Steuerberatergebühren

Die Frage nach den für die Tätigkeit des Steuerberaters/Rechtsanwalts anfallen Gebühren ist häufig bereits der Einstieg in ein Gespräch über die Mandatierung. Nachfolgend stellen wir Ihnen daher die Steuerberatergebührenverordnung zur Verfügung, die ggf. schon einmal einen ersten Überblick verschaffen kann.

 

4. Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV)

Vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)

Inhaltsübersicht

Begründung - Allgemeiner Teil

 

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Anwendungsbereich

§ 2 - Sinngemäße Anwendung der Verordnung

§ 3 - Mindestgebühr, Auslagen

§ 4 - Vereinbarung der Vergütung

§ 5 - Mehrere Steuerberater

§ 6 - Mehrere Auftraggeber

§ 7 - Fälligkeit

§ 8 - Vorschuss

§ 9 - Berechnung

 

Zweiter Abschnitt: Gebührenberechnung

§ 10 - Wertgebühren

§ 11 - Rahmengebühren

§ 12 - Abgeltungsbereich der Gebühren

§ 13 - Zeitgebühr

§ 14 - Pauschalvergütung

 

Dritter Abschnitt. Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen

§ 15 - Umsatzsteuer

§ 16 - Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

§ 17 - Schreibauslagen

§ 18 - Geschäftsreisen

§ 19 - Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte

§ 20 - Verlegung der beruflichen Niederlassung

 

Vierter Abschnitt. Gebühren für die Beratung und für die

Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten

§ 21 - Rat, Auskunft

§ 22 - Gutachten

§ 23 - Sonstige Einzeltätigkeiten

§ 24 - Steuererklärungen

§ 25 - Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben

§ 26 - Ermittlung des Gewinns aus Land und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen

§ 27 - Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten

§ 28 - Prüfung von Steuerbescheiden

§ 29 - Teilnahme an Prüfungen

§ 30 - Selbstanzeige

§ 31 - Besprechungen

 

Fünfter Abschnitt. Gebühren für die Hilfeleistung bei der

Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und

Aufzeichnungspflichten

§ 32 - Einrichtung einer Buchführung

§ 33 - Lohnbuchführung

§ 35 - Abschlussarbeiten

§ 36 - Steuerliches Revisionswesen

§ 37 - Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke

§ 38 - Erteilung von Bescheinigungen

§ 39 - Buchführungs- und Abschlussarbeiten für

land- und forstwirtschaftliche Betriebe

 

Sechster Abschnitt. Gebühren für die Vertretung im

außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im

Verwaltungsvollstreckungsverfahren

 

§ 40 - Verfahren von Verwaltungsbehörden

§ 41 - Geschäftsgebühr

§ 42 - Besprechungsgebühr

§ 43 - Beweisaufnahmegebühr

§ 44 - Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Aussetzung der Vollziehung

 

Siebenter Abschnitt. Gerichtliche und andere Verfahren

§ 45 - Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren

§ 46 - Vergütung bei Prozesskostenhilfe

 

Achter Abschnitt. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 47 - Anwendung

§ 47a- Übergangsvorschrift zur Änderung dieser Verordnung

§ 48 - Berlin-Klausel

§ 49 - In-Kraft-Treten

 

 

Auf Grund des § 64 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), der durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) geändert wurde, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates:

 

Begründung - Allgemeiner Teil

Für die Berechnung der Gebühren der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten gab es bisher keine verbindliche Gebührenordnung. Die Gebührenansprüche der Berufsangehörigen richteten sich deshalb nach den Vorschriften des BGB. Je nachdem, ob die betreffende Tätigkeit für den Auftraggeber als Erfüllung eines Dienstvertrages oder eines Werkvertrages zu werten war, fand § 612 Abs. 2 oder § 632 Abs. 2 BGB Anwendung. Den Richtwert für Gebührenabreden bildete nach beiden Bestimmungen die „übliche Vergütung". Als Hilfsmittel für die Gebührenberechnung wurden von den Berufsangehörigen in der Regel private Gebührenordnungen verwendet. Diese privaten Gebührenordnungen haben jedoch, wie vom BGH in der Entscheidung vom 29. September 1969 (NJW 1970, S. 699) festgestellt wurde, keine allgemeine Verkehrsgeltung erlangt. Aus diesem Grunde wurde vom Bundeskartellamt die Weiterverbreitung der privaten Gebührenordnungen (z. B. ALLGO) als ordnungswidrige Preisempfehlungen beanstandet. Da sich die Maßnahme des Bundeskartellamts nur gegen die Verbreitung, nicht jedoch gegen die Verwendung der privaten Gebührenordnungen richtete, haben die meisten Steuerberater

und Steuerbevollmächtigten ihre Gebührenberechnung weiterhin danach ausgerichtet. Hierbei sind jedoch zunehmend Schwierigkeiten eingetreten, weil im Hinblick auf das 1969 ergangene kartellamtliche Verbot die noch vorhandenen privaten Gebührenordnungen die eingetretene Preisentwicklung nicht berücksichtigen. Die Berufsangehörigen wenden deshalb bei der Gebührenordnung in der Regel entsprechende Zuschläge an. Erhebliche Unterschiede bei der Berechnung der Zuschläge haben die Gebührensituation weitgehend unüberschaubar gemacht.

 

Nach §§ 64 und 72 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften an eine Gebührenordnung gebunden, die der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. Nach der Ermächtigung dürfen die Gebühren

den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und haben sich nach dem Zeitaufwand, dem Wert des Objekts und der Art der Aufgabe zu richten. Zweck der Gebührenverordnung ist, sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Steuerberater angemessene Gebühren festzusetzen und durch Schaffung klarer Verhältnisse Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen.

 

Die Gebührenverordnung schließt Abweichungen von den vorgesehenen Gebühren zivil- und preisrechtlich nicht aus; dies gilt sowohl für Gebührenüber- als auch für Gebührenunterschreitungen. Die berufsrechtlichen Grenzen einer Unter- oder Überschreitung aufzuzeigen und deren Einhaltung zu überwachen, gehört im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungen zu den Aufgaben der beruflichen Selbstverwaltungskörperschaften. Die Steuerberatergebührenverordnung lehnt sich in ihrem Aufbau an die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) an, berücksichtigt aber gleichzeitig die Erfahrungen und Notwendigkeiten, die sich aus der besonders gearteten Tätigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ergeben. Die Anlehnung an die BRAGO berücksichtigt die Tatsache, dass es sich bei dieser um die bisher einzige amtliche Gebührenordnung für Leistungen

auf dem Gebiet der Steuerberatung handelt. Sie bildet seit jeher den Maßstab für die Kostenerstattung im finanzgerichtlichen Verfahren (früher § 316 RA O, seit In-Kraft-Treten der Finanzgerichtsordnung § 139 FGO). Für die wichtigsten Gebührenregelungen hat sich in den Jahrzehnten ihrer Anwendung eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt. Auch die früheren privaten Gebührenordnungen haben sich nach den Grundsätzen der BRAGO ausgerichtet und der Vergütung für die allgemeine Steuerberatung die Gebührentabelle der BRAGO (Anlage zu § 11) zugrunde gelegt. Der Verordnungsgeber schließt an diese Entwicklung an, wenn er sich bei der Ausfüllung des in § 64 des Steuerberatungsgesetzes enthaltenen Ermächtigungsrahmens gleichfalls an der BRA GO orientiert (vgl. BVerfGE 34 S. 52, 61).

 

Die Gebührenregelungen beziehen sich nur auf die Tätigkeiten, die das Berufsbild des Steuerberaters prägen (§ 33 StBerG); sie gelten nicht für Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters lediglich vereinbar sind (§ 57 Abs. 3 StBerG).

 

Für die Vertretung im finanzgerichtlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie für den Beistand im Steuerstrafverfahren und im Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und nach dem Steuerberatungsgesetz sieht der Entwurf anstelle eigener Vorschriften eine Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der BRAGO vor. Hierdurch wird vermieden, dass bei einer Änderung der BRAGO jeweils eine Paralleländerung der entsprechenden Gebührensätze der Steuerberatergebührenverordnung erforderlich wird.

 

Für den weitaus überwiegenden Teil der beruflichen Tätigkeiten sieht die Verordnung die Wertgebühr vor. Die Anwendung der Zeitgebühr ist auf eine geringe Anzahl von Gebührentatbeständen beschränkt. Es sind dies die Fälle, in denen im Allgemeinen kein Gegenstandswert bestimmt werden kann oder in denen der Zeitaufwand für die betreffende Tätigkeit nach den Erfahrungen der Praxis so unterschiedlich ist, dass eine Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert selbst bei einem weit gespannten Gebührenrahmen in vielen Fällen nicht zu einem wirtschaftlich vernünftigen Ergebnis führen würde. Die Fälle, in denen der Steuerberater die Zeitgebühr ansetzen darf, sind in der Steuerberatergebührenverordnung abschließend aufgezählt.

 

Von lediglich geringer Bedeutung für den Steuerberater ist die Betragsrahmengebühr. Sie ist nur für einige Tätigkeiten vorgesehen, z. B. für die Raterteilung in steuerstrafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten und für bestimmte Hilfeleistungen bei der Lohnbuchführung. Der Entwurf sieht sowohl für die Wertgebühr als auch für die Zeitgebühr durchweg Rahmengebühren vor. Unberührt davon bleibt die Vergütung für die Vertretung im finanzgerichtlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, für die die BRAGO feste Wertgebühren vorschreibt. Die Bestimmung der konkreten Gebühr innerhalb des jeweiligen Rahmens hat nach billigem Ermessen zu erfolgen. Hierbei sind alle Umstände, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit sowie der Umfang und die Schwierigkeit der einzelnen Steuersache zu berücksichtigen. Die Entscheidung ist also jeweils von Fall zu Fall zu treffen.

 

Die Gebührenverordnung ist - nach Ermittlung des derzeitigen Zustandes bei der Gebührenbemessung durch Umfrage bei den Steuerberaterkammern - so ausgestaltet, dass die in der Verordnung vorgesehenen Gebühren in etwa den bisher geforderten Honoraren entsprechen. Im Einzelfall können allerdings durch die Vereinheitlichung der Berechnungsgrundlagen und des Berechnungsverfahrens gewisse Verschiebungen auftreten. Auf das allgemeine Verbraucherpreisniveau hat die Verordnung keine messbaren Auswirkungen.

