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Die Frage nach den für die Tätigkeit des Steuerberaters/Rechtsanwalts anfallen Gebühren ist häufig bereits der Einstieg in ein Gespräch über die Mandatierung. Nachfolgend stellen wir Ihnen daher die Steuerberatergebührenverordnung zur Verfügung, die ggf. schon einmal einen ersten Überblick verschaffen kann.
4. Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV)
Vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)
Inhaltsübersicht
Begründung - Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Anwendungsbereich
§ 2 - Sinngemäße Anwendung der Verordnung
§ 3 - Mindestgebühr, Auslagen
§ 4 - Vereinbarung der Vergütung
§ 5 - Mehrere Steuerberater
§ 6 - Mehrere Auftraggeber
§ 7 - Fälligkeit
§ 8 - Vorschuss
§ 9 - Berechnung
Zweiter Abschnitt: Gebührenberechnung
§ 10 - Wertgebühren
§ 11 - Rahmengebühren
§ 12 - Abgeltungsbereich der Gebühren
§ 13 - Zeitgebühr
§ 14 - Pauschalvergütung
Dritter Abschnitt. Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
§ 15 - Umsatzsteuer
§ 16 - Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
§ 17 - Schreibauslagen
§ 18 - Geschäftsreisen
§ 19 - Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte
§ 20 - Verlegung der beruflichen Niederlassung
Vierter Abschnitt. Gebühren für die Beratung und für die
Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
§ 21 - Rat, Auskunft
§ 22 - Gutachten
§ 23 - Sonstige Einzeltätigkeiten
§ 24 - Steuererklärungen
§ 25 - Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
§ 26 - Ermittlung des Gewinns aus Land und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
§ 27 - Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
§ 28 - Prüfung von Steuerbescheiden
§ 29 - Teilnahme an Prüfungen
§ 30 - Selbstanzeige
§ 31 - Besprechungen
Fünfter Abschnitt. Gebühren für die Hilfeleistung bei der
Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und
Aufzeichnungspflichten
§ 32 - Einrichtung einer Buchführung
§ 33 - Lohnbuchführung
§ 35 - Abschlussarbeiten
§ 36 - Steuerliches Revisionswesen
§ 37 - Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
§ 38 - Erteilung von Bescheinigungen
§ 39 - Buchführungs- und Abschlussarbeiten für
land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Sechster Abschnitt. Gebühren für die Vertretung im
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren
§ 40 - Verfahren von Verwaltungsbehörden
§ 41 - Geschäftsgebühr
§ 42 - Besprechungsgebühr
§ 43 - Beweisaufnahmegebühr
§ 44 - Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Aussetzung der Vollziehung
Siebenter Abschnitt. Gerichtliche und andere Verfahren
§ 45 - Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren
§ 46 - Vergütung bei Prozesskostenhilfe
Achter Abschnitt. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 47 - Anwendung
§ 47a- Übergangsvorschrift zur Änderung dieser Verordnung
§ 48 - Berlin-Klausel
§ 49 - In-Kraft-Treten
Auf Grund des § 64 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), der durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) geändert wurde, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates:
Begründung - Allgemeiner Teil
Für die Berechnung der Gebühren der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten gab es bisher keine verbindliche Gebührenordnung. Die Gebührenansprüche der Berufsangehörigen richteten sich deshalb nach den Vorschriften des BGB. Je nachdem, ob die betreffende Tätigkeit für den Auftraggeber als Erfüllung eines Dienstvertrages oder eines Werkvertrages zu werten war, fand § 612 Abs. 2 oder § 632 Abs. 2 BGB Anwendung. Den Richtwert für Gebührenabreden bildete nach beiden Bestimmungen die „übliche Vergütung". Als Hilfsmittel für die Gebührenberechnung wurden von den Berufsangehörigen in der Regel private Gebührenordnungen verwendet. Diese privaten Gebührenordnungen haben jedoch, wie vom BGH in der Entscheidung vom 29. September 1969 (NJW 1970, S. 699) festgestellt wurde, keine allgemeine Verkehrsgeltung erlangt. Aus diesem Grunde wurde vom Bundeskartellamt die Weiterverbreitung der privaten Gebührenordnungen (z. B. ALLGO) als ordnungswidrige Preisempfehlungen beanstandet. Da sich die Maßnahme des Bundeskartellamts nur gegen die Verbreitung, nicht jedoch gegen die Verwendung der privaten Gebührenordnungen richtete, haben die meisten Steuerberater
und Steuerbevollmächtigten ihre Gebührenberechnung weiterhin danach ausgerichtet. Hierbei sind jedoch zunehmend Schwierigkeiten eingetreten, weil im Hinblick auf das 1969 ergangene kartellamtliche Verbot die noch vorhandenen privaten Gebührenordnungen die eingetretene Preisentwicklung nicht berücksichtigen. Die Berufsangehörigen wenden deshalb bei der Gebührenordnung in der Regel entsprechende Zuschläge an. Erhebliche Unterschiede bei der Berechnung der Zuschläge haben die Gebührensituation weitgehend unüberschaubar gemacht.
Nach §§ 64 und 72 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften an eine Gebührenordnung gebunden, die der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. Nach der Ermächtigung dürfen die Gebühren
den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und haben sich nach dem Zeitaufwand, dem Wert des Objekts und der Art der Aufgabe zu richten. Zweck der Gebührenverordnung ist, sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Steuerberater angemessene Gebühren festzusetzen und durch Schaffung klarer Verhältnisse Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen.
Die Gebührenverordnung schließt Abweichungen von den vorgesehenen Gebühren zivil- und preisrechtlich nicht aus; dies gilt sowohl für Gebührenüber- als auch für Gebührenunterschreitungen. Die berufsrechtlichen Grenzen einer Unter- oder Überschreitung aufzuzeigen und deren Einhaltung zu überwachen, gehört im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungen zu den Aufgaben der beruflichen Selbstverwaltungskörperschaften. Die Steuerberatergebührenverordnung lehnt sich in ihrem Aufbau an die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) an, berücksichtigt aber gleichzeitig die Erfahrungen und Notwendigkeiten, die sich aus der besonders gearteten Tätigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ergeben. Die Anlehnung an die BRAGO berücksichtigt die Tatsache, dass es sich bei dieser um die bisher einzige amtliche Gebührenordnung für Leistungen
auf dem Gebiet der Steuerberatung handelt. Sie bildet seit jeher den Maßstab für die Kostenerstattung im finanzgerichtlichen Verfahren (früher § 316 RA O, seit In-Kraft-Treten der Finanzgerichtsordnung § 139 FGO). Für die wichtigsten Gebührenregelungen hat sich in den Jahrzehnten ihrer Anwendung eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt. Auch die früheren privaten Gebührenordnungen haben sich nach den Grundsätzen der BRAGO ausgerichtet und der Vergütung für die allgemeine Steuerberatung die Gebührentabelle der BRAGO (Anlage zu § 11) zugrunde gelegt. Der Verordnungsgeber schließt an diese Entwicklung an, wenn er sich bei der Ausfüllung des in § 64 des Steuerberatungsgesetzes enthaltenen Ermächtigungsrahmens gleichfalls an der BRA GO orientiert (vgl. BVerfGE 34 S. 52, 61).
Die Gebührenregelungen beziehen sich nur auf die Tätigkeiten, die das Berufsbild des Steuerberaters prägen (§ 33 StBerG); sie gelten nicht für Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters lediglich vereinbar sind (§ 57 Abs. 3 StBerG).
