliche Streubesitz soll mindestens 25 % betragen, die direkte Beteiligung auf maximal 10 % beschränkt werden. Damit sollen Steuerumgehungen unter Ausnutzung vorteilhafter DBA-Regelungen ausgeschlossen werden. Während der Referentenentwurf bei Überschreitung der Grenze noch keine Sanktion vorsah, droht nach dem aktuellen Gesetzesentwurf bei Überschreitung der Entzug der Steuervorteile auf Gesellschaftsebene.
  • Das Vermögen des REIT hat nach dem Gesetzentwurf zu mindestens 75 % aus Immobilien zu bestehen. Er ergänzt die Regelungen des Referentenentwurfs um eine weitere Einschränkung: Das Halten von Bestandsimmobilien, die überwiegend Wohnzwecken dienen, soll nun nicht mehr zulässig sein. Nur Wohnimmobilien, die nach dem 1. 1. 2007 erbaut werden, sind danach REIT-tauglich.

Steuerberater Tipp

Befinden sich in Ihrem inländischen Betriebsvermögen Immobilien, wird in den Jahren 2007 bis 2010 eine Veräußerung an einen G-REIT voraussichtlich nur der hälftigen Besteuerung unterliegen. Die Grundstücke müssen zum Zeitpunkt der Veräußerung an den G-REIT seit 10 Jahren Betriebsvermögen sein und anschließend mindestens vier Jahre gehalten werden.

 

  9. Jahresbescheinigung darf bei Kreditinstituten geprüft werden

Banken, Fondsgesellschaften und Bausparkassen mussten ihren Kunden für das Jahr 2004 zum ersten Mal eine Auflistung über angefallene Kapitaleinnahmen und Spekulationsgeschäfte erstellen. Diese Jahresbescheinigung orientiert sich an den Anlagen KAP, SO und AUS, sodass Anleger die Daten "einfach" in ihre Steuererklärung übertragen können - so der Grundgedanke. Allerdings ließ sich dies in der Praxis nicht verwirklichen, denn diese neue Bescheinigung enthielt reihenweise Fehler, Unstimmigkeiten sowie doppelte und fehlende Angaben. Vor diesem Hintergrund werden die Finanzbehörden nun gesetzlich ermächtigt, die Ausstellung der Jahresbescheinigung vor Ort bei den Banken zu prüfen. Das gilt bereits rückwirkend für alle bislang ausgestellten Listen. Auf diesem Weg wird der Finanzverwaltung eine neue Kontrollmöglichkeit öffnet; inwieweit es zu einer Einsichtnahme von Kundendaten kommt, wird sich erst in der Praxis zeigen. Aus der Gesetzesbegründung lässt sich zumindest entnehmen, dass es bei der Prüfung der Jahresbescheinigung nicht zur Erfassung der Daten für die einzelnen Wohnsitzfinanzämter der Bankkunden kommen soll. Es geht vielmehr um die Prüfung der korrekten Ausstellung.

  
F. Alle Steuerzahler

 

1. Höhere Belastungen für Familien

Durch die ab 2007 geltenden Steueränderungen sind auch in Privatbereichen Einschnitte in Sicht. Bei Einkommen über 250.000 € pro Person erhöht sich der Tarif von 42 auf 45 %. Von diesem Zuschlag nur auf private Einkünfte sind aber nur wenige betroffen. Gravierender hingegen ist die altersmäßige Reduzierung des Kindergeldes. Es wird für volljährige Kinder etwa in Ausbildung nur noch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gewährt, was deckungsgleich auch für die steuerliche Berücksichtigung gilt. Damit entfallen Kinderfreibeträge, der Riester-Zuschlag, die Minderung der zumutbaren Eigenbelastung oder der Abzug von Schulgeld. Jedoch können Eltern dann unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalts- und Berufsausbildungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Für die Neuregelung sind gleitende Übergangsregelungen vorgesehen: Für Kinder, die vor dem 1. 1. 2007 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht fort. Haben sie vor diesem Zeitpunkt das 24. Lebensjahr vollendet, werden Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gewährt.