 

Begründung der 1. Änderung - Allgemeines

 

Durch die Verordnung soll die Vergütung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften an die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)angepasst und namentlich im Bereich der Abschlussarbeiten erhöht werden. Eine verbindliche Gebührenordnung für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe ist erstmals am 1. April 1982 in Kraft getreten. Seitdem sind die Gebühren nicht erhöht worden. Der Anstieg der Preise und Löhne erfordert eine Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung. Insbesondere die bisherigen Gebühren für steuerliche Abschlussarbeiten und für die nach Zeitaufwand abzurechnenden Tätigkeiten stellen keine angemessene Honorierung der Leistung der Steuerberater mehr dar. Die Verordnung sieht daher eine Erhöhung des oberen Gebührenrahmens für die Erstellung des Jahresabschlusses um 6 Zehntel und eine Erhöhung der Gebühren der Abschlusstabelle B um 4 v. H. vor. Die Zeitgebühr wird von bisher 20 bis 60 DM auf 25 bis 70 DM je angefangene halbe Stunde angehoben. Soweit die Steuerberatergebührenverordnung auf die Regelungen der BRAGO verweist beziehungsweise inhaltsgleiche Vorschriften enthält, berücksichtigt die Verordnung die durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) eingetretenen Änderungen der BRAGO. So wurden die Entschädigungen für Geschäftsreisen (§ 18), die in § 21 Abs. 1 Satz 2 bestimmte Rahmengebühr für Rat und Auskunft, die Mindestgebühr (§ 3) sowie die für Rechtsbehelfe maßgebliche Tabelle E den neuen Sätzen der BRAGO angepasst. Die Tabelle A (Beratungstabelle) wurde bis zu einem Gegenstandswert von 400 000 DM der Tabelle zu § 11 BRAGO angeglichen. Die sonstigen Änderungen betreffen Vorschriften, die sich in der Praxis als unzureichend oder als klarstellungsbedürftig erwiesen haben. Ferner wurde die durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) beim Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften vorgeschriebene Erstellung eines Anhangs und eines Lageberichts in den Gebührenkatalog aufgenommen. Die Verordnung wirkt sich auf die öffentlichen Haushalte nur mittelbar aus. Die Höhe der entstehenden Mehrausgaben lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit vorausbestimmen, doch dürfte die finanzielle Mehrbelastung relativ gering sein. Infolge dieser Verordnung verteuern sich namentlich die Leistungen der Steuerberater im Bereich der Abschlussarbeiten. Die Erhöhungen werden im Einzelfall für die Mandanten der Steuerberater sehr unterschiedlich ausfallen, je nachdem, welche Leistungen in Anspruch genommen werden; denn die Gebührenanhebungen erfolgen zum einen nicht gleichförmig, zum anderen sind in einigen Bereichen keine Anhebungen vorgesehen. Die Verteuerungen lassen sich daher nicht genau quantifizieren. Die kostenmäßige Mehrbelastung der Betroffenen liegt jedoch nicht in einem Umfang, dass Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, von der Verordnung zu erwarten sind.

 

Begründung der 2. Änderung - Allgemeines

 

Der Bundesminister der Finanzen wird durch § 64 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Gebührenordnung für Leistungen der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften zu erlassen. Aufgrund dieser Ermächtigung ist die Gebührenverordnung vom 17. Dezember 1981 erlassen worden, die durch die Erste Änderungsverordnung vom 20. Juni 1988 grundlegend überarbeitet worden ist. Der vorliegende Entwurf enthält lediglich eine Anhebung der Zeitgebühr und die Aufhebung der Berlin-Klausel. Die gem. § 64 StBerG anzuhörende Bundessteuerberaterkammer hat dem Entwurf zugestimmt. Die Anhebung der Zeitgebühr wirkt tendenziell preiserhöhend. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten, da die partielle Anhebung der Beratungsgebühren gemessen an den Gesamtkosten der zu beratenden Wirtschaftskreise relativ gering sein dürfte, ohne dass sich der Umfang quantifizieren lässt. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht belastet.

 

Begründung der 3. Änderung - Allgemeines

 

Die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) ist am 1. 4.1982 in Kraft getreten. Eine grundlegende Anpassung der Gebühren an die seit ihrem In-Kraft-Treten erfolgte wirtschaftliche Entwicklung steht bislang aus. Die StBGebV wurde erstmals mit Wirkung zum 1. 7. 1988 und danach mit Wirkung zum 30. 6. 1991geändert. Die Gebühren wurden dabei lediglich insoweit angepasst, als eine Erhöhung des oberen Gebührenrahmens für die Erstellung des Jahresabschlusses um 6/10, eine Erhöhung der Gebühren der Abschlusstabelle B um 4 v. H. und eine Anhebung der Zeitgebühr von bisher 20 bis 60 DM auf 25 bis 70 DM und mit Wirkung zum 30. 6. 1991 auf 30 bis 77,50 DM je angefangene halbe Stunde vorgenommen wurden. Die Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchführung und die Tabellenwerte der Tabellen C und D sind seit der Einführung der Steuerberatergebührenverordnung im Jahre 1982 noch nicht angepasst worden. Auch die Tabelle B ist seit über 8 Jahren unverändert geblieben. Im Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994) ist eine Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) erfolgt. Soweit bereits vor der Änderung der BRAGO zwischen ihr und der StBGebV eine Parallelität bestand, soll sie im Hinblick auf die gleichartigen Tätigkeiten auch nach Änderung der BRAGO aufrechterhalten werden. Deshalb sollen im Bereich der StBGebV § 3 (Mindestgebühr, Auslagen), § 9 (Berechnung), § 12 (Abgeltungsbereich der Gebühren), § 16 (Post- und Telekommunikationsentgelte), § 17 (Schreibauslagen), § 18 (Geschäftsreisen), § 21 (Rat, Auskunft, Erstberatung) angepasst werden. Um die Gebührenhöhe der Anwälte und Steuerberater für gleichartige Tätigkeiten gleich auszugestalten, ist es ebenfalls erforderlich, die Tabelle E an die Tabelle zu § 11 BRAGO anzupassen; außerdem soll bei Tabelle A im unteren Gebührenbereich ebenfalls eine Parallelität zur Anwaltsgebührentabelle hergestellt werden. Eine Anpassung der StBGebV an die wirtschaftliche Entwicklung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Kostenentwicklung bei den Steuerberatern erforderlich, da die letzte Änderung der Tabellenwerte 1988 erfolgte. Seit der Anpassung der Zeitgebühr 1991 sind die Personal- und Raumkosten der Steuerberaterpraxen von 1991 bis 1994 im Durchschnitt um ca. 40 v. H. gestiegen, die Praxiserträge jedoch im Durchschnitt lediglich um ca. 35 v. H.

 

Diese Entwicklung hat sich zwischenzeitlich im Grundsatz fortgesetzt, so dass mit der in dieser Verordnung vorgesehenen Anhebung der Gebühren allenfalls die Kostensteigerungen dieser Jahre aufgefangen werden. Diese lassen sich im Einzelnen allerdings nicht exakt berechnen, sondern nur abschätzen, da die Gebührenhöhe im Wesentlichen von drei Faktoren beeinflusst wird, nämlich dem Gegenstandswert, dem Zehntelsatz und der Tabelle. Die Erhöhung der Tabellenwerte beträgt bei den Tabellen B, C und D 5 v. H., bei den an die BRAGO angepassten Tabellen A und E durchschnittlich 18,5 v. H. Da die beiden letztgenannten Tabellen sich nur auf ca. 18 v. H. des Umfangs der Tätigkeit des Steuerberaters auswirken, ist deren Einfluss unterproportional. Ein Änderungsbedarf bei den besonderen Vorschriften der StBGebV besteht nur an wenigen Stellen, im Wesentlichen zur Klarstellung und Anpassung von Betragsrahmengebühren, der Zeitgebühr und Tabellenwerten an die inzwischen eingetretenen Kostensteigerungen, und in zwei Fällen an die gestiegenen Anforderungen für Steuerberatungsleistungen im Bereich der Bilanzierung und der Umsatzsteuer aufgrund des Binnenmarkts. Die Verordnung wirkt sich auf die öffentlichen Haushalte nur mittelbar aus. Die infolge dieser Verordnung für die Mandanten der Steuerberater möglicherweise eintretenden Gebührenerhöhungen werden im Einzelfall unterschiedlich ausfallen, je nachdem welche Leistungen in Anspruch genommen werden. Denn die Gebührenanhebungen erfolgen nicht gleichförmig. Zur genaueren Abschätzung der Kostenauswirkungen wurde der

Verordnungsentwurf entsprechend der Verfahrensweise bei Erlass der Zweiten Änderungsverordnung zur StBGebV der Bundessteuerberaterkammer, der Bundesrechtsanwaltskammer, der Wirtschaftsprüferkammer, dem Deutschen Steuerberaterverband e. V., dem Bundesverband der Steuerberater e. V., dem Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V., dem Verband der Buchstellen für Gewerbe und freie Berufe e. V. und dem Institut für Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. mit der Möglichkeit der Stellungnahme zugeleitet. Die Beschränkung auf diese Verbände erfolgte, da von diesen am ehesten Aussagen über das Gebührenfestsetzungsverhalten der Steuerberater zur sachgerechten Einschätzung der Kostenauswirkungen zu erwarten waren. Die beteiligten Verbände haben zu den vorgesehenen Anpassungen der Steuerberatergebührenverordnung keine negative Stellungnahme abgegeben. Die Bundessteuerberaterkammer hat mitgeteilt, dass aufgrund der Besonderheiten des Beratungsverhältnisses zwischen Steuerberater und Wirtschaft, das typischerweise auf Dauer angelegt ist, die Wirtschaft davon ausgehen könne, dass Steuerberater die Gebührenbestimmungen nur maßvoll anwenden und mögliche Gebührenerhöhungsspielräume nur in dem Umfang nutzten, wie sie für eine Kostendeckung erforderlich und im Hinblick auf die Kostenbelastung der Vertragspartner tragbar seien. Dies gilt in besonderem Maße auch für die

mittelständische Wirtschaft, die typischerweise die Hilfe von Steuerberatern in Anspruch nimmt. Insgesamt lassen sich die Auswirkungen der Änderung der StBGebV auf die Kosten der Steuerberatung nicht genau quantifizieren.

Die finanzielle Mehrbelastung der Betroffenen dürfte jedoch maßvoll und nicht so umfangreich sein, dass von der Verordnung Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau zu erwarten sind.

 

Begründung zum KoStREuroUG - Allgemeines

 

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 vom 3. Mai 1998 des Rates der Europäischen Union über die Einführung des Euro (Euro-Verordnung) bestimmt ab 1. Januar 1999 für Deutschland und die übrigen Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, den Euro als deren alleinige Währung. Die nationalen Geldzeichen bleiben bis 31.Dezember 2001 als Untereinheiten des Euro und gesetzliches Zahlungsmittel bestehen. Mit dem 31. Dezember 2001 endet gemäß § 1 Satz 1 des DM-Beendigungsgesetzes die Eigenschaft der DM als gesetzliches Zahlungsmittel. Die Artikel 10 und 11 der Euro-Verordnung sehen die Ausgabe von Euro-Bargeld ab dem 1. Januar 2002 vor. Die Kostengesetze und die kostenrechtlichen Regelungen in sonstigen Gesetzen sollen daher zum 1. Januar 2002 von DM auf Euro umgestellt werden. Dabei sollen in Wertvorschriften enthaltene feste Werte und die Wertstufen in Gebührentabellen als Signalbeträge erhalten bleiben und deshalb in der Regel auf volle 1 000, 5 000, 10 000, 100 000, 1 000 000 und 10 000 000 Euro geglättet werden. Soweit dies durch eine Halbierung des DM-Betrags geschieht,

vermindert sich der neue Wert um 2,2 %. Bei der Umstellung der Gebühren und Entschädigungssätze sowie vergleichbarer Beträge ist von folgenden Grundsätzen ausgegangen worden:

 

- Die in Euro ausgedrückten Gebühren sollen nicht mehr als unbedingt nötig von dem DM-Wert abweichen. Bei Mindest- oder Höchstgebühren oder ähnlichen Gebühren mit einem besonderen

Signalcharakter soll jedoch ein Euro-Betrag gewählt werden, der durch 5, 10, 100 etc. teilbar ist.