Für die Vertretung im finanzgerichtlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie für den Beistand im Steuerstrafverfahren und im Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und nach dem Steuerberatungsgesetz sieht der Entwurf anstelle eigener Vorschriften eine Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der BRAGO vor. Hierdurch wird vermieden, dass bei einer Änderung der BRAGO jeweils eine Paralleländerung der entsprechenden Gebührensätze der Steuerberatergebührenverordnung erforderlich wird.
Für den weitaus überwiegenden Teil der beruflichen Tätigkeiten sieht die Verordnung die Wertgebühr vor. Die Anwendung der Zeitgebühr ist auf eine geringe Anzahl von Gebührentatbeständen beschränkt. Es sind dies die Fälle, in denen im Allgemeinen kein Gegenstandswert bestimmt werden kann oder in denen der Zeitaufwand für die betreffende Tätigkeit nach den Erfahrungen der Praxis so unterschiedlich ist, dass eine Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert selbst bei einem weit gespannten Gebührenrahmen in vielen Fällen nicht zu einem wirtschaftlich vernünftigen Ergebnis führen würde. Die Fälle, in denen der Steuerberater die Zeitgebühr ansetzen darf, sind in der Steuerberatergebührenverordnung abschließend aufgezählt.
Von lediglich geringer Bedeutung für den Steuerberater ist die Betragsrahmengebühr. Sie ist nur für einige Tätigkeiten vorgesehen, z. B. für die Raterteilung in steuerstrafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten und für bestimmte Hilfeleistungen bei der Lohnbuchführung. Der Entwurf sieht sowohl für die Wertgebühr als auch für die Zeitgebühr durchweg Rahmengebühren vor. Unberührt davon bleibt die Vergütung für die Vertretung im finanzgerichtlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, für die die BRAGO feste Wertgebühren vorschreibt. Die Bestimmung der konkreten Gebühr innerhalb des jeweiligen Rahmens hat nach billigem Ermessen zu erfolgen. Hierbei sind alle Umstände, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit sowie der Umfang und die Schwierigkeit der einzelnen Steuersache zu berücksichtigen. Die Entscheidung ist also jeweils von Fall zu Fall zu treffen.
Die Gebührenverordnung ist - nach Ermittlung des derzeitigen Zustandes bei der Gebührenbemessung durch Umfrage bei den Steuerberaterkammern - so ausgestaltet, dass die in der Verordnung vorgesehenen Gebühren in etwa den bisher geforderten Honoraren entsprechen. Im Einzelfall können allerdings durch die Vereinheitlichung der Berechnungsgrundlagen und des Berechnungsverfahrens gewisse Verschiebungen auftreten. Auf das allgemeine Verbraucherpreisniveau hat die Verordnung keine messbaren Auswirkungen.
Begründung der 1. Änderung - Allgemeines
Durch die Verordnung soll die Vergütung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften an die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)angepasst und namentlich im Bereich der Abschlussarbeiten erhöht werden. Eine verbindliche Gebührenordnung für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe ist erstmals am 1. April 1982 in Kraft getreten. Seitdem sind die Gebühren nicht erhöht worden. Der Anstieg der Preise und Löhne erfordert eine Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung. Insbesondere die bisherigen Gebühren für steuerliche Abschlussarbeiten und für die nach Zeitaufwand abzurechnenden Tätigkeiten stellen keine angemessene Honorierung der Leistung der Steuerberater mehr dar. Die Verordnung sieht daher eine Erhöhung des oberen Gebührenrahmens für die Erstellung des Jahresabschlusses um 6 Zehntel und eine Erhöhung der Gebühren der Abschlusstabelle B um 4 v. H. vor. Die Zeitgebühr wird von bisher 20 bis 60 DM auf 25 bis 70 DM je angefangene halbe Stunde angehoben. Soweit die Steuerberatergebührenverordnung auf die Regelungen der BRAGO verweist beziehungsweise inhaltsgleiche Vorschriften enthält, berücksichtigt die Verordnung die durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) eingetretenen Änderungen der BRAGO. So wurden die Entschädigungen für Geschäftsreisen (§ 18), die in § 21 Abs. 1 Satz 2 bestimmte Rahmengebühr für Rat und Auskunft, die Mindestgebühr (§ 3) sowie die für Rechtsbehelfe maßgebliche Tabelle E den neuen Sätzen der BRAGO angepasst. Die Tabelle A (Beratungstabelle) wurde bis zu einem Gegenstandswert von 400 000 DM der Tabelle zu § 11 BRAGO angeglichen. Die sonstigen Änderungen betreffen Vorschriften, die sich in der Praxis als unzureichend oder als klarstellungsbedürftig erwiesen haben. Ferner wurde die durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) beim Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften vorgeschriebene Erstellung eines Anhangs und eines Lageberichts in den Gebührenkatalog aufgenommen. Die Verordnung wirkt sich auf die öffentlichen Haushalte nur mittelbar aus. Die Höhe der entstehenden Mehrausgaben lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit vorausbestimmen, doch dürfte die finanzielle Mehrbelastung relativ gering sein. Infolge dieser Verordnung verteuern sich namentlich die Leistungen der Steuerberater im Bereich der Abschlussarbeiten. Die Erhöhungen werden im Einzelfall für die Mandanten der Steuerberater sehr unterschiedlich ausfallen, je nachdem, welche Leistungen in Anspruch genommen werden; denn die Gebührenanhebungen erfolgen zum einen nicht gleichförmig, zum anderen sind in einigen Bereichen keine Anhebungen vorgesehen. Die Verteuerungen lassen sich daher nicht genau quantifizieren. Die kostenmäßige Mehrbelastung der Betroffenen liegt jedoch nicht in einem Umfang, dass Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, von der Verordnung zu erwarten sind.
Begründung der 2. Änderung - Allgemeines
Der Bundesminister der Finanzen wird durch § 64 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Gebührenordnung für Leistungen der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften zu erlassen. Aufgrund dieser Ermächtigung ist die Gebührenverordnung vom 17. Dezember 1981 erlassen worden, die durch die Erste Änderungsverordnung vom 20. Juni 1988 grundlegend überarbeitet worden ist. Der vorliegende Entwurf enthält lediglich eine Anhebung der Zeitgebühr und die Aufhebung der Berlin-Klausel. Die gem. § 64 StBerG anzuhörende Bundessteuerberaterkammer hat dem Entwurf zugestimmt. Die Anhebung der Zeitgebühr wirkt tendenziell preiserhöhend. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten, da die partielle Anhebung der Beratungsgebühren gemessen an den Gesamtkosten der zu beratenden Wirtschaftskreise relativ gering sein dürfte, ohne dass sich der Umfang quantifizieren lässt. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht belastet.