Durch die Einschränkung bei der Entfernungspauschale sowie beim Arbeitszimmer können berufstätige Kinder künftig weniger Werbungskosten ansetzen. Sind sie volljährig und werden noch bei den Eltern berücksichtigt, ist daher die schädliche Einkommensgrenze von 7.680 € neu zu überprüfen. Wird diese Schwelle immer knapp unterschritten, sind ab 2007 Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen in Gefahr. Keine Auswirkung hat die Minderung des Sparerfreibetrags. Denn der steuerfreie Teil der Zinsen und Dividenden wurde auch bislang schon als Bezug angesetzt und mindert sich ab 2007 entsprechend.

Belastend auf die Haushaltskasse wirkt sich auch die Erhöhung des regulären Umsatzsteuersatzes auf 19 % aus. Daher sind größere Investitionen, wie etwa in ein neues Auto, vorzuziehen. Wichtig: Maßgebend ist hierbei der Tag der Lieferung. Auftrag oder Anzahlung in 2006 nützen nichts, wenn z. B. der bestellte Pkw erst 2007 kommt. Gleiches gilt bei Handwerkerleistungen. Der günstigere Steuersatz wird nur bei Fertigstellung im alten Jahr erreicht.

Auch die Versicherungsteuer steigt 2007 auf 19 % und verteuert Sach-, Schaden-, private Haftpflicht-, Gebäude-, Kfz- und Unfallversicherungen. Für einige Policen wie Feuer-, verbundene Wohngebäude- oder Hausratversicherungen gelten reduzierte Sätze, die sich ebenfalls erhöhen. Lediglich Lebens-, Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherungen sind ebenso wie Sozialversicherungen und Rückversicherungen von der Steuerpflicht ausgenommen.

Steuerberater Tipp

Empfehlenswert ist, über eine Aufteilung von Kapitalvermögen zwischen Eltern und Kindern nachzudenken. Denn neben einem eigenen Sparerfreibetrag stehen Kindern sowohl der Grundfreibetrag von 7.664 € als auch der Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschbetrag von insgesamt 87 € zu. Somit können Kinder ohne weiteres Einkommen Kapitaleinnahmen i. H. von 8.501 € erzielen, ohne dass Steuern anfallen. Eine sog. Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung sorgt dann dafür, dass kein Zinsabschlag einbehalten wird.

 

 

2. Neues Elterngeld kommt

Für ab dem 1. 1. 2007 geborene Kinder erhält jeder be­treuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduziert, einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes. Die Höhe richtet sich nach dem entfallenden Nettoeinkommen und beträgt 67 % und höchstens 1.800 € für mindestens die ersten 12 Lebensmonate des Kindes. Zwei zusätzliche Partnermonate sollen insbesondere Vätern einen Anreiz bieten, Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Alleinerziehende erhalten das Elterngeld volle 14 Monate lang, sofern sie das alleinige Sorgerecht haben. Eltern, die nicht voll erwerbstätig sind oder vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, erhalten einen monatlichen Mindestbetrag von 300 €. Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, d. h. es kann die Steuerlast des verdienenden Partners erhöhen.

Maßgeblich für die Ermittlung der Höhe des Elterngeldes ist der Durchschnittsbetrag aus dem individuellen Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes ohne Einmalzahlungen. Auch bei Selbstständigen mit Gewinneinkünften ist das Einkommen der vergangenen zwölf Monate maßgebend. Hierbei ist die Höhe bis zum Erlass einer Rechtsverordnung unter entsprechender Anwendung der Sozialgeld-Verordnung zu ermitteln.