 

- Gebühren sollen in der Regel durch glatte Euro-Beträge ausgedrückt werden. Bei Rahmengebühren steht die in der Praxis am häufigsten anfallende Mittelgebühr bei dem Vergleich mit dem in DM ausgedrückten Betrag im Vordergrund.

 

- Rahmengebühren sollen in der Regel in durch 5 teilbaren Euro-Beträgen ausgedrückt werden.

 

- Durch die Glättung bewirkte Änderungen des Betrags sollen nach Möglichkeit innerhalb der Gebühren für zusammengehörende Bereiche ausgeglichen werden.

 

- Auf die Belange der Rechtsanwälte, Notare, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer, Zeugen und ehrenamtlichen Richter wird, soweit dies möglich ist, Rücksicht genommen.

 

Für in Tabellen enthaltene Wertgebühren gelten Besonderheiten, die im besonderen Teil der Begründung dargestellt sind. In den neuen Tabellen sollen die Wertstufen als Signalbeträge in der Regel auf durch 1000 teilbare, im Ausnahmefall auf durch 500 teilbare Beträge gerundet werden. Die Tabellenstruktur soll sich so weit wie möglich an den geltenden Tabellen orientieren, auf jeden Fall aber im Ergebnis aufkommensneutral sein. Die sich bei den Gebühren, Entschädigungssätzen, vergleichbaren Beträgen und Wertvorschriften ergebenden neuen Beträge sowie die Veränderung der Beträge gegenüber den in DM ausgedrückten

Beträgen ergeben sich aus der Anlage 1. Der besondere Teil der Begründung beschränkt sich auf die Darstellung von Besonderheiten, die Darstellung der sich nach den neuen Werten ergebenden Gebühren und solche Regelungen, die nicht in Anlage 1 aufgeführt sind.

Eine Mehrbelastung des rechtsuchenden Bürgers aufgrund der Umstellung wird so weit wie möglich vermieden. Die Belange der Rechtsanwaltschaft werden besonders berücksichtigt, weil die Umstellung nicht zu einer Einkommensverminderung für die Anwaltschaft führen soll. Hinsichtlich der Notare sind deren Interessen ebenfalls besonders berücksichtigt worden, soweit dies wegen deren Einbindung in die für die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Gebührenvorschriften sinnvoll möglich war. Soweit im Kostenrecht verfahrensrechtliche Wertgrenzen enthalten sind, soll die Umstellung ausschließlich durch Halbierung erfolgen.

 

Die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) hat sich stets an die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) angelehnt. Während der erste Entwurf der StBGebV von 1965 nahezu von einer Identität der StBGebV und der BRAGO ausging,

entschied sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des Steuerberatergebührenrechts im Jahr 1981 für eine Parallelität. Dort, wo die Tätigkeiten des Steuerberaters und des Rechtsanwalts identisch sind, wurden unter der Prämisse „Gleiches Recht für gleiche Tätigkeit" identische Vorschriften in der StBGebV und in der BRAGO geschaffen. Beide Berufe sind berechtigt, unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen zu erbringen. Aus diesem Grunde sollten von Anbeginn an diese Tätigkeiten, wie z. B. Rat und Auskunft (§ 21 StBGebV), Gutachten (§ 22 StBGebV), Anträge (§ 23 StBGebV), Selbstanzeige (§ 30 StBGebV), Besprechung (§ 31

StBGebV) sowie die Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (§ 40 ff. StBGebV) und der Finanzgerichtsbarkeit (§ 45 StBGebV) identisch abgerechnet werden. Ein Gleichklang sollte auch bei den allgemeinen Vorschriften (§ 1 bis 30 StBGebV) gegeben sein. Um die Gebührenhöhe der Anwälte und Steuerberater für gleichartige Tätigkeiten gleich auszugestalten, stimmen die Tabellen A und E der StBGebV weitgehend mit der Tabelle zu § 11 BRAGO überein. Da jedoch eine Reihe von Tätigkeiten des Steuerberaters sich von denen des Rechtsanwalts unterscheiden oder bei diesen nicht so typisch sind, wie z. B. Buchführung und Bilanzierung, wurden hierfür eigene Vorschriften und eigene Gebührentabellen entwickelt.

 

Mit der Parallelität der StBGebV zur BRAGO sollte auch sichergestellt werden, dass Personen mit der Doppelqualifikation Steuerberater/Rechtsanwalt und Sozietäten aus Steuerberatern und

Rechtsanwälten für ihre Bemühungen einheitliche Gebühren nehmen können. Unterschiedliche Gebührenhöhen bei gleicher Tätigkeit würden zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die im Interesse der Berufsangehörigen, aber auch im Interesse der Mandanten, vermieden werden müssen. Die Existenz von Gebührenverordnungen soll gerade Konkurrenz über den Preis weitgehend ausschließen. Solange der Gesetzgeber Gebührenordnungen für notwendig erachtet, muss auch deren Zweck, die Vermeidung von Preiskonkurrenz im Interesse des Verbrauchers, in diesen Bereichen sichergestellt werden. Bei der Umstellung der StBGebV auf Euro sollen daher die Beträge, die denen der BRAGO entsprechen, in Anlehnung an die in

Artikel 7 für die BRAGO vorgesehenen Euro-Beträge neu festgesetzt werden. Dies schlägt sich am deutlichsten in den Gebührentabellen A und E nieder, die im Wesentlichen die gleichen Beträge aufweisen wie die Tabelle nach § 11 Abs. 1 BRAGO. Zur Begründung der neu festgesetzten Beträge wird insoweit zusätzlich auf die Begründung zu Artikel 7 Nr. 3 verwiesen.

Soweit die Beträge der StBGebV von denen der BRAGO abweichen, sollen Gegenstandswerte durchgängig im Verhältnis 2 DM zu 1 Euro umgestellt werden. Gebührenbeträge, die sich nicht auf Gegenstandswerte beziehen oder eine andere Bezugsgröße haben (vgl. Tabelle D Teil a), sollen im Verhältnis 1,95583 DM zu 1 Euro umgerechnet und anschließend nach kaufmännischen Regeln auf den nächsten vollen Euro-Betrag auf- oder abgerundet werden.

Um verdeckte Gebührenerhöhungen oder -absenkungen zu vermeiden, müssen sowohl der Gegenstandswert als auch die sich daraus ergebende Gebühr im gleichen Verhältnis auf Euro umgestellt werden. Gebührenbeträge, die sich auf Gegenstandswerte beziehen, die im Verhältnis 2 DM zu 1 Euro umgestellt werden sollen, sollen deshalb ebenfalls im Verhältnis 2 DM zu 1 Euro umgestellt und anschließend kaufmännisch auf volle Euro-Beträge gerundet werden. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Nr. 1 des Grundgesetzes (Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren, Rechtsanwaltschaft, Notariat, Rechtsberatung), hinsichtlich des Artikels 9 Abs. 1 aus Artikel 94 Abs. 2 des Grundgesetzes.

Die Umstellung der betroffenen Vorschriften auf Euro durch bundesgesetzliche

Regelungen ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG).

 

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 - Anwendungsbereich

 

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters

für seine selbstständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des

Gesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung.

(2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Steuerberatungsgesellschaften

gelten die Vorschriften über die Vergütung

der Steuerberater entsprechend.

 

Zu § 1: (Anwendungsbereich)

Diese Bestimmung grenzt den Geltungsbereich der Verordnung

persönlich und sachlich ab und stellt durch eine Legaldefinition

klar, dass der Vergütungsanspruch nicht nur die Zahlung der vorgesehenen

Gebühren, sondern auch den Ersatz der durch die Ausführung

des Auftrags verursachten Auslagen umfasst.

Der persönliche Geltungsbereich beschränkt sich auf Steuerberater,

Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.

Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich nur auf die

selbstständig ausgeübten Berufstätigkeiten, die unter § 33 StBerG

fallen; es sind dies die Hilfeleistung

- bei der Bearbeitung von Steuerangelegenheiten,

- bei der Erfüllung allgemeiner steuerlicher Pflichten,

- bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten,

- in Steuerstrafsachen und

- in Bußgeldsachen

sowie die Vertretung im außergerichtlichen und finanzgerichtlichen

Rechtsbehelfsverfahren.

 

§ 2 - Sinngemäße Anwendung der Verordnung

 

Ist in dieser Verordnung über die Gebühren für eine Berufstätigkeit

des Steuerberaters nichts bestimmt, so sind die Gebühren in

sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu

bemessen.

 

Zu § 2: (Sinngemäße Anwendung der Verordnung)

Die Vorschrift soll eventuelle Lücken im Gebührensystem ausfüllen,

da sich nicht sämtliche Tatbestände der Berufstätigkeit in

der Gebührenverordnung ausdrücklich erfassen lassen.

 

§ 3 - Mindestgebühr, Auslagen

 

(1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

(2) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten

entgolten.

(3) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden

Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

zu zahlende Entgelte, der Schreibauslagen und

der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.

 

Zu § 3: (Mindestgebühr, Auslagen)

Absatz 1 legt die Höhe der Mindestgebühr fest und regelt die Aufrundung

von Pfennigbeträgen. Die Bestimmung der Mindestgebühr

hat nur für die Fälle Bedeutung, in denen ein Satzrahmen

für einzelne Tätigkeiten Gebühren unter 12 DM vorsieht.

Absatz 2 übernimmt die Regelung des § 25 Abs. 1 BRAGO, nach

der mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten

werden. Zu den durch die Gebühren abgegoltenen Geschäftskosten,

die im Einzelnen nicht aufgezählt werden können,

gehören insbesondere z. B. Personalkosten (Gehälter, Sozialleistungen),

Raumkosten (Miete, Licht, Heizung), Kosten für Beschaffung

und Unterhaltung der Büroausstattung (Mobiliar,

Schreib-, Rechen- und Buchungsmaschinen, Kopiergeräte) sowie

die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Schreibaufwendungen

(Büromaterial).

Absatz 3 weist darauf hin, dass sich der Anspruch auf Zahlung

der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Auslagenersatz

nach den §§ 15 bis 20 bestimmt. Rechtsgrundlage für

den Anspruch auf Auslagenersatz sind die Vorschriften des BGB.

§§ 16 bis 20 dieser Verordnung sehen lediglich gewisse Modifizierungen

in Bezug auf die Post- und Fernmeldegebühren, Schreibaufwendungen

und Reisekosten vor.

 

Zur 1. Änderung

Die Vorschrift übernimmt die durch das Gesetz zur Änderung von

Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) erhöhte

Mindestgebühr der BRAGO.

 

Zur 3. Änderung

Zu Abs. 1

Entsprechend der Änderung der BRAGO wird die Mindestgebühr

von 15 auf 20 DM angehoben.

Zu Abs. 3

Es handelt sich um eine Anpassung der verwendeten postalischen

Gebührenbegriffe an die nunmehr privatrechtlichen Rechtsbeziehungen

zwischen den Unternehmen der Deutschen Bundespost

und ihren Kunden.