Begründung der 3. Änderung - Allgemeines
Die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) ist am 1. 4.1982 in Kraft getreten. Eine grundlegende Anpassung der Gebühren an die seit ihrem In-Kraft-Treten erfolgte wirtschaftliche Entwicklung steht bislang aus. Die StBGebV wurde erstmals mit Wirkung zum 1. 7. 1988 und danach mit Wirkung zum 30. 6. 1991geändert. Die Gebühren wurden dabei lediglich insoweit angepasst, als eine Erhöhung des oberen Gebührenrahmens für die Erstellung des Jahresabschlusses um 6/10, eine Erhöhung der Gebühren der Abschlusstabelle B um 4 v. H. und eine Anhebung der Zeitgebühr von bisher 20 bis 60 DM auf 25 bis 70 DM und mit Wirkung zum 30. 6. 1991 auf 30 bis 77,50 DM je angefangene halbe Stunde vorgenommen wurden. Die Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchführung und die Tabellenwerte der Tabellen C und D sind seit der Einführung der Steuerberatergebührenverordnung im Jahre 1982 noch nicht angepasst worden. Auch die Tabelle B ist seit über 8 Jahren unverändert geblieben. Im Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994) ist eine Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) erfolgt. Soweit bereits vor der Änderung der BRAGO zwischen ihr und der StBGebV eine Parallelität bestand, soll sie im Hinblick auf die gleichartigen Tätigkeiten auch nach Änderung der BRAGO aufrechterhalten werden. Deshalb sollen im Bereich der StBGebV § 3 (Mindestgebühr, Auslagen), § 9 (Berechnung), § 12 (Abgeltungsbereich der Gebühren), § 16 (Post- und Telekommunikationsentgelte), § 17 (Schreibauslagen), § 18 (Geschäftsreisen), § 21 (Rat, Auskunft, Erstberatung) angepasst werden. Um die Gebührenhöhe der Anwälte und Steuerberater für gleichartige Tätigkeiten gleich auszugestalten, ist es ebenfalls erforderlich, die Tabelle E an die Tabelle zu § 11 BRAGO anzupassen; außerdem soll bei Tabelle A im unteren Gebührenbereich ebenfalls eine Parallelität zur Anwaltsgebührentabelle hergestellt werden. Eine Anpassung der StBGebV an die wirtschaftliche Entwicklung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Kostenentwicklung bei den Steuerberatern erforderlich, da die letzte Änderung der Tabellenwerte 1988 erfolgte. Seit der Anpassung der Zeitgebühr 1991 sind die Personal- und Raumkosten der Steuerberaterpraxen von 1991 bis 1994 im Durchschnitt um ca. 40 v. H. gestiegen, die Praxiserträge jedoch im Durchschnitt lediglich um ca. 35 v. H.
Diese Entwicklung hat sich zwischenzeitlich im Grundsatz fortgesetzt, so dass mit der in dieser Verordnung vorgesehenen Anhebung der Gebühren allenfalls die Kostensteigerungen dieser Jahre aufgefangen werden. Diese lassen sich im Einzelnen allerdings nicht exakt berechnen, sondern nur abschätzen, da die Gebührenhöhe im Wesentlichen von drei Faktoren beeinflusst wird, nämlich dem Gegenstandswert, dem Zehntelsatz und der Tabelle. Die Erhöhung der Tabellenwerte beträgt bei den Tabellen B, C und D 5 v. H., bei den an die BRAGO angepassten Tabellen A und E durchschnittlich 18,5 v. H. Da die beiden letztgenannten Tabellen sich nur auf ca. 18 v. H. des Umfangs der Tätigkeit des Steuerberaters auswirken, ist deren Einfluss unterproportional. Ein Änderungsbedarf bei den besonderen Vorschriften der StBGebV besteht nur an wenigen Stellen, im Wesentlichen zur Klarstellung und Anpassung von Betragsrahmengebühren, der Zeitgebühr und Tabellenwerten an die inzwischen eingetretenen Kostensteigerungen, und in zwei Fällen an die gestiegenen Anforderungen für Steuerberatungsleistungen im Bereich der Bilanzierung und der Umsatzsteuer aufgrund des Binnenmarkts. Die Verordnung wirkt sich auf die öffentlichen Haushalte nur mittelbar aus. Die infolge dieser Verordnung für die Mandanten der Steuerberater möglicherweise eintretenden Gebührenerhöhungen werden im Einzelfall unterschiedlich ausfallen, je nachdem welche Leistungen in Anspruch genommen werden. Denn die Gebührenanhebungen erfolgen nicht gleichförmig. Zur genaueren Abschätzung der Kostenauswirkungen wurde der
Verordnungsentwurf entsprechend der Verfahrensweise bei Erlass der Zweiten Änderungsverordnung zur StBGebV der Bundessteuerberaterkammer, der Bundesrechtsanwaltskammer, der Wirtschaftsprüferkammer, dem Deutschen Steuerberaterverband e. V., dem Bundesverband der Steuerberater e. V., dem Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V., dem Verband der Buchstellen für Gewerbe und freie Berufe e. V. und dem Institut für Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. mit der Möglichkeit der Stellungnahme zugeleitet. Die Beschränkung auf diese Verbände erfolgte, da von diesen am ehesten Aussagen über das Gebührenfestsetzungsverhalten der Steuerberater zur sachgerechten Einschätzung der Kostenauswirkungen zu erwarten waren. Die beteiligten Verbände haben zu den vorgesehenen Anpassungen der Steuerberatergebührenverordnung keine negative Stellungnahme abgegeben. Die Bundessteuerberaterkammer hat mitgeteilt, dass aufgrund der Besonderheiten des Beratungsverhältnisses zwischen Steuerberater und Wirtschaft, das typischerweise auf Dauer angelegt ist, die Wirtschaft davon ausgehen könne, dass Steuerberater die Gebührenbestimmungen nur maßvoll anwenden und mögliche Gebührenerhöhungsspielräume nur in dem Umfang nutzten, wie sie für eine Kostendeckung erforderlich und im Hinblick auf die Kostenbelastung der Vertragspartner tragbar seien. Dies gilt in besonderem Maße auch für die
mittelständische Wirtschaft, die typischerweise die Hilfe von Steuerberatern in Anspruch nimmt. Insgesamt lassen sich die Auswirkungen der Änderung der StBGebV auf die Kosten der Steuerberatung nicht genau quantifizieren.
Die finanzielle Mehrbelastung der Betroffenen dürfte jedoch maßvoll und nicht so umfangreich sein, dass von der Verordnung Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau zu erwarten sind.
Begründung zum KoStREuroUG - Allgemeines
Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 vom 3. Mai 1998 des Rates der Europäischen Union über die Einführung des Euro (Euro-Verordnung) bestimmt ab 1. Januar 1999 für Deutschland und die übrigen Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, den Euro als deren alleinige Währung. Die nationalen Geldzeichen bleiben bis 31.Dezember 2001 als Untereinheiten des Euro und gesetzliches Zahlungsmittel bestehen. Mit dem 31. Dezember 2001 endet gemäß § 1 Satz 1 des DM-Beendigungsgesetzes die Eigenschaft der DM als gesetzliches Zahlungsmittel. Die Artikel 10 und 11 der Euro-Verordnung sehen die Ausgabe von Euro-Bargeld ab dem 1. Januar 2002 vor. Die Kostengesetze und die kostenrechtlichen Regelungen in sonstigen Gesetzen sollen daher zum 1. Januar 2002 von DM auf Euro umgestellt werden. Dabei sollen in Wertvorschriften enthaltene feste Werte und die Wertstufen in Gebührentabellen als Signalbeträge erhalten bleiben und deshalb in der Regel auf volle 1 000, 5 000, 10 000, 100 000, 1 000 000 und 10 000 000 Euro geglättet werden. Soweit dies durch eine Halbierung des DM-Betrags geschieht,
vermindert sich der neue Wert um 2,2 %. Bei der Umstellung der Gebühren und Entschädigungssätze sowie vergleichbarer Beträge ist von folgenden Grundsätzen ausgegangen worden:
- Die in Euro ausgedrückten Gebühren sollen nicht mehr als unbedingt nötig von dem DM-Wert abweichen. Bei Mindest- oder Höchstgebühren oder ähnlichen Gebühren mit einem besonderen
Signalcharakter soll jedoch ein Euro-Betrag gewählt werden, der durch 5, 10, 100 etc. teilbar ist.