Steuerberater Tipp

Für Arbeitnehmer, die im kommenden Jahr die Geburt ihres Kindes erwarten, kann es sich lohnen, das Nettoeinkommen des zu Hause verbleibenden Elternteils zu erhöhen. Das gelingt beispielsweise, indem dieser frühzeitig in eine bessere Steuerklasse wechselt (etwa von Steuerklasse IV in III). Dann ergibt sich ein höheres Nettogehalt, das anschließend für das Elterngeld maßgebend ist. Die steuerliche Zusatzbelastung beim nach der Geburt weiter arbeitenden Elternteil gleicht sich dann über die spätere Veranlagung wieder aus.

 

 

3. Kinderbetreuungskosten ansetzen

Seit Jahresbeginn sind erwerbsbedingte Betreuungskosten für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu 2/3 und maximal 4.000 € wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar. Das gilt für Alleinerziehende und zusammenwohnende Elternteile, wenn beide Partner berufstätig sind.

Ein Abzug als Sonderausgaben während des entsprechenden Lebensabschnitts des Kindes wird zugelassen, wenn der Steuerpflichtige behindert, krank oder in der Ausbildung ist.

Bei zusammenlebenden Eltern müssen diese Voraussetzungen entweder bei beiden vorliegen oder nur bei einem Elternteil, wenn der andere erwerbstätig ist. Unabhängig von Erwerbstätigkeit, Behinderung, Krankheit oder Ausbildung der Eltern werden Aufwendungen berücksichtigt, wenn das Kind das dritte, jedoch noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet hat. Höhe: 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Jahr und Kind.

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes werden nicht berücksichtigt, soweit es sich um die Vermittlung besonderer Fähigkeiten bzw. um sportliche und andere Freizeitbetätigungen handelt.

Voraussetzung für die Berücksichtigung der Aufwendungen ist zudem, dass Sie die Rechnung vorlegen und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweisen. Auch der Bescheid über die Höhe der zu zahlenden Kindergartengebühren gilt dabei als „Rechnung".

Haben die Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragt und beide die Aufwendungen getragen, sind die Kosten zuzuordnen. Aus Vereinfachungsgründen werden die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Aufwendungen den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet. Auf gemeinsamen Antrag hin ist allerdings auch eine anderweitige Aufteilung möglich.

Steuerberater Tipp

Mindern die Aufwendungen den betrieblichen Gewinn, wirkt dies auch auf die Gewerbesteuer. Ist ein Elternteil Gewerbetreibender und der andere Arbeitnehmer, lohnt eine Zuordnung zu den Betriebsausgaben.

Auch wenn der Partner im Betrieb des anderen Elternteils mitarbeitet, ist die Voraussetzung zum Abzug von betreuungsbedingten Betriebsausgaben grundsätzlich erfüllt. Aus­reichend ist hier bereits ein Mini-Job. Beteiligte an einer Personengesellschaft können die Aufwendungen ferner als Sonderbetriebsausgaben geltend machen, sofern sie aktiv tätig sind.

 

 

4.  Einkommensfragen bei volljährigen Kindern

Das Bundesverfassungsgericht hatte Anfang 2005 entschieden, dass von volljährigen Kindern gezahlte Sozialversicherungsbeiträge abziehbar sind. Damit rutschen viele Kinder wieder unter die schädliche Einkommensgrenze von 7.680 €. Die Umsetzung erfolgt in allen offenen Fällen über die Familienkasse oder über die Einkommensteuerbescheide.

Noch nicht geklärt ist bislang, ob private und freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer ebenfalls mindernd zu berücksichtigen sind. Zudem sind Zweifel aufgekommen, ob das Kindergeld sofort komplett entfällt, wenn die Einkommensgrenze auch nur um 1 € überschritten wird. Diese Fälle sollten offen gehalten werden.