 

Zur Änderung durch das KostREuroUG

Der Wert soll in Anlehnung an den Euro-Betrag, der in Artikel 7

Nr. 3 für den korrespondierenden Gebührenbetrag in § 11 Abs. 2

BRAGO vorgesehen ist, neu festgesetzt werden.

 

§ 4 - Vereinbarung der Vergütung

 

(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere

Vergütung, als sie sich aus dieser Verordnung und den gesetzlichen

Vorschriften über den Auslagenersatz ergibt, nur fordern,

wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und

nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere

Erklärungen umfasst, enthalten ist. Hat der Auftraggeber freiwillig

und ohne Vorbehalt geleistet, so kann er das Geleistete nicht

deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung der Vorschrift des

Satzes 1 nicht entspricht.

(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller

Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf

den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung

ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.

 

Zu § 4: (Vereinbarung der Vergütung)

Bei der Bestimmung des Absatzes 1 handelt es sich um eine Formvorschrift

zum Schutze der Auftraggeber. Danach kann der Steuerberater

eine höhere Vergütung, als sie sich aus dieser Verordnung

und den gesetzlichen Vorschriften über den Auslagenersatz ergibt,

nur dann fordern, wenn er mit seinem Auftraggeber eine entsprechende

schriftliche Vereinbarung getroffen hat. Um sicherzustellen,

dass die Abweichungen von der Gebührenverordnung dem Auftraggeber

deutlich erkennbar werden, darf die Vereinbarung weder in

die Vollmacht noch in einen Vordruck aufgenommen werden, der

auch andere Erklärungen umfasst. Die Nichtbeachtung dieser Formvorschrift

führt aber nicht zur Wirkungslosigkeit der Vereinbarung,

wenn der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat.

Absatz 2 stellt klar, dass das Gericht eine vereinbarte Vergütung,

die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch

ist, herabsetzen kann. Dies gilt für jede Vereinbarung, gleichgültig

ob sie auf eine Erhöhung des Geschäftswerts oder auf ein Überschreiten

des oberen Gebührenrahmens von Wertgebühren oder

der Zeitgebühr ausgerichtet ist.

 

§ 5 - Mehrere Steuerberater

 

Ist die Angelegenheit mehreren Steuerberatern zur gemeinschaftlichen

Erledigung übertragen, so erhält jeder Steuerberater

für seine Tätigkeit die volle Vergütung.

 

Zu § 5: (Mehrere Steuerberater)

Wird der Auftrag mehreren Berufsangehörigen nebeneinander

zur Erledigung übertragen, dann erhält jeder Berufsangehörige

die volle Vergütung. Dies gilt nicht, wenn die betreffenden Berufsangehörigen

in einer Sozietät zusammengeschlossen sind.

 

§ 6 - Mehrere Auftraggeber

 

(1) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere

Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater die Gebühren

und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Steuerberater nur

in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Der Steuerberater kann

aber insgesamt nicht mehr als die Gebühr nach Absatz 1 fordern,

die in den Fällen des § 41 Abs. 6 nach Maßgabe dieser Vorschrift

zu berechnen ist; die Auslagen kann er nur einmal fordern.

 

Zu § 6: (Mehrere Auftraggeber)

Absatz 1 bestimmt, dass ein Steuerberater, der gleichzeitig für

mehrere Auftraggeber hinsichtlich desselben Gegenstandes tätig

ist, die Gebühren nur einmal erhält. Bei der Vertretung in außergerichtlichen

Rechtsbehelfsverfahren kann sich die Geschäftsgebühr

jedoch erhöhen (§ 41 Abs. 6).

Absatz 2 stellt klar, dass in den Fällen, in denen der Steuerberater

in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird,

sich die Gebührenschuld eines Auftraggebers nicht deshalb ermäßigt,

weil noch weitere Auftraggeber vorhanden sind. Da jeder

der Auftraggeber die Gebühren so schuldet, wie er sie schulden

würde, wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig geworden

wäre, der Steuerberater aber nach Absatz 1 nicht mehr als die

Gesamtvergütung fordern darf, liegt insoweit ein Gesamtschuldverhältnis

im Sinne der § 421 ff. BGB vor. Eine Haftung eines Auftraggebers

für Auslagen, die lediglich im Interesse eines anderen

Auftraggebers gemacht worden sind, ist nicht vorgesehen.

 

§ 7 - Fälligkeit

 

Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag

erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.

 

§ 8 - Vorschuss

 

Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen

und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und

Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

 

Zu § 8: (Vorschuss)

Durch die § 7 und 8 werden die Regelungen der § 16 und 17 BRAGO

über die Fälligkeit der Gebühren und die Anforderung von

Vorschüssen bei entsprechender Anpassung des Wortlauts übernommen.

 

§ 9 - Berechnung

 

(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer

von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung

einfordern.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren

und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen

Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie

die angewandten Vorschriften dieser Gebührenordnung und bei

Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben

Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefasst

werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

genügt die Angabe des Gesamtbetrages.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung

erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung

noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung

der Handakten verpflichtet ist.

 

Zu § 9: (Berechnung)

In Absatz 1 wird die Einforderung der Vergütung davon abhängig

gemacht, dass der Steuerberater die Gebührenberechnung selbst

unterzeichnet. Dieses Erfordernis unterstreicht die Verantwortlichkeit

des Berufsangehörigen für die Berechnung der Gebühren.

Um die Aufgliederung der Vergütung für den Auftraggeber erkennbar

zu machen, verlangt Absatz 2, dass in der Berechnung

Gebühren, Auslagen, Vorschüsse, Gebührenvorschriften und Gegenstandswert

einzeln anzugeben sind. Eine Aufgliederung der in

Rechnung gestellten Zeitgebühren und der berechneten Post- und

Fernmeldekosten ist jedoch nicht erforderlich. Der Steuerberater

kann die Spezifizierungspflicht nach Satz 1 auch dadurch erfüllen,

dass er die Zusammenstellung mit den erforderlichen Einzelangaben

dem Auftraggeber getrennt von der Gebührenrechnung

übermittelt.

In den Fällen, in denen der Auftraggeber bereits ohne Zusendung

der Berechnung gezahlt hat, besteht sein Anspruch auf Mitteilung

der Berechnung so lange, wie der Steuerberater zur Aufbewahrung

der Handakten verpflichtet ist.

 

Zur 3. Änderung

Zu Abs. 2 Satz 1

Der geltende § 9 Abs. 2 sieht vor, dass der Steuerberater in der

Berechnung die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen

sowie die angewandten Gebührenvorschriften und den Gegenstandswert

angeben muss, nicht jedoch eine - auch nur pauschale

- Beschreibung des Gebührentatbestandes. In der Praxis ist es bereits

weitgehend üblich, die Gebühr pauschal zu bezeichnen (z. B.

Anfertigung der Einkommensteuererklärung, Aufstellung einer

Eröffnungsbilanz). Die Vorschrift soll diese Praxis allgemein festschreiben.

Die Ersetzung des Wortes „Gebührenvorschriften"

durch die Worte „Vorschriften dieser Gebührenordnung" hat zur

Folge, dass - auch soweit der Steuerberater den Ersatz von Auslagen

verlangt - in der Berechnung die angewandten Vorschriften

zu bezeichnen sind. Mit der Änderung soll eine kundenfreundliche

Transparenz der Rechnungen sichergestellt werden.

Zu Abs. 2 Satz 3

Vgl. die Begründung zu § 3 Abs. 3.

 

Zweiter Abschnitt. Gebührenberechnung

 

§ 10 - Wertgebühren

 

(1) Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der Verordnung

als Anlage beigefügten Tabellen A bis E. Sie werden nach dem

Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit

hat. Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt,

der Wert des Interesses.

(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände

zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den

§§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten.

 

Zu § 10: (Wertgebühren)

Nach Absatz 1 sind Wertgebühren alle Gebühren, die in der Verordnung

mit „volle Gebühr" oder mit Bruchteilen der vollen Gebühr

bezeichnet sind. Sie werden nach dem Gegenstandswert berechnet

und ergeben sich aus den Tabellen A bis E, die einen Bestandteil

dieser Verordnung bilden. Gegenstandswert ist der Wert

des Gegenstandes der beruflichen Tätigkeit. Die Grundlage hierfür

bildet der Wert des Interesses, dieser ist ggf. zu schätzen.

Nach Absatz 2 erhält ein Steuerberater, der in derselben Angelegenheit

hinsichtlich mehrer Gegenstände tätig wird, als Gebühr

nicht die Summe der aus den einzelnen Werten selbstständig errechneten

Gebühren, sondern die Gebühr, die sich als Gebühr für

die Summe der Werte ergibt. Die Verpflichtung, mehrere Gegenstände

einer Angelegenheit zusammenzurechnen gilt jedoch nicht

für die Hilfeleistung bei der Abgabe von Steuererklärungen (§ 24),

für die Anfertigung von Überschussrechnungen (§§ 25 bis 27), für

die Hilfeleistung bei der Selbstanzeige (§ 30), für die Abschlussarbeiten

(§ 35) und für die Aufstellung eines Vermögens- oder

Finanzstatuts für steuerliche Zwecke (§ 37).

 

§ 11 - Rahmengebühren

 

Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der

Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung

aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit,

des Umfanges und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit

nach billigem Ermessen.

 

Zu § 11: (Rahmengebühren)

Diese Vorschrift überlässt es dem Steuerberater zu bestimmen,

welche Gebühr bei Rahmengebühren die zutreffende und damit

die angemessene Gebühr ist. Als Umstände, die dabei zu berücksichtigen

sind, werden beispielsweise die Bedeutung der Angelegenheit

sowie der Umfang und die Schwierigkeit der betreffenden

Tätigkeit genannt.

 

§ 12 - Abgeltungsbereich der Gebühren

 

(1) Die Gebühren entgelten, soweit diese Verordnung nichts anderes

bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters vom Auftrag

bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Steuerberater kann die Gebühren in derselben Angelegenheit

nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstandes verschiedene Gebührensätze

anzuwenden, so erhält der Steuerberater für die Teile gesondert

berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag

der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete

Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit diese Verordnung

nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit

vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die

Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Steuerberater, nachdem er in einer Angelegenheit

tätig geworden war, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter

tätig zu werden, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er

erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden

wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren

erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit.

(6) Ist der Steuerberater nur mit einzelnen Handlungen beauftragt,

so erhält er nicht mehr an Gebühren, als der mit der gesamten

Angelegenheit beauftragte Steuerberater für die gleiche

Tätigkeit erhalten würde.

 

Zu § 12: (Abgeltungsbereich der Gebühren)

Die Verordnung übernimmt im Wesentlichen die Bestimmungen

der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Der Begriff

„Angelegenheit" kann im Hinblick auf die Vielschichtigkeit der

steuerlichen Sachverhalte nicht allgemein bestimmt werden.