- Gebühren sollen in der Regel durch glatte Euro-Beträge ausgedrückt werden. Bei Rahmengebühren steht die in der Praxis am häufigsten anfallende Mittelgebühr bei dem Vergleich mit dem in DM ausgedrückten Betrag im Vordergrund.
- Rahmengebühren sollen in der Regel in durch 5 teilbaren Euro-Beträgen ausgedrückt werden.
- Durch die Glättung bewirkte Änderungen des Betrags sollen nach Möglichkeit innerhalb der Gebühren für zusammengehörende Bereiche ausgeglichen werden.
- Auf die Belange der Rechtsanwälte, Notare, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer, Zeugen und ehrenamtlichen Richter wird, soweit dies möglich ist, Rücksicht genommen.
Für in Tabellen enthaltene Wertgebühren gelten Besonderheiten, die im besonderen Teil der Begründung dargestellt sind. In den neuen Tabellen sollen die Wertstufen als Signalbeträge in der Regel auf durch 1000 teilbare, im Ausnahmefall auf durch 500 teilbare Beträge gerundet werden. Die Tabellenstruktur soll sich so weit wie möglich an den geltenden Tabellen orientieren, auf jeden Fall aber im Ergebnis aufkommensneutral sein. Die sich bei den Gebühren, Entschädigungssätzen, vergleichbaren Beträgen und Wertvorschriften ergebenden neuen Beträge sowie die Veränderung der Beträge gegenüber den in DM ausgedrückten
Beträgen ergeben sich aus der Anlage 1. Der besondere Teil der Begründung beschränkt sich auf die Darstellung von Besonderheiten, die Darstellung der sich nach den neuen Werten ergebenden Gebühren und solche Regelungen, die nicht in Anlage 1 aufgeführt sind.
Eine Mehrbelastung des rechtsuchenden Bürgers aufgrund der Umstellung wird so weit wie möglich vermieden. Die Belange der Rechtsanwaltschaft werden besonders berücksichtigt, weil die Umstellung nicht zu einer Einkommensverminderung für die Anwaltschaft führen soll. Hinsichtlich der Notare sind deren Interessen ebenfalls besonders berücksichtigt worden, soweit dies wegen deren Einbindung in die für die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Gebührenvorschriften sinnvoll möglich war. Soweit im Kostenrecht verfahrensrechtliche Wertgrenzen enthalten sind, soll die Umstellung ausschließlich durch Halbierung erfolgen.
Die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) hat sich stets an die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) angelehnt. Während der erste Entwurf der StBGebV von 1965 nahezu von einer Identität der StBGebV und der BRAGO ausging,
entschied sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des Steuerberatergebührenrechts im Jahr 1981 für eine Parallelität. Dort, wo die Tätigkeiten des Steuerberaters und des Rechtsanwalts identisch sind, wurden unter der Prämisse „Gleiches Recht für gleiche Tätigkeit" identische Vorschriften in der StBGebV und in der BRAGO geschaffen. Beide Berufe sind berechtigt, unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen zu erbringen. Aus diesem Grunde sollten von Anbeginn an diese Tätigkeiten, wie z. B. Rat und Auskunft (§ 21 StBGebV), Gutachten (§ 22 StBGebV), Anträge (§ 23 StBGebV), Selbstanzeige (§ 30 StBGebV), Besprechung (§ 31
StBGebV) sowie die Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (§ 40 ff. StBGebV) und der Finanzgerichtsbarkeit (§ 45 StBGebV) identisch abgerechnet werden. Ein Gleichklang sollte auch bei den allgemeinen Vorschriften (§ 1 bis 30 StBGebV) gegeben sein. Um die Gebührenhöhe der Anwälte und Steuerberater für gleichartige Tätigkeiten gleich auszugestalten, stimmen die Tabellen A und E der StBGebV weitgehend mit der Tabelle zu § 11 BRAGO überein. Da jedoch eine Reihe von Tätigkeiten des Steuerberaters sich von denen des Rechtsanwalts unterscheiden oder bei diesen nicht so typisch sind, wie z. B. Buchführung und Bilanzierung, wurden hierfür eigene Vorschriften und eigene Gebührentabellen entwickelt.
Mit der Parallelität der StBGebV zur BRAGO sollte auch sichergestellt werden, dass Personen mit der Doppelqualifikation Steuerberater/Rechtsanwalt und Sozietäten aus Steuerberatern und
Rechtsanwälten für ihre Bemühungen einheitliche Gebühren nehmen können. Unterschiedliche Gebührenhöhen bei gleicher Tätigkeit würden zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die im Interesse der Berufsangehörigen, aber auch im Interesse der Mandanten, vermieden werden müssen. Die Existenz von Gebührenverordnungen soll gerade Konkurrenz über den Preis weitgehend ausschließen. Solange der Gesetzgeber Gebührenordnungen für notwendig erachtet, muss auch deren Zweck, die Vermeidung von Preiskonkurrenz im Interesse des Verbrauchers, in diesen Bereichen sichergestellt werden. Bei der Umstellung der StBGebV auf Euro sollen daher die Beträge, die denen der BRAGO entsprechen, in Anlehnung an die in
Artikel 7 für die BRAGO vorgesehenen Euro-Beträge neu festgesetzt werden. Dies schlägt sich am deutlichsten in den Gebührentabellen A und E nieder, die im Wesentlichen die gleichen Beträge aufweisen wie die Tabelle nach § 11 Abs. 1 BRAGO. Zur Begründung der neu festgesetzten Beträge wird insoweit zusätzlich auf die Begründung zu Artikel 7 Nr. 3 verwiesen.
Soweit die Beträge der StBGebV von denen der BRAGO abweichen, sollen Gegenstandswerte durchgängig im Verhältnis 2 DM zu 1 Euro umgestellt werden. Gebührenbeträge, die sich nicht auf Gegenstandswerte beziehen oder eine andere Bezugsgröße haben (vgl. Tabelle D Teil a), sollen im Verhältnis 1,95583 DM zu 1 Euro umgerechnet und anschließend nach kaufmännischen Regeln auf den nächsten vollen Euro-Betrag auf- oder abgerundet werden.
Um verdeckte Gebührenerhöhungen oder -absenkungen zu vermeiden, müssen sowohl der Gegenstandswert als auch die sich daraus ergebende Gebühr im gleichen Verhältnis auf Euro umgestellt werden. Gebührenbeträge, die sich auf Gegenstandswerte beziehen, die im Verhältnis 2 DM zu 1 Euro umgestellt werden sollen, sollen deshalb ebenfalls im Verhältnis 2 DM zu 1 Euro umgestellt und anschließend kaufmännisch auf volle Euro-Beträge gerundet werden. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Nr. 1 des Grundgesetzes (Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren, Rechtsanwaltschaft, Notariat, Rechtsberatung), hinsichtlich des Artikels 9 Abs. 1 aus Artikel 94 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Die Umstellung der betroffenen Vorschriften auf Euro durch bundesgesetzliche
Regelungen ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG).
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Anwendungsbereich
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters
für seine selbstständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des
Gesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung.
(2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Steuerberatungsgesellschaften
gelten die Vorschriften über die Vergütung
der Steuerberater entsprechend.