 

 

5. Jahresendstrategie im Privatbereich

Generell bietet sich eine Einkommensverschiebung wegen unterschiedlicher Progression in 2006 und 2007 an. Ist ersichtlich, dass außergewöhnliche Belastungen insgesamt unter der zumutbaren Eigenbelastung bleiben, gilt es, offene Rechnungen erst 2007 zu bezahlen. Bei hohen Verlustvorträgen sollten Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung auch ins nächste Jahr verschoben werden, sonst verpuffen sie wirkungslos. Zudem ist im Hinblick auf das erwartete Jahreseinkommen eine Anpassung der Vorauszahlung noch rückwirkend für 2006 zu überdenken.

Verträge unter nahen Angehörigen (z. B. Miet-, Arbeits- und Darlehensverhältnisse) sollten auf ihre Fremdüblichkeit hin gesichtet werden. Sollen die Vereinbarungen auch im neuen Jahr ihre Wirksamkeit behalten, ist ggf. eine schriftliche Anpassung noch im alten Jahr vonnöten.

Für Selbstständige und Rentner kommt möglicherweise noch der Abschluss einer Rürup-Rente in Betracht. Beiträge zu dieser Basisrente wirken sich zusammen mit den übrigen Vorsorgeaufwendungen bis zu 20.000 € und bei Ehegatten mit dem doppelten Betrag zu 62 % als Sonderausgaben aus. Ab dem 60. Lebensjahr kann hierbei eine Sofortrente vereinbart werden. Dann werden die Einnahmen lebenslang nur mit 52 % versteuert.

 

 

6. Arbeiten rund um Haus und Garten

Arbeits- und Fahrtkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sind seit 2003 zu 20 % und maximal 600 € pro Jahr direkt absetzbar. Seit diesem Jahr kommen weitere 600 € für Renovierung und Modernisierung hinzu. Hierzu haben sich aktuelle Aspekte ergeben:

  • Besitzer von Eigentumswohnungen können ebenfalls rückwirkend ab 2003 haushaltsnahe Dienstleistungen für Arbeiten am Gemeinschaftseigentum geltend machen. Die Finanzverwaltung hatte dies zuvor immer abgelehnt. Benötigt wird hierzu lediglich eine separate Kostenaufteilung auf die einzelnen Eigentümer durch den Hausverwalter. Steuerermäßigung wird auch gewährt, wenn sich der Haushalt in einem Pflegeheim befindet. Ausreichend ist hier eine Kostenauflistung durch die Heimleitung.
  • Rein private Umzugskosten dürfen in allen noch offenen Fällen rückwirkend ab 2003 abgesetzt werden. Der beruflich veranlasste Umzug zählt aber weiter zu den Werbungskosten, was steuerlich günstiger ist.
  • Ab 2006 wird die Förderung für die Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder einem Leistungsanspruch aus der Pflegeversicherung ausgeweitet. Für Hilfen im Haushalt verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 1.200€. Die Ermäßigung steht auch Angehörigen zu, wenn sie die Leistungen zahlen.

 

 

  7. Fiktiver Zahlungstermin bei Scheckeinreichung

Wird derzeit ein offener Steuerbetrag per Scheckeinreichung beim Finanzamt noch am Fälligkeitstag beglichen, gilt dies als Zahlung und bringt über die spätere Abbuchung vom Konto einen Zinsvorteil.

Für nach dem Jahreswechsel beim Finanzamt eingehende Schecks wird nun jedoch eine gesetzliche Fiktion eingeführt, wonach die Steuerzahlung erst am dritten Tag nach dem Eingang als bewirkt gilt. Damit muss der Scheck beispielsweise für die Umsatzsteuervoranmeldung am 10. eines Monats bereits drei Tage vorher im Briefkasten der Behörde liegen.

Das Gleiche trifft auch auf die Lohnsteueranmeldung sowie die vierteljährliche Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen zu. Da es im Gegensatz zur Überweisung keine Schonfrist von drei Tagen gibt, fallen sofort Säumniszuschläge von 1 % je angefangenen Monat an, wenn der Fälligkeitstermin auch nur um einen Tag überschritten wird.