Auch der einzelne Auftrag ermöglicht nicht in allen Fällen eine

eindeutige Abgrenzung, weil er sich in vielen Fällen auf mehrere

Angelegenheiten im Sinne der Verordnung erstreckt, ohne dass

dies besonders zum Ausdruck gebracht wird. Zwar ermöglicht die

Gliederung der Verordnung eine gebührenmäßige Zerlegung des

Auftrags in bestimmte Einzeltätigkeiten, doch werden die betreffenden

Einzeltätigkeiten dadurch nicht in jedem Fall zu gesonderten

„Angelegenheiten" im Sinne dieser Vorschrift. Die Entscheidung

kann sich deshalb stets nur nach den Umständen des

jeweiligen Einzelfalls richten.

In Absatz 1 wird klargestellt, dass die Gebühr, soweit die Verordnung

im Einzelfall nichts anderes bestimmt, alle Handlungen im

Rahmen einer Angelegenheit abgilt.

Nach Absatz 2 kann der Steuerberater die Gebühren in derselben

Angelegenheit nur einmal fordern. Dies gilt z. B. dann, wenn nach

der Einreichung eines Antrags oder einer Erklärung, aber vor der

Entscheidung der Behörde der Mandant den Steuerberater mit

einer Ergänzung oder Richtigstellung des Antrags oder der Erklärung

beauftragt. Die durch den Auftraggeber verursachte

Mehrarbeit stellt keine neue Angelegenheit dar. Eine Abgeltung

des zusätzlichen Arbeitsaufwands ist nur innerhalb des vorgesehenen

Gebührenrahmens oder durch eine Gebührenvereinbarung

(§ 4) möglich.

Absatz 3 regelt die Fälle, in denen verschiedene Gebührensätze

anzuwenden sind. Im Hinblick auf die Parallelvorschrift in § 23

Satz 2 und die Ausnahme der Tätigkeiten nach §§ 24 bis 27, 30, 35

und 37 von der Zusammenrechnungspflicht (§ 10 Abs. 2, zweiter

Halbsatz) hat diese Bestimmung außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens

nur für die Raterteilung nach § 21 Bedeutung.

Absatz 4 folgt der Regelung in § 13 Abs. 4 BRAGO, nach der es

auf bereits entstandene Gebühren ohne Einfluss bleibt, wenn sich

die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag vor Erledigung

der Angelegenheit zurückgenommen wird. Nach den für die

Rahmengebühren geltenden Grundsätzen ist zwar bei der Anwendung

des Gebührenrahmens im Einzelfall jeweils nur der

konkrete Arbeitsanfall zu berücksichtigen, doch ergibt sich aus

dem Pauschalcharakter der Gebühren, dass für eine bereits entstandene

Gebühr der Mindestbetrag oder der Mindestsatz des

Rahmens auch bei besonders niedrigem Arbeitsaufwand maßgebend

ist. Eine Gebühr ist entstanden, sobald der Steuerberater

auf Grund des Auftrags irgendeine Tätigkeit vorgenommen hat.

Die Absätze 5 und 6 befassen sich mit den Fällen, in denen

- der Berufsangehörige, nachdem er in einer Angelegenheit

tätig war, beauftragt wird, in derselben Angelegenheit weiter

tätig zu werden, und

- der Berufsangehörige nur einen Teilauftrag erhält.

 

Zur 3. Änderung

§ 12 Abs. 5 in der jetzigen Form stellt sicher, dass der Steuerberater

keine zusätzlichen Gebühren erhält, wenn die Erledigung des

Auftrags nicht zur Erledigung der Angelegenheit selbst geführt

hat und der Steuerberater erneut tätig wird. Diese Regelung wird

für den Steuerberater unbillig, wenn bis zur Erteilung eines weiteren

Auftrages in derselben Angelegenheit eine lange Zeit vergangen

ist und er sich deswegen vollkommen neu einarbeiten

muss. Durch den anzufügenden Satz 2 wird Abhilfe geschaffen für

den Fall, dass der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren

erledigt ist. Zur Festlegung des Zeitpunktes, zu dem der

Lauf der Zwei-Jahres-Frist beginnt, bietet sich der Zeitpunkt der

Erledigung des Auftrages an, der auch die bis dahin entstandenen

Gebühren fällig werden lässt (§ 7). Auf Kalenderjahre - nicht Jahre

- soll abgestellt werden, weil der Zeitpunkt der Erledigung des

Auftrags nicht immer präzise bestimmt werden kann. Hierdurch

sollen Auseinandersetzungen zwischen Steuerberater und Mandant

weitgehend vermieden werden.

 

§ 13 - Zeitgebühr

 

Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,

2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung

des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten

nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen

Rechtsbehelfsverfahren (§§ 40 bis 43), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

(§ 44) und in gerichtlichen und anderen

Verfahren (§§ 45, 46).

Sie beträgt 19 bis 46 Euro je angefangene halbe Stunde.

 

Zu § 13: (Zeitgebühr)

Die Zeitgebühr hat für die Praxis der steuerberatenden Berufe

seit jeher eine besondere Bedeutung. Sie findet aus unterschiedlichen

Gründen Anwendung, z. B. zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens,

wegen der Unbestimmbarkeit des Gegenstandswerts

oder weil sich der Umfang der auszuführenden Tätigkeiten

bei Übernahme des Auftrags nicht übersehen lässt. Daneben wurde

auf die Zeitgebühr zurückgegriffen, wenn nach Ansicht des

Berufsangehörigen die jeweiligen Wertgebühren den Zeitaufwand

nicht entsprechend abgalten.

Im Interesse einer besseren Transparenz der auf den Auftraggeber

zukommenden Gebührenbelastung wird der Anwendungsbereich

der Zeitgebühr künftig eingeschränkt.

In Zukunft darf der Steuerberater die Zeitgebühr nur noch in den

Fällen anwenden, in denen die Gebührenverordnung dies ausdrücklich

vorsieht, oder wenn keine genügenden Anhaltspunkte

für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen. Letzteres

gilt jedoch nicht für Tätigkeiten nach §§ 23, für das außergerichtliche

Rechtsbehelfsverfahren (§ 40 bis 43), für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren

(§ 44) und für Verfahren, auf die nach

§§ 45, 46 die BRAGO anzuwenden ist.

Bei den Tätigkeiten, für die diese Verordnung eine Abrechnung

nach der Zeitgebühr vorsieht, handelt es sich um

- die Anfertigung von Erklärungen zur Feststellung des Einheitswertes

von Grundstücken oder Mineralgewinnungsrechten

und um Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes

gemäß § 15 a EStG (§ 24 Abs. 4),

- die erheblich über das übliche Maß hinausgehenden Vorarbeiten

bei der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen

über die Betriebsausgaben (§ 25 Abs. 2),

- die Prüfung von Steuerbescheiden (§ 28),

- die Teilnahme an Prüfungen (§ 29 Nr. 1),

- die Einrichtung von Buchführungen (§ 32),

- sonstige Tätigkeiten bei der Buchführung (§ 33 Abs. 7),

- sonstige Tätigkeiten bei der Lohnbuchführung (§ 34 Abs. 5),

- die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen

und für sonstige Abschlussvorarbeiten (§ 35 Abs. 3),

- Tätigkeiten im steuerlichen Revisionswesen (§ 36) und

- die Erteilung von steuerlichen Bescheinigungen (§ 38).

Der Gebührenrahmen erstreckt sich von 20 bis 60 DM je angefangene

halbe Stunde. Die Bestimmung der Gebühr innerhalb dieses

Rahmens kann sowohl von der Schwierigkeit der beruflichen

Tätigkeit als auch von der Bedeutung der Angelegenheit als auch

davon abhängen, ob die betreffende Tätigkeit vom Berufsträger

selbst oder von einem Mitarbeiter ausgeführt wird, der nicht Berufsangehöriger

ist.

 

Zur 2. Änderung

Durch die vorgeschlagene Änderung wird der Zeitgebührenrahmen

von bisher 25 DM bis 70 DM auf 30 DM bis 77,50 DM je angefangene

halbe Stunde angehoben. Die letzte Anhebung erfolgte

zum 1. Juli 1988. Mit der jetzt vorgeschlagenen Anhebung werden

die zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteigerungen zeitnah

berücksichtigt.

Die Zeitgebühr findet in der Gebührenpraxis der steuerberatenden

Berufe Anwendung

- in Fällen, in denen die Verordnung dies ausdrücklich vorsieht

(§ 24 Abs. 4, § 25 Abs. 2, § 28, § 29 Nr. 1, § 32, § 33 Abs. 7, § 34

Abs. 5, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 2),

- als „Hilfsgebühr", wenn keine genügenden Anhaltspunkte für

eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen, unter der

Einschränkung des § 13 Nr. 2 und

- als höher zu vereinbarende Vergütung nach Maßgabe des § 4.

Der Anteil der Zeitgebühren an den Gesamteinnahmen ist prozentual

gering.

Die zeitnahe Anhebung der Zeitgebühr soll in den vorgesehenen

Beratungsfällen ermöglichen, ohne Sondervereinbarung ein leistungsgerechtes

Honorar in Rechnung stellen zu können.

Die Bundessteuerberaterkammer hat bei der Anhörung darauf

hingewiesen, dass die Begründung, die zu der Anhebung der Zeitgebühr

bei Architekten und Ingenieuren (Vierte ÄnderungsVO

der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 13. Dezember

1990, BGBl. I S. 2707) gegeben wurde, nach den von der

Bundessteuerberaterkammer veranlassten Umfragen und Untersuchungen

voll und ganz auf die steuerberatenden Berufe übertragen

werden kann. Die bei den Architekten- und Ingenieurbüros

feststellbaren Kostensteigerungen (insbesondere Personal-,

Raum- und Verwaltungskostensteigerungen) sind im selben Umfang

in den Kanzleien der Steuerberater festzustellen. Seit der

letzten Erhöhung der Zeitgebühr zum 1. Juli 1988, die auf der

Kostensituation bis 1987 beruhte, sind die Personalkosten durchschnittlich

um mindestens 13,8 v. H., die Raumkosten durchschnittlich

um ca. 16 v. H. und die allgemeinen Verwaltungskosten

durchschnittlich um 12,9 v. H. angestiegen. Auch bei Steuerberatern

ist es daher erforderlich, die Zeitgebührensätze anzuheben,

um kosten- und leistungsgerechte Honorare festzulegen. Die

Erhöhung um 10,7 % (im oberen Rahmensatz) trägt dem ausreichend

Rechnung.

 

Zur 3. Änderung

Die Anhebung des unteren Rahmens der Zeitgebühr stellt einen

Ausgleich für die gestiegenen Kosten des Steuerberaters (Personalkosten

und Sachkosten) sowie der gestiegenen Anforderungen

an die Steuerberaterleistungen dar. Die Personal- und Raumkos26

ten sind im Durchschnitt von 1991 bis 1994 um 40 v.H. gestiegen.

Die vorgesehenen Erhöhungen sind angemessen; eine kostenmäßige

Überforderung der Mandanten wird nicht eintreten, da

die Zeitgebühr nur bei wenigen Angelegenheiten zur Anwendung

kommt.

 

Zur Änderung durch das KostREuroUG

Die Werte sollen nach dem offiziellen Euro-Kurs umgerechnet

und dann jeweils auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet

werden.

 

§ 14 - Pauschalvergütung

 

(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend

auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine

Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist schriftlich

und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In

der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden

Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im

Einzelnen aufzuführen.