Zu § 1: (Anwendungsbereich)
Diese Bestimmung grenzt den Geltungsbereich der Verordnung
persönlich und sachlich ab und stellt durch eine Legaldefinition
klar, dass der Vergütungsanspruch nicht nur die Zahlung der vorgesehenen
Gebühren, sondern auch den Ersatz der durch die Ausführung
des Auftrags verursachten Auslagen umfasst.
Der persönliche Geltungsbereich beschränkt sich auf Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.
Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich nur auf die
selbstständig ausgeübten Berufstätigkeiten, die unter § 33 StBerG
fallen; es sind dies die Hilfeleistung
- bei der Bearbeitung von Steuerangelegenheiten,
- bei der Erfüllung allgemeiner steuerlicher Pflichten,
- bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten,
- in Steuerstrafsachen und
- in Bußgeldsachen
sowie die Vertretung im außergerichtlichen und finanzgerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren.
§ 2 - Sinngemäße Anwendung der Verordnung
Ist in dieser Verordnung über die Gebühren für eine Berufstätigkeit
des Steuerberaters nichts bestimmt, so sind die Gebühren in
sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu
bemessen.
Zu § 2: (Sinngemäße Anwendung der Verordnung)
Die Vorschrift soll eventuelle Lücken im Gebührensystem ausfüllen,
da sich nicht sämtliche Tatbestände der Berufstätigkeit in
der Gebührenverordnung ausdrücklich erfassen lassen.
§ 3 - Mindestgebühr, Auslagen
(1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.
(2) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten
entgolten.
(3) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden
Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
zu zahlende Entgelte, der Schreibauslagen und
der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.
Zu § 3: (Mindestgebühr, Auslagen)
Absatz 1 legt die Höhe der Mindestgebühr fest und regelt die Aufrundung
von Pfennigbeträgen. Die Bestimmung der Mindestgebühr
hat nur für die Fälle Bedeutung, in denen ein Satzrahmen
für einzelne Tätigkeiten Gebühren unter 12 DM vorsieht.
Absatz 2 übernimmt die Regelung des § 25 Abs. 1 BRAGO, nach
der mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten
werden. Zu den durch die Gebühren abgegoltenen Geschäftskosten,
die im Einzelnen nicht aufgezählt werden können,
gehören insbesondere z. B. Personalkosten (Gehälter, Sozialleistungen),
Raumkosten (Miete, Licht, Heizung), Kosten für Beschaffung
und Unterhaltung der Büroausstattung (Mobiliar,
Schreib-, Rechen- und Buchungsmaschinen, Kopiergeräte) sowie
die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Schreibaufwendungen
(Büromaterial).
Absatz 3 weist darauf hin, dass sich der Anspruch auf Zahlung
der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Auslagenersatz
nach den §§ 15 bis 20 bestimmt. Rechtsgrundlage für
den Anspruch auf Auslagenersatz sind die Vorschriften des BGB.
§§ 16 bis 20 dieser Verordnung sehen lediglich gewisse Modifizierungen
in Bezug auf die Post- und Fernmeldegebühren, Schreibaufwendungen
und Reisekosten vor.
Zur 1. Änderung
Die Vorschrift übernimmt die durch das Gesetz zur Änderung von
Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) erhöhte
Mindestgebühr der BRAGO.
Zur 3. Änderung
Zu Abs. 1
Entsprechend der Änderung der BRAGO wird die Mindestgebühr
von 15 auf 20 DM angehoben.
Zu Abs. 3
Es handelt sich um eine Anpassung der verwendeten postalischen
Gebührenbegriffe an die nunmehr privatrechtlichen Rechtsbeziehungen
zwischen den Unternehmen der Deutschen Bundespost
und ihren Kunden.
Zur Änderung durch das KostREuroUG
Der Wert soll in Anlehnung an den Euro-Betrag, der in Artikel 7
Nr. 3 für den korrespondierenden Gebührenbetrag in § 11 Abs. 2
BRAGO vorgesehen ist, neu festgesetzt werden.
§ 4 - Vereinbarung der Vergütung
(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere
Vergütung, als sie sich aus dieser Verordnung und den gesetzlichen
Vorschriften über den Auslagenersatz ergibt, nur fordern,
wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und
nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere
Erklärungen umfasst, enthalten ist. Hat der Auftraggeber freiwillig
und ohne Vorbehalt geleistet, so kann er das Geleistete nicht
deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung der Vorschrift des
Satzes 1 nicht entspricht.
(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller
Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf
den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung
ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.
Zu § 4: (Vereinbarung der Vergütung)
Bei der Bestimmung des Absatzes 1 handelt es sich um eine Formvorschrift
zum Schutze der Auftraggeber. Danach kann der Steuerberater
eine höhere Vergütung, als sie sich aus dieser Verordnung
und den gesetzlichen Vorschriften über den Auslagenersatz ergibt,
nur dann fordern, wenn er mit seinem Auftraggeber eine entsprechende
schriftliche Vereinbarung getroffen hat. Um sicherzustellen,
dass die Abweichungen von der Gebührenverordnung dem Auftraggeber
deutlich erkennbar werden, darf die Vereinbarung weder in
die Vollmacht noch in einen Vordruck aufgenommen werden, der
auch andere Erklärungen umfasst. Die Nichtbeachtung dieser Formvorschrift
führt aber nicht zur Wirkungslosigkeit der Vereinbarung,
wenn der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat.
Absatz 2 stellt klar, dass das Gericht eine vereinbarte Vergütung,
die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch
ist, herabsetzen kann. Dies gilt für jede Vereinbarung, gleichgültig
ob sie auf eine Erhöhung des Geschäftswerts oder auf ein Überschreiten
des oberen Gebührenrahmens von Wertgebühren oder
der Zeitgebühr ausgerichtet ist.
§ 5 - Mehrere Steuerberater
Ist die Angelegenheit mehreren Steuerberatern zur gemeinschaftlichen
Erledigung übertragen, so erhält jeder Steuerberater
für seine Tätigkeit die volle Vergütung.
Zu § 5: (Mehrere Steuerberater)
Wird der Auftrag mehreren Berufsangehörigen nebeneinander
zur Erledigung übertragen, dann erhält jeder Berufsangehörige
die volle Vergütung. Dies gilt nicht, wenn die betreffenden Berufsangehörigen
in einer Sozietät zusammengeschlossen sind.
§ 6 - Mehrere Auftraggeber
(1) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere
Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater die Gebühren
und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Steuerberater nur
in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Der Steuerberater kann
aber insgesamt nicht mehr als die Gebühr nach Absatz 1 fordern,
die in den Fällen des § 41 Abs. 6 nach Maßgabe dieser Vorschrift
zu berechnen ist; die Auslagen kann er nur einmal fordern.
Zu § 6: (Mehrere Auftraggeber)
Absatz 1 bestimmt, dass ein Steuerberater, der gleichzeitig für
mehrere Auftraggeber hinsichtlich desselben Gegenstandes tätig
ist, die Gebühren nur einmal erhält. Bei der Vertretung in außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren kann sich die Geschäftsgebühr
jedoch erhöhen (§ 41 Abs. 6).