Steuerberater Tipp:

Für Unternehmen, Arbeitgeber und Privatpersonen ist es daher ratsam, anstelle der bislang üblichen Scheckzahlung auf Überweisung oder Lastschrifteinzug umzustellen - sollte dies nicht bereits schon gängige Praxis sein. Hier kann dann auch die Schonfrist von drei Tagen genutzt werden.

 

8. Verbindliche Auskunft wird gebührenpflichtig  

Vor knapp drei Monaten wurde die Regelung zur verbindlichen Auskunft über die steuerliche Beurteilung von bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erstmals gesetzlich fixiert. Nunmehr wird die Erteilung einer solchen Auskunft als Dienstleistung der Finanzverwaltung kostenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem anfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand und den steuerlichen Auswirkungen beim Antragsteller. Die Mindestgebühr beläuft sich dabei auf 121 EUR (= Gegenstandswert bis zu 5.000 EUR). Begründet wird diese Maßnahme damit, dass das Steuerrecht immer komplizierter wird und es daher zu einem erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand in den Behörden kommen wird.

Steuerberater Tipp:

Normale Auskünfte vom Finanzamt sind hiervon nicht betroffen; sie bleiben weiterhin gebührenfrei. Das gilt z.B. für steuerliche Fragen zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit oder den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Auch der Besuch im Servicezentrum eines Finanzamts kostet unverändert nichts. Betroffen sind daher vor allem Bürger und Unternehmen, die gravierende finanzielle Entscheidungen treffen wollen und hierfür vorab "grünes Licht" für die geplante steuerliche Gestaltung benötigen.

 

9. Änderungen im Rahmen der Grundbesitzbewertung

Die Vorschriften für die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer und der Grunderwerbsteuer werden geändert: Bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte werden zukünftig auch die Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt zugrunde gelegt. Bisher wurde auf die Wertverhältnisse vom 1. 1. 1996 abgestellt.

Der Steuerpflichtige hat weiterhin nun die Möglichkeit, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, dass der Verkehrswert des Grundstücks im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den Bewertungsvorschriften ermittelte Grundbesitzwert. Der Nachweis soll grundsätzlich durch ein Gutachten des Grundstückssachverständigen oder eines Gutachterausschusses erbracht werden. Allerdings kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr kurz vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt als Nachweis dienen.

  

Wirtschaftsrecht

 

1. Neue Buchführungsgrenzen

Ab 1. 1. 2007 steigt die steuerliche Buchführungspflichtgrenze von derzeit 350.000 auf 500.000 €. Dann können Nicht-Kaufleute die einfache sog. 4/3-Rechnung durchführen, wonach Einnahmen und Ausgaben eines Jahres lediglich saldiert sowie Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt werden. Besondere Buchführungsvorschriften gibt es nicht; eine Bilanz entfällt. Das Finanzamt verlangt aber eine Dokumentation der Gewinnermittlung über die Anlage EÜR.

Steuerberater Tipp

Sofern Sie von der Bilanzerstellung Abstand neh­men möchten, ist auf den Übergangszeitpunkt eine besondere Gewinnermittlung vorzunehmen, damit es nicht zur Doppelerfassung von Erträgen und Kosten kommt. Zudem ist sicherzustellen, dass Einnahmen nicht unter den Tisch fallen. Bitte setzen Sie sich zuvor mit uns in Verbindung.

 

 

2. Überlegungen zu den Mini-Jobs

Seit Juli 2006 hat sich die Abgabenlast bei 400 € Jobs für Arbeitgeber um 5 auf 30 % erhöht. Als Alternative kann es lohnenswert sein, zum Jahreswechsel über eine Gehaltsaufstockung nachzudenken. Im Bereich von 400,01 bis 800 € zahlen Arbeitgeber unverändert voll in die Sozialversicherung ein, dafür aber keine Lohnsteuer. Beim Arbeitnehmer kommt es in dieser Gleitzone zu Sozialabgaben sowie zur normalen Steuerpflicht.