(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen

für

1. die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender

Steuererklärungen;

2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22);

3. die in § 23 genannten Tätigkeiten;

4. die Teilnahme an Prüfungen (§ 29);

5. die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

(§ 40 bis 43), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

(§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).

(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muss in einem angemessenen

Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.

 

Zu § 14: (Pauschalvergütung)

In der Praxis besteht ein Bedürfnis, zur Erleichterung des Abrechnungsverfahrens

für wiederkehrende Tätigkeiten anstelle einer

Vielzahl von Einzelvergütungen eine Pauschalvergütung vereinbaren

zu können. Die Voraussetzungen hierfür sind in Absatz 1

im Einzelnen aufgeführt. Danach muss

- es sich um laufend auszuführende Tätigkeiten für denselben

Auftraggeber handeln,

- die Vereinbarung schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens

einem Jahr getroffen werden und

- der Umfang der zu übernehmenden Tätigkeiten und die

Zeiträume, für die sie geleistet werden, in der Vereinbarung im

Einzelnen aufgeführt werden.

Mindestens jährlich wiederkehrende Steuererklärungen und -anmeldungen

können in die Pauschalvereinbarungen eingeschlossen

werden. Da in der Praxis der Vergütungszeitraum nach dem

Kalenderjahr bemessen wird, kommen für die Einbeziehung in

die Pauschalvereinbarung jedoch nur solche Steuererklärungen

und -anmeldungen in Betracht, die mindestens jährlich abzugeben

oder vorzubereiten sind.

Zu den wiederkehrenden Tätigkeiten im Sinne dieser Vorschrift

gehört u. a. auch die Fertigung von Vermögensaufstellungen zur

Einheitswertermittlung des Betriebsvermögens, weil die entsprechenden

Berechnungen jährlich und unabhängig davon durchgeführt

werden müssen, ob im Einzelfall die Fortschreibungsgrenzen

überschritten werden.

Einzelne, besonders bedeutsame, aber nicht regelmäßig mindestens

jährlich wiederkehrende Tätigkeiten eignen sich nicht für eine

Pauschalvereinbarung. Sie werden deshalb durch Absatz 2

ausdrücklich ausgeschlossen.

Bei der Pauschalvereinbarung handelt es sich lediglich um eine

Vereinfachungsregelung, nicht aber um eine Maßnahme zur Gewährung

eines Gebührennachlasses. Aus diesem Grunde verlangt

Absatz 3, dass der Gebührenanteil der Pauschalvergütung in einem

angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters

stehen muss.

 

Dritter Abschnitt. Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen

 

§ 15 - Umsatzsteuer

 

Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach

§ 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. Dies gilt

nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes

unerhoben bleibt.

 

Zu § 15: (Umsatzsteuer)

Nach dieser Vorschrift hat der Steuerberater einen Anspruch auf

Zahlung der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer; es

sei denn, dass die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes

nicht erhoben wird.

 

§ 16 - Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

 

Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung

des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl anstelle

der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern,

der 15 vom Hundert der sich nach dieser Verordnung ergebenden

Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch

höchstens 20 Euro, in Strafsachen und Bußgeldverfahren höchstens

15 Euro.

 

Zu § 16: (Post- und Fernmeldegebühren)

Diese Vorschrift stellt klar, dass die Post- und Fernmeldegebühren

nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten im Sinne des § 3 Abs. 2

gehören und daher neben den Gebühren als Auslagen gefordert

werden können. Inhaltlich entspricht sie der Regelung des § 26

BRAGO.

 

Zur 3. Änderung

Vgl. die Begründung zu § 3 Abs. 3.

 

Zur Änderung durch das KostREuroUG

Die Werte sollen überwiegend in Anlehnung an die Euro-Beträge,

die in Artikel 7 Nr. 4, 6 und 7 für die korrespondierenden Gebührenbeträge

in den § 20, 26 Abs. 2 und § 28 BRAGO vorgesehen

sind, neu festgesetzt werden. Lediglich der Betrag von 37,50 DM

in § 21 Abs. 1 StBGebV, der nicht dem in der BRAGO vorgesehenen

Betrag entspricht, soll nach dem offiziellen Euro-Kurs umgerechnet

und dann auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet

werden.

 

§ 17 - Schreibauslagen

 

(1) Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der Schreibauslagen

für Abschriften und Ablichtungen

1. aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung

zur sachgemäßen Bearbeitung der Angelegenheit geboten war,

2. für die Unterrichtung von mehr als drei Beteiligten aufgrund

einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung einer Behörde

und

3. im Übrigen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber

zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt

worden sind.

(2) Die Höhe der Schreibauslagen in derselben Angelegenheit

und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug bemisst

sich nach den für die gerichtlichen Schreibauslagen im Gerichtskostengesetz

bestimmten Beträgen*.

 

Zu § 17: (Schreibauslagen)

Die Regelung schließt sich sachlich an die entsprechende Vorschrift

der BRAGO (§ 27) an.

 

Zur 1. Änderung

Die Änderungen dienen der notwendigen Anpassung an entsprechende

Bestimmungen der BRAGO.

§ 17 Abs. 2 berücksichtigt ebenso wie § 27 Abs. 2 BRAGO die Änderung

des Gerichtskostengesetzes bezüglich der Berechnung der

Schreibauslagen durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen

vom 9. Dezember 1986.

 

Zur 3. Änderung

Die Änderung ist redaktioneller Art. Durch sie soll klargestellt

werden, dass die im Einverständnis mit dem Auftraggeber gefertigten

Abschriften und Ablichtungen, die der Unterrichtung Dritter

dienen, ebenfalls beim Auslagenersatz zu berücksichtigen

sind. Damit sollen Bedenken ausgeräumt werden, ob der Steuerberater

bei der Fertigung der Urschrift nicht genügend Überstücke

- z. B. im Durchschlagverfahren - hätte fertigen können.

Schließlich soll künftig der Mehraufwand vergütet werden, der

durch die Unterrichtung einer ungewöhnlich hohen Zahl an Beteiligten

entsteht.

 

§ 18 - Geschäftsreisen

 

(1) Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten

die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner

erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine Geschäftsreise liegt vor,

wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in

der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet.

(2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten:

1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung

der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie

der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,27 Euro für jeden gefahrenen

Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des

Kraftfahrzeugs aus Anlass der Geschäftsreise anfallenden baren

Auslagen, insbesondere der Parkgebühren,

2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen,

soweit sie angemessen sind.

(3) Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei

einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 15 Euro, von

mehr als 4 bis 8 Stunden 31 Euro und von mehr als 8 Stunden

56 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesem Beträgen ein Zuschlag

von 50 vom Hundert berechnet werden. Die Übernachtungskosten

sind in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen

zu erstatten, soweit sie angemessen sind.

 

Zu § 18: (Geschäftsreisen)

 

Zur 1. Änderung

Die Änderungen dienen der notwendigen Anpassung an entsprechende

Bestimmungen der BRAGO.

§ 18 übernimmt den ebenfalls durch dieses Gesetz erhöhten Satz

der BRAGO für den Auslagenersatz bei Geschäftsreisen.

 

Zur 3. Änderung

Mit den neuen Absätzen 1 und 2 soll die in der Rechtsprechung

und Literatur unterschiedlich beantwortete Frage, wann eine Geschäftsreise

vorliegt, eindeutig geregelt werden. Dabei wird allein

darauf abgestellt, dass das Reiseziel außerhalb der Gemeinde

liegt, in der sich die Kanzlei oder Wohnung des Steuerberaters befindet.

In Absatz 2 Nr. 1 wird die bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs

zu erstattende Fahrtkostenpauschale an die im Kostenänderungsgesetz

1994 vorgenommene Regelung angepasst.

Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen. Ferner wird

auch für die Aufwendungen für die Benutzung anderer Verkehrsmittel als des

eigenen Kraftfahrzeugs klargestellt, dass diese nur

im Rahmen des Angemessenen zu erstatten sind.

Die Höhe des Tage- und Abwesenheitsgeldes soll entsprechend

der Regelungen der im Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 vorgenommenen

Erhöhung angehoben werden. Die Neufassung des

geltenden Absatzes 2 Satz 2 als Absatz 3 Satz 2 hat klarstellenden

Charakter. Sie übernimmt die in Literatur und Rechtsprechung

unbestrittene Auslegung, dass die tatsächlichen Übernachtungskosten

im Rahmen des Angemessenen zu erstatten sind, unmittelbar

in die Verordnung.

 

Zur Änderung durch das KostREuroUG

Vgl. die Begründung zu § 16.

 

§ 19 - Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte

 

Dient eine Reise der Ausführung mehrerer Geschäfte, so sind die

entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem

Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung

der einzelnen Geschäfte entstanden wären.

 

Zu § 19: (Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte)

 

§ 20 - Verlegung der beruflichen Niederlassung

 

Ein Steuerberater, der seine berufliche Niederlassung nach einem

anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten

Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit

verlangen, als sie auch von seiner bisherigen beruflichen

Niederlassung aus entstanden wären.

 

Zu § 20: (Verlegung der beruflichen Niederlassung)

Die in diesen Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechen

den Bestimmungen in den § 28, 29 und 30 BRAGO.

 

Vierter Abschnitt. Gebühren für die Beratung und für die

Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten

 

§ 21 - Rat, Auskunft, Erstberatung

 

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft,

die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit

zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe

von 1 Zehntel bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1). Ist die Tätigkeit nach Satz 1 Gegenstand einer ersten

Beratung, so kann der Steuerberater, der erstmals von diesem

Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr

als 180 Euro fordern. Bezieht sich der Rat oder die Auskunft

nur auf steuerstrafrechtliche, bußgeldrechtliche oder sonstige

Angelegenheiten, in denen die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert

berechnet werden, so beträgt die Gebühr 19 bis 180

Euro. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater

für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung

oder Auskunft zusammenhängt.

(2) Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht

befasst gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob eine Berufung oder

Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er 13 Zwanzigstel einer

Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5),wenn er von der Einlegung

der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision

durch ihn nicht eingelegt wird. Dies gilt nicht für die in Absatz

1 Satz 3 genannten Angelegenheiten.

 

Zu § 21: (Rat, Auskunft)

Diese Vorschrift entspricht der Regelung in § 20 BRAGO. Ihr Inhalt

sind die „Ratgebühr" und die „Abrategebühr".

Die Ratgebühr (Absatz 1) entsteht für die Rat- und Auskunfterteilung.

Sie soll nicht zu anderen Gebühren hinzutreten. Erhält der

Steuerberater Gebühren für eine sonstige Tätigkeit, die mit der

Rat- oder Auskunfterteilung zusammenhängt, so ist die Rat- oder

Auskunftgebühr hierauf anzurechnen. Lässt sich ein Gegenstandswert

nicht bestimmen, so kann der Steuerberater anstelle der

Wertgebühr die Zeitgebühr berechnen (§ 13 Nr. 2).

Die Entstehung der Abrategebühr nach Absatz 2 setzt voraus,

dass der Steuerberater

- den Auftrag hatte, die Berufungs- oder Revisionsaussichten zu

prüfen,

- dem Auftraggeber von der Einlegung der vorgenannten

Rechtsmittel abgeraten hat und

- eines der vorgenannten Rechtsmittel von ihm nicht eingelegt

wird.

