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Steuerberater muss Anlage EÜR verwenden |
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Viele Steuerberater haben sich dagegen gewehrt, für ihre Mandanten die Anlage EÜR im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzugeben.
Ermittelt ein Unternehmer seinen
Gewinn mit einer Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) und erzielt er
Betriebseinnahmen von mindestens 17.500 € im Jahr, fordert ihn das Finanzamt
seit 2005 zu der Abgabe einer Anlage EÜR auf. In diesem Vordruck muss der
Unternehmer all seine Betriebseinnahmen und -ausgaben nach amtlich vorgeschriebenem
Muster ausweisen.
Das Finanzgericht Münster hat
2008 entschieden, dass Unternehmer nicht zu der Abgabe dieser Anlage verpflichtet
sind. Dieser für den Unternehmer günstigen Rechtsprechung widersprach nun der
Bundesfinanzhof (BFH). Denn die Forderung dieser Anlagen durch das Finanzamt
beruht nach Auffassung des BFH auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR wurde
wirksam in einer Rechtsverordnung verankert (sogenannte
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung), die wiederum auf einer
verfassungsgemäßen Vorschrift im Einkommensteuergesetz beruht. Danach darf eine
Rechtsverordnung unter anderem dann erlassen werden, wenn durch sie die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewahrt
werden soll. Die Anlage EÜR ermöglicht eine computergestützte Kontrolle der
Gewinnermittlung und eine höhere Kontrolldichte; sie führt damit zu einer
gleichmäßigen Besteuerung aller Unternehmer. Es besteht auch keine Benachteiligung
gegenüber bilanzierenden Unternehmern, da auch Bilanzen künftig nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden müssen. Die Pflicht zur Abgabe
der Anlage EÜR führt zudem dazu, dass das Besteuerungsverfahren auf Seiten der
Finanzämter vereinfacht wird.
Steuerberater-Hinweis:
Das Urteil schmälert die
Chancen von Unternehmern, die gegen die Abgabe der Anlage EÜR vorgehen wollen.
Den Finanzämtern kommt der richterliche Beistand gelegen, denn sie können die
Daten aus der Anlage EÜR nun weiterhin ohne große Mühe computergestützt
abgleichen und auswerten.
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