Beispiel: Wird der Monatslohn auf 405 € aufgestockt, spart der Arbeitgeber rund 30 € monatlich. Die Belastung beim Beschäftigen hängt vorrangig von der Steuerklasse ab. Nur bei Steuerklasse V fällt Lohnsteuer von rd. 49 € an. Innerhalb der Gleitzone werden an Sozialabgaben rd. 35 € fällig; es verbleiben netto 370 €. Den betrieblichen Einsparungen stehen Mehrbelastungen beim Arbeitnehmer in gleicher Höhe gegenüber.

Steuerberater Tipp

Trotz leichter finanzieller Einbußen kann ein Lohn knapp über 400 € auch für Beschäftigte sinnvoll sein. Denn auch im Gleitzonenbereich bestehen Krankengeldanspruch sowie verbesserte Kennzahlen in der Rentenversicherung, was sich später auf die Höhe der Leistung auswirkt. Zudem besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

 

 

3. Zur Rentenversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

Der Gesetzgeber hat Mitte 2006 rückwirkend klar gestellt, dass die Regeln für Schein-Selbstständige nicht auf GmbH-Geschäftsführer anwendbar sind. Das Bundessozialgericht hatte dies zuvor anders gesehen. Damit fallen beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auch weiterhin nicht in die Rentenversicherungspflicht. Maßgebend ist, ob die GmbH für mehrere Auftraggeber tätig ist oder Arbeitnehmer beschäftigt. Damit müssen Geschäftsführer, die auch beherrschender Gesellschafter sind, wie bisher grundsätzlich keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten.

Steuerberater Tipp

Zu einer Versicherungspflicht beim beherrschenden Gesellschafter kann es aber nach wie vor kommen, wenn die GmbH im Wesentlichen nur einen Auftraggeber hat oder keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt (z. B. eine Ein-Mann-GmbH, die nur Beziehungen zum ehemaligen Arbeitgeber des Gesellschafters hat).

 

 

4. Maßnahmen gegen Diskriminierung

Seit 18. 8. 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft. Damit sollen Diskriminierungen aus Gründen von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität verhindert werden. Besonders Arbeitgeber müssen hierzu Vorsorgemaßnahmen treffen. So sind Arbeits- und Ausbildungsplätze neutral auszuschreiben, sodass sie sich ausschließlich auf die Tätigkeit beziehen. Bei Vorstellungsgesprächen sind Fragen tabu, die diskriminierend aufgefasst werden könnten. Die Personalauswahl nur anhand neutraler Fakten ist zwingend zu dokumentieren, um späteren Klagen gelassen gegenüber treten zu können. Weiterhin sind bestimmte Arbeitnehmergruppen bei der Gehaltshöhe nicht zu benachteiligen, etwa Ledige. Bei Kündigungen sollte als Vorsichtsmaßnahme jeder Fall schriftlich mit den einzelnen Gründen dokumentiert werden.

Zudem hat der Arbeitgeber Organisationspflichten. So muss er Schulungen der Beschäftigten zum Zweck der Verhinderung und konkrete Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung organisieren. Über einen öffentlichen Aushang in der Firma muss im Übrigen auf die Neuregelungen und zudem auf Informationen über die innerbetriebliche Beschwerdestelle hingewiesen werden.

 

 

5. Basel II

Über die EU-Bankenrichtlinie Basel II soll frühestens ab 2007 bei der Kreditvergabe eine individuelle Risikobewertung stärker als bisher berücksichtigt werden. Damit ist eine solide Eigenkapitalausstattung fortan noch wichtiger. Denn für Unternehmen mit geminderter Bonität bedeutet dies, dass es zu höheren Finanzierungskosten oder sogar zur Verweigerung eines Darlehens kommen kann.