Absatz 2 stellt klar, dass in den Fällen, in denen der Steuerberater
in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird,
sich die Gebührenschuld eines Auftraggebers nicht deshalb ermäßigt,
weil noch weitere Auftraggeber vorhanden sind. Da jeder
der Auftraggeber die Gebühren so schuldet, wie er sie schulden
würde, wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig geworden
wäre, der Steuerberater aber nach Absatz 1 nicht mehr als die
Gesamtvergütung fordern darf, liegt insoweit ein Gesamtschuldverhältnis
im Sinne der § 421 ff. BGB vor. Eine Haftung eines Auftraggebers
für Auslagen, die lediglich im Interesse eines anderen
Auftraggebers gemacht worden sind, ist nicht vorgesehen.
§ 7 - Fälligkeit
Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag
erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.
§ 8 - Vorschuss
Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen
und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und
Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
Zu § 8: (Vorschuss)
Durch die § 7 und 8 werden die Regelungen der § 16 und 17 BRAGO
über die Fälligkeit der Gebühren und die Anforderung von
Vorschüssen bei entsprechender Anpassung des Wortlauts übernommen.
§ 9 - Berechnung
(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer
von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung
einfordern.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren
und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen
Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie
die angewandten Vorschriften dieser Gebührenordnung und bei
Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben
Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefasst
werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
genügt die Angabe des Gesamtbetrages.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung
erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung
noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung
der Handakten verpflichtet ist.
Zu § 9: (Berechnung)
In Absatz 1 wird die Einforderung der Vergütung davon abhängig
gemacht, dass der Steuerberater die Gebührenberechnung selbst
unterzeichnet. Dieses Erfordernis unterstreicht die Verantwortlichkeit
des Berufsangehörigen für die Berechnung der Gebühren.
Um die Aufgliederung der Vergütung für den Auftraggeber erkennbar
zu machen, verlangt Absatz 2, dass in der Berechnung
Gebühren, Auslagen, Vorschüsse, Gebührenvorschriften und Gegenstandswert
einzeln anzugeben sind. Eine Aufgliederung der in
Rechnung gestellten Zeitgebühren und der berechneten Post- und
Fernmeldekosten ist jedoch nicht erforderlich. Der Steuerberater
kann die Spezifizierungspflicht nach Satz 1 auch dadurch erfüllen,
dass er die Zusammenstellung mit den erforderlichen Einzelangaben
dem Auftraggeber getrennt von der Gebührenrechnung
übermittelt.
In den Fällen, in denen der Auftraggeber bereits ohne Zusendung
der Berechnung gezahlt hat, besteht sein Anspruch auf Mitteilung
der Berechnung so lange, wie der Steuerberater zur Aufbewahrung
der Handakten verpflichtet ist.
Zur 3. Änderung
Zu Abs. 2 Satz 1
Der geltende § 9 Abs. 2 sieht vor, dass der Steuerberater in der
Berechnung die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen
sowie die angewandten Gebührenvorschriften und den Gegenstandswert
angeben muss, nicht jedoch eine - auch nur pauschale
- Beschreibung des Gebührentatbestandes. In der Praxis ist es bereits
weitgehend üblich, die Gebühr pauschal zu bezeichnen (z. B.
Anfertigung der Einkommensteuererklärung, Aufstellung einer
Eröffnungsbilanz). Die Vorschrift soll diese Praxis allgemein festschreiben.
Die Ersetzung des Wortes „Gebührenvorschriften"
durch die Worte „Vorschriften dieser Gebührenordnung" hat zur
Folge, dass - auch soweit der Steuerberater den Ersatz von Auslagen
verlangt - in der Berechnung die angewandten Vorschriften
zu bezeichnen sind. Mit der Änderung soll eine kundenfreundliche
Transparenz der Rechnungen sichergestellt werden.
Zu Abs. 2 Satz 3
Vgl. die Begründung zu § 3 Abs. 3.
Zweiter Abschnitt. Gebührenberechnung
§ 10 - Wertgebühren
(1) Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der Verordnung
als Anlage beigefügten Tabellen A bis E. Sie werden nach dem
Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit
hat. Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt,
der Wert des Interesses.
(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände
zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den
§§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten.
Zu § 10: (Wertgebühren)
Nach Absatz 1 sind Wertgebühren alle Gebühren, die in der Verordnung
mit „volle Gebühr" oder mit Bruchteilen der vollen Gebühr
bezeichnet sind. Sie werden nach dem Gegenstandswert berechnet
und ergeben sich aus den Tabellen A bis E, die einen Bestandteil
dieser Verordnung bilden. Gegenstandswert ist der Wert
des Gegenstandes der beruflichen Tätigkeit. Die Grundlage hierfür
bildet der Wert des Interesses, dieser ist ggf. zu schätzen.
Nach Absatz 2 erhält ein Steuerberater, der in derselben Angelegenheit
hinsichtlich mehrer Gegenstände tätig wird, als Gebühr
nicht die Summe der aus den einzelnen Werten selbstständig errechneten
Gebühren, sondern die Gebühr, die sich als Gebühr für
die Summe der Werte ergibt. Die Verpflichtung, mehrere Gegenstände
einer Angelegenheit zusammenzurechnen gilt jedoch nicht
für die Hilfeleistung bei der Abgabe von Steuererklärungen (§ 24),
für die Anfertigung von Überschussrechnungen (§§ 25 bis 27), für
die Hilfeleistung bei der Selbstanzeige (§ 30), für die Abschlussarbeiten
(§ 35) und für die Aufstellung eines Vermögens- oder
Finanzstatuts für steuerliche Zwecke (§ 37).
§ 11 - Rahmengebühren
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der
Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung
aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit,
des Umfanges und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit
nach billigem Ermessen.
Zu § 11: (Rahmengebühren)
Diese Vorschrift überlässt es dem Steuerberater zu bestimmen,
welche Gebühr bei Rahmengebühren die zutreffende und damit
die angemessene Gebühr ist. Als Umstände, die dabei zu berücksichtigen
sind, werden beispielsweise die Bedeutung der Angelegenheit
sowie der Umfang und die Schwierigkeit der betreffenden
Tätigkeit genannt.
§ 12 - Abgeltungsbereich der Gebühren
(1) Die Gebühren entgelten, soweit diese Verordnung nichts anderes
bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters vom Auftrag
bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Steuerberater kann die Gebühren in derselben Angelegenheit
nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstandes verschiedene Gebührensätze
anzuwenden, so erhält der Steuerberater für die Teile gesondert
berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag
der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete
Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit diese Verordnung
nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit
vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die
Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Steuerberater, nachdem er in einer Angelegenheit
tätig geworden war, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter
tätig zu werden, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er
erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden
wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren
erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit.
(6) Ist der Steuerberater nur mit einzelnen Handlungen beauftragt,
so erhält er nicht mehr an Gebühren, als der mit der gesamten
Angelegenheit beauftragte Steuerberater für die gleiche
Tätigkeit erhalten würde.
Zu § 12: (Abgeltungsbereich der Gebühren)
Die Verordnung übernimmt im Wesentlichen die Bestimmungen
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Der Begriff
„Angelegenheit" kann im Hinblick auf die Vielschichtigkeit der
steuerlichen Sachverhalte nicht allgemein bestimmt werden.
Auch der einzelne Auftrag ermöglicht nicht in allen Fällen eine
eindeutige Abgrenzung, weil er sich in vielen Fällen auf mehrere
Angelegenheiten im Sinne der Verordnung erstreckt, ohne dass
dies besonders zum Ausdruck gebracht wird. Zwar ermöglicht die
Gliederung der Verordnung eine gebührenmäßige Zerlegung des
Auftrags in bestimmte Einzeltätigkeiten, doch werden die betreffenden
Einzeltätigkeiten dadurch nicht in jedem Fall zu gesonderten
„Angelegenheiten" im Sinne dieser Vorschrift. Die Entscheidung
kann sich deshalb stets nur nach den Umständen des
jeweiligen Einzelfalls richten.