Auf die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage ist Absatz 1

anzuwenden. Dies gilt auch für den Fall des Abratens von der

Klageerhebung. Erhält der Steuerberater den Auftrag zur Klageerhebung,

muss er die ihm nach Absatz 1 Satz 2 zustehende Gebühr auf die Vergütung

für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren anrechnen.

 

Zur 1. Änderung

Die Änderungen dienen der notwendigen Anpassung an entsprechende

Bestimmungen der BRAGO.

§ 21 übernimmt den erhöhten Rahmenbetrag für nicht nach dem

Gegenstandswert abzurechnende Beratung und Auskunftserteilung.

 

Zur 3. Änderung

Zu Abs. 1

Mit dem vorgeschlagenen Absatz 1 Satz 2 soll die Gebühr des

Satzes 1 der Höhe nach begrenzt werden, wenn es sich um eine

erste Beratung handelt. Nach Satz 1 erhält der Steuerberater für

einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die

nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt,

eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis 10/10 der vollen Gebühr.

Diese ist nach Satz 3 auf eine Gebühr anzurechnen, die der

Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung

oder Auskunft zusammenhängt. Durch die vorgeschlagene

Änderung wird erreicht, dass der Auftraggeber, der sich wegen

einer ersten Beratung an den Steuerberater erstmals wendet,

im Vorhinein übersehen kann, was ihn diese erste Beratung höchstens

kosten wird.

Die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 bezieht sich nur auf die Gebühr

für die erste Beratung. Sie greift nicht ein, wenn nach dem

ersten Beratungsgespräch oder dem ersten schriftlichen Rat oder

einer solchen Auskunft sich eine weitere Tätigkeit des Steuerberaters

anschließt, mag diese auch mit der ersten Beratung in engem

Zusammenhang stehen oder diese fortsetzen.

Die Überschrift ist um einen Hinweis auf die Erstberatungsgebühr

ergänzt worden. Der Betragsrahmen wird grundsätzlich der

Änderung der BRAGO angepasst. Die untere Grenze des Betragsrahmens

im neuen Satz 3 entspricht der unteren Grenze der Zeitgebühr

in § 13 Satz 2 in der vorgesehenen Fassung.

Zu Abs. 2Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung

zur Änderung des § 21 Abs. 1.

 

Zur Änderung durch das KostREuroUG

Vgl. die Begründung zu § 16.

 

§ 22 - Gutachten

 

Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender

Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von

10 Zehnteln bis 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1).

 

Zu § 22: (Gutachten)

Die Vorschrift lehnt sich an § 21 BRAGO an. Abweichend von der

BRAGO legt diese Verordnung jedoch für die Berechnung der Gebühren

einen Rahmen fest. Die vorgesehenen Bruchteile einer

vollen Gebühr entsprechen der bisherigen Gebührenpraxis der

Steuerberater.

 

§ 23 - Sonstige Einzeltätigkeiten

 

Die Gebühr beträgt für

1. die Berichtigung einer Erklärung

(§ 153 der Abgabenordnung) 2/10 bis 10/10

2. einen Antrag auf Stundung 2/10 bis 8/10

3. einen Antrag auf Anpassung der

Vorauszahlungen 2/10 bis 8/10

4. einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung

aus Billigkeitsgründen 2/10 bis 8/10

5. einen Antrag auf Erlass von Ansprüchen

aus dem Steuerschuldverhältnis 2/10 bis 8/10

6. einen Antrag auf Erstattung

(§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) 2/10 bis 8/10

7. einen Antrag auf Aufhebung oder

Änderung eines Steuerbescheides oder

auf Aufhebung einer Steueranmeldung 2/10 bis 10/10

8. einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme

oder auf vollen oder teilweisen

Widerruf eines Verwaltungsaktes 4/10 bis 10/10

9. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens

4/10 bis 10/10

10. sonstige Anträge, soweit sie nicht in

Steuererklärungen gestellt werden 2/10 bis 10/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten

nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen,

ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten

oberen Gebührenrahmen.

 

Zu § 23: (Sonstige Einzeltätigkeiten)

Die Vorschrift enthält eine Aufstellung der wichtigsten Einzeltätigkeiten

und der für deren Ausführung vorgesehenen Gebühren.

Es handelt sich um Rahmengebühren. Maßgeblich ist die

Tabelle A.

 

§ 24 - Steuererklärungen

 

(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung

1. der Einkommensteuererklärung ohne

Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe

der positiven Einkünfte, jedoch mindestens

6 000 Euro;

2. der Erklärung zur gesonderten Feststellung

der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte 1/10 bis 5/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe

der positiven Einkünfte, jedoch mindestens

6 000 Euro;

3. der Körperschaftsteuererklärung ohne Entwicklung

des nach § 30 des Körperschaftsteuergesetzes

zu gliedernden verwendbaren

Eigenkapitals 2/10 bis 8/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen

vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs,

jedoch mindestens 12 500 Euro;

4. der Erklärung über die Entwicklung des

nach § 30 des Körperschaftsteuergesetzes

zu gliedernden verwendbaren

Eigenkapitals 1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1); Gegenstandswert ist das verwendbare

Eigenkapital, jedoch mindestens 12 500 Euro;

5. der Erklärung zur Gewerbesteuer

a) nach dem Gewerbeertrag 1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1); Gegenstandswert ist der

Gewerbeertrag vor Berücksichtigung

des Freibetrages und eines Gewerbeverlustes,

jedoch mindestens

6 000 Euro,

b) nach dem Gewerbekapital 1/20 bis 12/20

einer vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1); Gegenstandswert ist das

Gewerbekapital vor Berücksichtigung

der Freibeträge, jedoch mindestens

9 000 Euro;

6. der Gewerbesteuerzerlegungserklärung 1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);

Gegenstandswert sind 10 vom Hundert der als

Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne

und Betriebseinnahmen, jedoch mindestens

4 000 Euro;

7. der Umsatzsteuervoranmeldung 1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);

Gegenstandswert sind 10 vom Hundert des

Gesamtbetrags der Entgelte zuzüglich

des Eigenverbrauchs, jedoch mindestens

500 Euro;

8. der Umsatzsteuerjahreserklärung einschließlich

ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 8/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);

Gegenstandswert sind 10 vom Hundert des

Gesamtbetrags der Entgelte zuzüglich

des Eigenverbrauchs, jedoch mindestens

6 000 Euro;

9. der Vermögensaufstellung zur Ermittlung

des Einheitswertes des Betriebsvermögens 1/20 bis 14/20

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);

Gegenstandswert ist das Rohbetriebsvermögen,

jedoch mindestens 12 500 Euro;

10. der Vermögensteuererklärung oder der

Erklärung zur gesonderten Feststellung

des Vermögens von Gemeinschaften 1/20 bis 18/20

einer vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen,

jedoch bei natürlichen Personen

mindestens 12 500 Euro und bei

Körperschaften, Personenvereinigungen und

Vermögensmassen mindestens 25 000 Euro;

11. der Erklärung zur gesonderten Feststellung

des gemeinen Wertes nicht notierter Anteile

an Kapitalgesellschaften 1/20 bis 18/20

einer vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe

der Anteilswerte, jedoch mindestens

25 000 Euro;

12. der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung

der Zugewinnausgleichsforderung

nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes 2/10 bis 10/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des

Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der

Schulden und Lasten, jedoch mindestens

12 500 Euro;

13. der Schenkungsteuererklärung 2/10 bis 10/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert

der Schenkung, jedoch mindestens

12 500 Euro;

14. der Kapitalertragsteuererklärung 1/20 bis 6/20

einer vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der

kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge,

jedoch mindestens 3 000 Euro;

15. der Lohnsteueranmeldung 1/20 bis 6/20

einer vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 vom

Hundert der Arbeitslöhne einschließlich

sonstiger Bezüge, jedoch mindestens

1 000 Euro;

16. von Steuererklärungen auf dem Gebiet

der Zölle und der Verbrauchsteuern, die

als Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag,

der sich bei Anwendung der höchsten in

Betracht kommenden Abgabensätze auf die

den Gegenstand der Erklärung bildenden

Waren ergibt, jedoch mindestens 1 000 Euro;

17. von Anmeldungen oder Erklärungen auf

dem Gebiet der Verbrauchsteuern, die nicht

als Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine

Steueranmeldung der angemeldete Betrag

und für eine Steuererklärung der festgesetzte

Betrag, jedoch mindestens 1 000 Euro;

18. von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung

oder einer einzelgesetzlich

geregelten Verbrauchsteuererstattung,

sofern Letztere nicht in der monatlichen

Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend

zu machen ist, 1/10 bis 3/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte

Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens

1 000 Euro;

19. von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage

1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage

20. (aufgehoben)

21. von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren

Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige

Unternehmer 1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte

Vergütung, jedoch mindestens 1 000 Euro;

22. von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer

und Vergütung der anrechenbaren

Körperschaftsteuer 1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte

Erstattung, jedoch mindestens

1 000 Euro;

23. von Anträgen nach Abschnitt X

des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte

Jahreskindergeld;

24. von Anträgen nach dem Eigenheimzulagengesetz

2/10 bis 10/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1); Gegenstandswert ist die

beantragte Eigenheimzulage.

(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach

§ 5 des Erbschaftsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel

bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);

Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens

12 500 Euro.

(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (Antrag auf Eintragung

von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert

ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens

4 500 Euro.

(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr

1. für die Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststellung,

Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte für

Grundbesitz;

2. für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes

gemäß § 15 a des Einkommensteuergesetzes;

3. für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an

ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen

und an ausländischen Personengesellschaften;

4. für die Anfertigung eines Erstattungsantrages nach § 50 Abs. 5

Satz 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes;

5. für die Anfertigung einer Anmeldung nach § 50a Abs. 5 des

Einkommensteuergesetzes, § 73 e der Einkommensteuer-

Durchführungsverordnung.

 

Zu § 24: (Steuererklärungen)

Diese Vorschrift enthält die Rahmensätze und die Gegenstandswerte

für die wichtigsten vorkommenden Steuererklärungen. Die

Gegenstandswerte sind der Bedeutung der jeweiligen Steuererklärung

angepasst und durch Mindestwerte ergänzt. Die Ergänzung

durch Mindestwerte ist insbesondere für die Fälle erforderlich,

in denen z. B. negative Einkünfte vorliegen oder sich durch

das Zusammentreffen von positiven und negativen Teilbeträgen

ein unangemessener Gesamtwert ergeben würde. Grundlage für

die Gebührenbemessung bildet die Tabelle A.

 

Zur 1. Änderung

1. Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital

ist nach dem Steueränderungsgesetz 1979 vom 30.11.1978

(BGBl. I S. 1849) neben dem allgemeinen Freibetrag nach

§ 13 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) auch ein Freibetrag für

Dauerschulden nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG anzusetzen.

Durch die Änderung wird klargestellt, dass beide Freibeträge

bei der Berechnung der gebührenrechtlichen Bemessungsgrundlage

unberücksichtigt bleiben.