Allerdings wenden die Institute die neuen Kriterien zum großen Teil bereits heute an. Ein Mittel zum besseren Rating sind private Einlagen, bei Kapitalgesellschaften eine Kapitalerhöhung oder die Ausgabe nachrangiger Schulden, die je nach Gestaltung wie Eigenkapital zählen.

Steuerberater Tipp

Auch die vorzeitige Sicherstellung der betrieblichen Nachfolgeregelung ist bedeutsam. Ein ungewisser Ausblick in die unternehmerische Zukunft bedeutet sofort ein schlechteres Rating für eine Kreditvergabe.

 

 

6. GmbH oder Limited?

Die englische Limited hat zuletzt deutlichen Zulauf bekommen. Das liegt an den einfacheren Gründungsformalien und am geringen Mindestkapital im Vergleich zur GmbH. Beratung und Umsetzung bieten daher eine Reihe von Vermittlern an.

Geht es um laufende Geschäfte, holt die GmbH aber wieder auf. Ein Grund hierfür ist, dass für die Limited ein Vertreter in Großbritannien erforderlich ist, was laufend Kosten verursacht. Auch wenn es um Bilanzen und Steuern geht, ist die GmbH vielfach einfacher zu verwalten. Darüber hinaus muss selbst bei guten Sprachkenntnissen zumeist ein englischer Experte eingeschaltet werden; die Kostenersparnisse aus der Gründung sind da in einigen Fällen schnell verloren.

Ab 2007 sind Änderungen im britischen Gesellschaftsrecht geplant, was insbesondere den Verwaltungsaufwand für ausländische Investoren erleichtern soll. Das gilt für Verträge, Satzung und Gesellschafterversammlung. Zudem entfällt der Verwalter vor Ort. Aber auch bei der GmbH soll einiges einfacher werden, allerdings erst Ende 2007. So soll u. a. das Mindestkapital auf 10.000 € gesenkt werden.

Steuerberater Tipp

Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt/Steuerberater informieren, sollten Sie eine Änderung der Rechtsform planen. So vermeiden Sie unnötige unangenehme Überraschungen. Beachten Sie auch im Internet unser Thema September 2005: Die englische Limited.

 

7. Neue Offenlegungspflichten für publizitätspflichtige Gesellschaften

Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) ist am 15.11.2006 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Zu den Änderungen im Einzelnen:

Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister:

Zum 1.1.2007 werden Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Unterlagen können in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer können aber Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Weil die Register elektronisch geführt werden, werden Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht. Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2008 wird die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen.

Offenlegung der Jahresabschlüsse:

Ab 2007 wird es auch ein neues Online-Meldewesen für alle publizitätspflichtigen Gesellschaften geben. Demnach sind die Jahres- bzw. Konzernabschlüsse, Lageberichte bzw. Konzernlageberichte und sonstigen offenlegungspflichtigen Unterlagen zentral beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers in elektronischer Form einzureichen. Sie werden dort gespeichert und bekannt gemacht. Dies führt zu einer Kostensenkung, da fortan niedrigere Kosten des elektronischen Bundesanzeigers bzw. der Jahresgebühr für das Unternehmensregister anfallen. Die Daten werden sodann dem elektronischen Unternehmensregister übermittelt (www.unternehmensregister.de). . Weiterhin ist jedoch auch eine erhebliche Verschärfung des Rechts der Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen vorgesehen. So wird im Sanktionsrecht das bisherige "Antragsverfahren" durch ein "Amtsverfahren" ersetzt. Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ist verpflichtet, die fristgerechte und vollzählige Offenlegung zu prüfen. Hierzu erhält er die zur Prüfung erforderlichen Daten von Unternehmen (u.a. Sitz, HR-Nummer, Rechtsform, Firmierung) durch den Betreiber des elektronischen Unternehmensregisters. Stellt sich hierbei heraus, dass von der Größe des Unternehmens abhängige Erleichterungen oder Erleichterungen für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften möglicherweise zu Unrecht in Anspruch genommen worden sind, gilt: Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers kann innerhalb einer angemessenen Frist für seine Prüfung verlangen, dass das Unternehmen bestimmte relevante Daten mitteilt. Ergibt die Prüfung, dass die Unterlagen nicht oder nur unvollständig eingereicht wurden, unterrichtet der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers das Bundesamt für Justiz. Dieses geht den Verstößen gegen Offenlegungsvorschriften nach, die im Rahmen des Ordnungsgeldverfahrens mit einem (wiederholt festsetzbaren) Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR, mindestens jedoch 2.500 EUR, geahndet werden können. Die neuen Regelungen zu den Offenlegungsvorschriften gelten bereits für die Jahres- und Konzernabschlüsse sowie weiteren Abschlussunterlagen der Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen.