In Absatz 1 wird klargestellt, dass die Gebühr, soweit die Verordnung
im Einzelfall nichts anderes bestimmt, alle Handlungen im
Rahmen einer Angelegenheit abgilt.
Nach Absatz 2 kann der Steuerberater die Gebühren in derselben
Angelegenheit nur einmal fordern. Dies gilt z. B. dann, wenn nach
der Einreichung eines Antrags oder einer Erklärung, aber vor der
Entscheidung der Behörde der Mandant den Steuerberater mit
einer Ergänzung oder Richtigstellung des Antrags oder der Erklärung
beauftragt. Die durch den Auftraggeber verursachte
Mehrarbeit stellt keine neue Angelegenheit dar. Eine Abgeltung
des zusätzlichen Arbeitsaufwands ist nur innerhalb des vorgesehenen
Gebührenrahmens oder durch eine Gebührenvereinbarung
(§ 4) möglich.
Absatz 3 regelt die Fälle, in denen verschiedene Gebührensätze
anzuwenden sind. Im Hinblick auf die Parallelvorschrift in § 23
Satz 2 und die Ausnahme der Tätigkeiten nach §§ 24 bis 27, 30, 35
und 37 von der Zusammenrechnungspflicht (§ 10 Abs. 2, zweiter
Halbsatz) hat diese Bestimmung außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens
nur für die Raterteilung nach § 21 Bedeutung.
Absatz 4 folgt der Regelung in § 13 Abs. 4 BRAGO, nach der es
auf bereits entstandene Gebühren ohne Einfluss bleibt, wenn sich
die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag vor Erledigung
der Angelegenheit zurückgenommen wird. Nach den für die
Rahmengebühren geltenden Grundsätzen ist zwar bei der Anwendung
des Gebührenrahmens im Einzelfall jeweils nur der
konkrete Arbeitsanfall zu berücksichtigen, doch ergibt sich aus
dem Pauschalcharakter der Gebühren, dass für eine bereits entstandene
Gebühr der Mindestbetrag oder der Mindestsatz des
Rahmens auch bei besonders niedrigem Arbeitsaufwand maßgebend
ist. Eine Gebühr ist entstanden, sobald der Steuerberater
auf Grund des Auftrags irgendeine Tätigkeit vorgenommen hat.
Die Absätze 5 und 6 befassen sich mit den Fällen, in denen
- der Berufsangehörige, nachdem er in einer Angelegenheit
tätig war, beauftragt wird, in derselben Angelegenheit weiter
tätig zu werden, und
- der Berufsangehörige nur einen Teilauftrag erhält.
Zur 3. Änderung
§ 12 Abs. 5 in der jetzigen Form stellt sicher, dass der Steuerberater
keine zusätzlichen Gebühren erhält, wenn die Erledigung des
Auftrags nicht zur Erledigung der Angelegenheit selbst geführt
hat und der Steuerberater erneut tätig wird. Diese Regelung wird
für den Steuerberater unbillig, wenn bis zur Erteilung eines weiteren
Auftrages in derselben Angelegenheit eine lange Zeit vergangen
ist und er sich deswegen vollkommen neu einarbeiten
muss. Durch den anzufügenden Satz 2 wird Abhilfe geschaffen für
den Fall, dass der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren
erledigt ist. Zur Festlegung des Zeitpunktes, zu dem der
Lauf der Zwei-Jahres-Frist beginnt, bietet sich der Zeitpunkt der
Erledigung des Auftrages an, der auch die bis dahin entstandenen
Gebühren fällig werden lässt (§ 7). Auf Kalenderjahre - nicht Jahre
- soll abgestellt werden, weil der Zeitpunkt der Erledigung des
Auftrags nicht immer präzise bestimmt werden kann. Hierdurch
sollen Auseinandersetzungen zwischen Steuerberater und Mandant
weitgehend vermieden werden.
§ 13 - Zeitgebühr
Die Zeitgebühr ist zu berechnen
1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung
des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten
nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren (§§ 40 bis 43), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
(§ 44) und in gerichtlichen und anderen
Verfahren (§§ 45, 46).
Sie beträgt 19 bis 46 Euro je angefangene halbe Stunde.
Zu § 13: (Zeitgebühr)
Die Zeitgebühr hat für die Praxis der steuerberatenden Berufe
seit jeher eine besondere Bedeutung. Sie findet aus unterschiedlichen
Gründen Anwendung, z. B. zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens,
wegen der Unbestimmbarkeit des Gegenstandswerts
oder weil sich der Umfang der auszuführenden Tätigkeiten
bei Übernahme des Auftrags nicht übersehen lässt. Daneben wurde
auf die Zeitgebühr zurückgegriffen, wenn nach Ansicht des
Berufsangehörigen die jeweiligen Wertgebühren den Zeitaufwand
nicht entsprechend abgalten.
Im Interesse einer besseren Transparenz der auf den Auftraggeber
zukommenden Gebührenbelastung wird der Anwendungsbereich
der Zeitgebühr künftig eingeschränkt.
In Zukunft darf der Steuerberater die Zeitgebühr nur noch in den
Fällen anwenden, in denen die Gebührenverordnung dies ausdrücklich
vorsieht, oder wenn keine genügenden Anhaltspunkte
für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen. Letzteres
gilt jedoch nicht für Tätigkeiten nach §§ 23, für das außergerichtliche
Rechtsbehelfsverfahren (§ 40 bis 43), für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren
(§ 44) und für Verfahren, auf die nach
§§ 45, 46 die BRAGO anzuwenden ist.
Bei den Tätigkeiten, für die diese Verordnung eine Abrechnung
nach der Zeitgebühr vorsieht, handelt es sich um
- die Anfertigung von Erklärungen zur Feststellung des Einheitswertes
von Grundstücken oder Mineralgewinnungsrechten
und um Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes
gemäß § 15 a EStG (§ 24 Abs. 4),
- die erheblich über das übliche Maß hinausgehenden Vorarbeiten
bei der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen
über die Betriebsausgaben (§ 25 Abs. 2),
- die Prüfung von Steuerbescheiden (§ 28),
- die Teilnahme an Prüfungen (§ 29 Nr. 1),
- die Einrichtung von Buchführungen (§ 32),
- sonstige Tätigkeiten bei der Buchführung (§ 33 Abs. 7),
- sonstige Tätigkeiten bei der Lohnbuchführung (§ 34 Abs. 5),
- die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen
und für sonstige Abschlussvorarbeiten (§ 35 Abs. 3),
- Tätigkeiten im steuerlichen Revisionswesen (§ 36) und
- die Erteilung von steuerlichen Bescheinigungen (§ 38).
Der Gebührenrahmen erstreckt sich von 20 bis 60 DM je angefangene
halbe Stunde. Die Bestimmung der Gebühr innerhalb dieses
Rahmens kann sowohl von der Schwierigkeit der beruflichen
Tätigkeit als auch von der Bedeutung der Angelegenheit als auch
davon abhängen, ob die betreffende Tätigkeit vom Berufsträger
selbst oder von einem Mitarbeiter ausgeführt wird, der nicht Berufsangehöriger
ist.