2. Der geltende Absatz 1 Nr. 6 bestimmt als Gegenstandswert für

die Gewerbesteuerzerlegung 10 v. H. des einheitlichen Steuermessbetrages.

Die aus dieser Bemessungsgrundlage sich ergebenden

Gebühren führen zu einer unzureichenden Honorierung

der Leistung des Steuerberaters. Die Neufassung sieht

deshalb die Arbeitslöhne oder Betriebseinnahmen als Gegenstandswert

vor, die nach § 29 Gewerbesteuergesetz Zerlegungsmaßstab

bei der Gewerbesteuer sind.

 

Zur 3. Änderung

Abs. 1

Nr. 8

Die Erhöhung des Rahmens der Gebühr für die Umsatzsteuerjahreserklärung

berücksichtigt die erhöhten Anforderungen, die das

Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz an den Steuerberater stellt.

Die Erhöhung des Zehntelsatzes berücksichtigt die unterschiedlichen

Anforderungen an den Steuerberater in angemessener Weise;

es kann daher auf die Einführung spezieller Gebührenvorschriften

für Einzeltätigkeiten, die durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz

veranlasst sind, verzichtet werden. Mit dieser

Gebühr sind auch die Tätigkeiten für Meldungen, die während

des Kalenderjahres abzugeben sind, abgegolten.

Nr. 9

Die Verminderung der Höchstgebühr für die Vermögensaufstellung

trägt der Erleichterung durch Übernahme der Steuerbilanzwerte

für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens Rechnung.

Nr. 16 u. 17

Die Änderungen sind redaktioneller Art.

Nr. 20

Die Streichung der Nr. 20 des Absatzes 1 trägt dem Wegfall der

Herstellerpräferenzen des Berlinförderungsgesetzes zum 1. Januar

1994 und dem damit verbundenen Wegfall des Antragsverfahrens

und der dazu erforderlichen Berechnung der Berliner Wertschöpfungsquote

(§ 1 Abs. 7, § 6 a des Berlinförderungsgesetz)

Rechnung.

Nr. 21

Die Änderung ist redaktioneller Art.

Nr. 23

Die neue Nr. 23 trägt den durch das Jahressteuergesetz 1996 in

das Einkommensteuergesetz eingeführten Kindergeldregelungen

Rechnung.

Nr. 24

Die neue Nr. 24 trägt den Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes

Rechnung.

Abs. 3

Die Änderung trägt dem Wegfall des Lohnsteuer-Jahresausgleichs

Rechnung.

Abs. 4

Die Änderungen in den Nummern 1 und 2 sind redaktioneller

Art.

Hintergrund der neu eingefügten Nummer 3 ist, dass im Zuge der

grenzüberschreitenden Betätigung die Beteiligung an ausländischen

Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen

und an ausländischen Personengesellschaften zunimmt;

die Finanzämter fordern die entsprechenden Meldungen zur steuerlichen

Erfassung dieser Auslandsbeteiligungen an. Die Tätigkeiten

zur Ermittlung der entsprechenden Sachverhalte sind gebührenpflichtig;

die Häufigkeit der Tätigkeiten erfordert eine

Konkretisierung in der Steuerberatergebührenverordnung. Angesichts

des unterschiedlichen Ermittlungsumfanges ist am besten

die Zeitgebühr zur Abgeltung geeignet.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1997 ist das sog. vereinfachte

Steuererstattungsverfahren für beschränkt steuerpflichtige

Personen, deren Einkünfte dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4

Nr. 1 oder 2 EStG unterliegen (z. B. Künstler oder Sportler, die im

Ausland ihren Wohnsitz haben), eingeführt worden. Die Ergänzung

des § 24 Abs. 4 um die Nummer 4 trägt dem Rechnung. Auch

hier begründet der unterschiedliche Arbeitsumfang die Abgeltung

durch eine Zeitgebühr.

Bisher fehlte ein Gebührentatbestand, der die Anmeldung nach

§ 50 a des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt. Diese Lücke

wird durch die Einfügung der Nummer 5 des § 24 Abs. 4 geschlossen.

 

Zur Änderung durch das KostREuroUG

Die Umrechnung der Gegenstandswerte soll in Anlehnung an die

Vorgehensweise in Artikel 7 für Gegenstandswerte der BRAGO

im Verhältnis 2 DM zu 1 Euro erfolgen.

 

§ 25 - Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über

die Betriebsausgaben

 

(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen

über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus

Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger

Arbeit beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach

Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag,

der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der

Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 12 500

Euro.

(2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen,

erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die

Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater

die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschussrechnung.

 

Zu § 25: (Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen

über die Betriebsausgaben)

Diese Vorschrift regelt den Gebührenanspruch für die Ermittlung

des Betriebsergebnisses durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen

und der Betriebsausgaben (sog. Gewinneinkünfte).

Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der

Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben

ergibt. Maßgeblich ist die Tabelle B. Gehen die für die Anfertigung

der Überschussrechnung notwendigen Vorarbeiten über

den sonst üblichen Umfang erheblich hinaus, so kann der Steuerberater

die hierfür aufgewendete Zeit gesondert in Rechnung

stellen.

 

Zur Änderung durch das KostREuroUG

Vgl. die Begründung zu § 24.

 

§ 26 - Ermittlung des Gewinns aus Land- und

Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

 

(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen

beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr

nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der Ausgangswert

nach § 13 a Abs. 4 einschließlich der Summe der Sondergewinne

nach § 13 a Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Sind für mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe desselben

Auftraggebers die Gewinne nach Durchschnittssätzen getrennt zu ermitteln,

so erhält der Steuerberater die Gebühr nach

Absatz 1 für jede Gewinnermittlung.

 

Zu § 26: Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft

nach Durchschnittssätzen)

Diese Vorschrift regelt den Gebührenanspruch für die Fälle, in denen

der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

ermittelt wird (§ 13a EStG). Im Hinblick darauf,

dass Grundlage der Gewinnermittlung vor allem der so genannte

Ausgangswert ist, bestimmt sich der Gegenstandswert nach diesem.

Maßgeblich ist, wie bei den anderen Gewinneinkünften, die

Tabelle B.

 

Zur 3. Änderung

Nach Schätzungen ermitteln etwa 65 v.H. sämtlicher land- und

forstwirtschaftlicher Betriebe ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen

gemäß § 13 a EStG. Der Anteil der davon steuerlich beratenen

land- und forstwirtschaftlichen Betriebe dürfte ebenfalls

ca. 65 v.H. betragen. Dies hat seine Ursache darin, dass die Betriebe

sehr häufig Sondergewinne im Sinne des § 13 a Abs. 8 EStG zu

verzeichnen haben, die nach den Vorschriften des § 4 Abs. 1 bzw.

Abs. 3 EStG zu ermitteln sind.

Diesen Sondergewinnen kommt wegen verschiedener agrarpolitischer

Maßnahmen wie z. B. Zahlungen von direkten und indirekten

Einkommensbeihilfen in letzter Zeit immer mehr ertragsteuerliche

Bedeutung zu. Das zeigt sich auch anhand der jüngsten

Verwaltungsregelungen bei Zahlungen von Wirtschaftsentschädigungen

und bei der flächenlosen Übertragung oder Überlassung

von Milchanlieferungs-Referenzmengen. Die in diesem Zusammenhang

und aufgrund anderer Tatbestände nach § 13 a Abs. 8

EStG zu erfassenden Beträge bewegen sich nicht selten im sechsstelligen

Bereich.

Durch die vorgeschlagene Neufassung wird eine weitgehende Angleichung

vergleichbarer Gebührentatbestände erreicht.

 

§ 27 - Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über

die Werbungskosten

 

(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen

über die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger

Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung

oder sonstigen Einkünften beträgt 1 Zwanzigstel bis 12

Zwanzigstel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der

Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt,

jedoch mindestens 6 000 Euro.

(2) Beziehen sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

auf mehrere Grundstücke oder sonstige Wirtschaftsgüter und ist

der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten jeweils

getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr

nach Absatz 1 für jede Überschussrechnung.

(3) (aufgehoben)

 

Zu § 27: (Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die

Werbungskosten)

Diese Vorschrift regelt den Gebührenanspruch für die Einkunftsermittlung

durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten

(sog. Überschusseinkünfte). Gegenstandswert ist

auch hier der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der

Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt. Im Gegensatz

zu den Regelungen in den § 25 und 26 richtet sich die Gebührenberechnung

jedoch nach der Tabelle A. Die Berechnung einer

zusätzlichen Vergütung für über das übliche Maß hinausgehende

Vorarbeiten ist im Gegensatz zur Überschussrechnung für

Gewinneinkünfte nicht vorgesehen.

 

Zur 3. Änderung

Der Gebührentatbestand des § 27 Abs. 3 kann gestrichen werden,

da der zugrunde liegende § 21 a des Einkommensteuergesetzes

letztmals im Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden war.

 

Zur Änderung durch das KostR EuroUG

Vgl. die Begründung zu § 24.

 

§ 28 - Prüfung von Steuerbescheiden

 

Für die Prüfung eines Steuerbescheids erhält der Steuerberater

die Zeitgebühr.

 

Zu § 28: (Prüfung von Steuerbescheiden)

Für die Prüfung des Steuerbescheids erhält der Steuerberater die

Zeitgebühr, und zwar gleichgültig ob er die Steuererklärung, die

dem zu prüfenden Steuerbescheid zugrunde liegt, selbst angefertigt

hat oder nicht. Der Ansatz einer gesonderten Gebühr auch in

den Fällen, in denen der Steuerberater die Steuererklärung selbst

vorbereitet hat, erscheint gerechtfertigt, weil die Prüfung des Bescheids

nicht nur einen Vergleich der der Veranlagung zugrunde

gelegten Beträge mit den Angaben in der Steuererklärung erfordert,

sondern daneben eine Prüfung der Kassenabrechnung der

Finanzbehörde einschließlich etwaiger Umbuchungen sowie eine

Überprüfung der Vorauszahlungen anhand des im Vorauszahlungszeitraum

erzielten Betriebsergebnisses notwendig macht.

Außerdem kommt es vor, dass die Finanzbehörde Steuerbescheide

mehrmals ändert. Auch in diesen Fällen würde die Gebühr für die

Anfertigung der Steuererklärung den (zusätzlichen) Arbeitsaufwand

des Steuerberaters nicht ausreichend berücksichtigen.

 

§ 29 - Teilnahme an Prüfungen

 

Der Steuerberater erhält

1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer

Außenprüfung (§ 193 der Abgabenordnung) einschließlich der

Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts,

an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der

Abgabenordnung) oder an einer Maßnahme der Steueraufsicht

(§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;

2. für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5

Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1).

 

Zu § 29: (Teilnahme an Prüfungen)

Gegenstand dieser Vorschrift sind die Tätigkeiten im Rahmen einer

Außenprüfung (§ 193 AO), einer Prüfung zur Ermittlung der

Besteuerungsgrundlagen (§ 208 AO) oder einer Maßnahme der

Steueraufsicht (§ 209 bis 217 AO). Der Anwendungsbereich umfasst

nicht nur die Zeit der Anwesenheit bei der Prüfung, sondern

auch den Zeitaufwand für die Vorbereitung auf die Prüfungsteilnahme

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