Elektronisches Unternehmensregister:

Ab dem 1.1.2007 können unter www.unternehmensregister.de wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, über die alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, online bereit stehen ("one stop shopping"). Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird künftig nicht mehr verschiedene Informationsquellen bemühen müssen, um die wesentlichen publizitätspflichtigen Angaben über ein Unternehmen zu erhalten.

 

Sozialversicherung

Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung

Im Gegensatz zu den Vorjahren ergeben sich für 2007 nur wenige Anpassungen in den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen. Allerdings kommt es bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu Änderungen der Beitragssätze.

Allgemeine Renten- sowie Arbeitslosenversicherung:

Die Beitragsbemessungsgrenze bleibt in den alten Bundesländern unverändert bei jährlich 63.000 EUR und monatlich 5.250 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt allerdings, jährlich von 52.800 EUR auf 54.600 EUR und monatlich von 4.400 EUR auf 4.550 EUR. Der Beitragssatz verändert sich bei der Rentenversicherung von 19,5 % auf 19,9 %, bei der Knappschaft von 25,9 % auf 26,4 % und bei der Arbeitslosenversicherung von 6,5 % auf 4,5 %. Hierbei könnte sich sogar noch eine weitere Absenkung auf 4,2 % ergeben, was aber noch nicht gesichert ist.

Kranken- und Pflegeversicherung:

Der Beitragsatz zur Pflegeversicherung bleibt unverändert bei 1,7 %. In der Krankenversicherung sind die Beitragssätze weiterhin von den individuellen Erhebungen der einzelnen Kassen abhängig, wobei von einem durchschnittlichen Anstieg in Höhe von 0,5 % zu rechnen ist. Die Beitragsbemessungsgrenze bleibt ebenfalls unverändert für das gesamte Bundesgebiet bei einheitlich 42.750 EUR im Jahr und 3.562,50 EUR pro Monat. Dafür steigt die Versicherungspflichtgrenze für das gesamte Bundesgebiet jährlich von 47.250 EUR auf 47.700 EUR und monatlich von 3.937,50 EUR auf 3.975 EUR. Keine Veränderung gibt es bei der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze mit jährlich 42.750 EUR und monatlich 3.562,50 EUR. Die gilt für Versicherte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Grenze versicherungsfrei und privat versichert waren.

Zu beachten ist allerdings, dass sich die Sozialabgaben bereits zum 1.7.2006 in einigen Bereichen geändert hatten. Das gilt für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse: Hier stieg der Abgabensatz von 25 % auf 30 %, was auch zu geänderten Werten bei den Mini-Jobbern führte, die Lohn im Gleitzonenbereich zwischen 400,01 EUR bis 800 EUR pro Monat verdienen. Zusätzlich wurden Mitte 2006 Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sozialversicherungspflichtig, sofern der Grundstundenlohn mehr als 25 EUR beträgt.


Alle Informationen und Angaben in dieser Mandanten-Information haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt.

Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall durch den Rechtsanwalt/Steuerberater nicht ersetzen.


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