Zur 2. Änderung
Durch die vorgeschlagene Änderung wird der Zeitgebührenrahmen
von bisher 25 DM bis 70 DM auf 30 DM bis 77,50 DM je angefangene
halbe Stunde angehoben. Die letzte Anhebung erfolgte
zum 1. Juli 1988. Mit der jetzt vorgeschlagenen Anhebung werden
die zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteigerungen zeitnah
berücksichtigt.
Die Zeitgebühr findet in der Gebührenpraxis der steuerberatenden
Berufe Anwendung
- in Fällen, in denen die Verordnung dies ausdrücklich vorsieht
(§ 24 Abs. 4, § 25 Abs. 2, § 28, § 29 Nr. 1, § 32, § 33 Abs. 7, § 34
Abs. 5, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 2),
- als „Hilfsgebühr", wenn keine genügenden Anhaltspunkte für
eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen, unter der
Einschränkung des § 13 Nr. 2 und
- als höher zu vereinbarende Vergütung nach Maßgabe des § 4.
Der Anteil der Zeitgebühren an den Gesamteinnahmen ist prozentual
gering.
Die zeitnahe Anhebung der Zeitgebühr soll in den vorgesehenen
Beratungsfällen ermöglichen, ohne Sondervereinbarung ein leistungsgerechtes
Honorar in Rechnung stellen zu können.
Die Bundessteuerberaterkammer hat bei der Anhörung darauf
hingewiesen, dass die Begründung, die zu der Anhebung der Zeitgebühr
bei Architekten und Ingenieuren (Vierte ÄnderungsVO
der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 13. Dezember
1990, BGBl. I S. 2707) gegeben wurde, nach den von der
Bundessteuerberaterkammer veranlassten Umfragen und Untersuchungen
voll und ganz auf die steuerberatenden Berufe übertragen
werden kann. Die bei den Architekten- und Ingenieurbüros
feststellbaren Kostensteigerungen (insbesondere Personal-,
Raum- und Verwaltungskostensteigerungen) sind im selben Umfang
in den Kanzleien der Steuerberater festzustellen. Seit der
letzten Erhöhung der Zeitgebühr zum 1. Juli 1988, die auf der
Kostensituation bis 1987 beruhte, sind die Personalkosten durchschnittlich
um mindestens 13,8 v. H., die Raumkosten durchschnittlich
um ca. 16 v. H. und die allgemeinen Verwaltungskosten
durchschnittlich um 12,9 v. H. angestiegen. Auch bei Steuerberatern
ist es daher erforderlich, die Zeitgebührensätze anzuheben,
um kosten- und leistungsgerechte Honorare festzulegen. Die
Erhöhung um 10,7 % (im oberen Rahmensatz) trägt dem ausreichend
Rechnung.
Zur 3. Änderung
Die Anhebung des unteren Rahmens der Zeitgebühr stellt einen
Ausgleich für die gestiegenen Kosten des Steuerberaters (Personalkosten
und Sachkosten) sowie der gestiegenen Anforderungen
an die Steuerberaterleistungen dar. Die Personal- und Raumkos26
ten sind im Durchschnitt von 1991 bis 1994 um 40 v.H. gestiegen.
Die vorgesehenen Erhöhungen sind angemessen; eine kostenmäßige
Überforderung der Mandanten wird nicht eintreten, da
die Zeitgebühr nur bei wenigen Angelegenheiten zur Anwendung
kommt.
Zur Änderung durch das KostREuroUG
Die Werte sollen nach dem offiziellen Euro-Kurs umgerechnet
und dann jeweils auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet
werden.
§ 14 - Pauschalvergütung
(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend
auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine
Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist schriftlich
und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In
der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden
Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im
Einzelnen aufzuführen.
(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen
für
1. die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender
Steuererklärungen;
2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22);
3. die in § 23 genannten Tätigkeiten;
4. die Teilnahme an Prüfungen (§ 29);
5. die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
(§ 40 bis 43), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
(§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).
(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muss in einem angemessenen
Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.
Zu § 14: (Pauschalvergütung)
In der Praxis besteht ein Bedürfnis, zur Erleichterung des Abrechnungsverfahrens
für wiederkehrende Tätigkeiten anstelle einer
Vielzahl von Einzelvergütungen eine Pauschalvergütung vereinbaren
zu können. Die Voraussetzungen hierfür sind in Absatz 1
im Einzelnen aufgeführt. Danach muss
- es sich um laufend auszuführende Tätigkeiten für denselben
Auftraggeber handeln,
- die Vereinbarung schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens
einem Jahr getroffen werden und
- der Umfang der zu übernehmenden Tätigkeiten und die
Zeiträume, für die sie geleistet werden, in der Vereinbarung im
Einzelnen aufgeführt werden.
Mindestens jährlich wiederkehrende Steuererklärungen und -anmeldungen
können in die Pauschalvereinbarungen eingeschlossen
werden. Da in der Praxis der Vergütungszeitraum nach dem
Kalenderjahr bemessen wird, kommen für die Einbeziehung in
die Pauschalvereinbarung jedoch nur solche Steuererklärungen
und -anmeldungen in Betracht, die mindestens jährlich abzugeben
oder vorzubereiten sind.
Zu den wiederkehrenden Tätigkeiten im Sinne dieser Vorschrift
gehört u. a. auch die Fertigung von Vermögensaufstellungen zur
Einheitswertermittlung des Betriebsvermögens, weil die entsprechenden
Berechnungen jährlich und unabhängig davon durchgeführt
werden müssen, ob im Einzelfall die Fortschreibungsgrenzen
überschritten werden.
Einzelne, besonders bedeutsame, aber nicht regelmäßig mindestens
jährlich wiederkehrende Tätigkeiten eignen sich nicht für eine
Pauschalvereinbarung. Sie werden deshalb durch Absatz 2
ausdrücklich ausgeschlossen.
Bei der Pauschalvereinbarung handelt es sich lediglich um eine
Vereinfachungsregelung, nicht aber um eine Maßnahme zur Gewährung
eines Gebührennachlasses. Aus diesem Grunde verlangt
Absatz 3, dass der Gebührenanteil der Pauschalvergütung in einem
angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters
stehen muss.
Dritter Abschnitt. Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
§ 15 - Umsatzsteuer
Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach
§ 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. Dies gilt
nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
unerhoben bleibt.
Zu § 15: (Umsatzsteuer)
Nach dieser Vorschrift hat der Steuerberater einen Anspruch auf
Zahlung der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer; es
sei denn, dass die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
nicht erhoben wird.
§ 16 - Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung
des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl anstelle
der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern,
der 15 vom Hundert der sich nach dieser Verordnung ergebenden
Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch
höchstens 20 Euro, in Strafsachen und Bußgeldverfahren höchstens
15 Euro.
Zu § 16: (Post- und Fernmeldegebühren)
Diese Vorschrift stellt klar, dass die Post- und Fernmeldegebühren
nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten im Sinne des § 3 Abs. 2
gehören und daher neben den Gebühren als Auslagen gefordert
werden können. Inhaltlich entspricht sie der Regelung des § 26
BRAGO.
Zur 3. Änderung
Vgl. die Begründung zu § 3 Abs. 3.
Zur Änderung durch das KostREuroUG
Die Werte sollen überwiegend in Anlehnung an die Euro-Beträge,
die in Artikel 7 Nr. 4, 6 und 7 für die korrespondierenden Gebührenbeträge
in den § 20, 26 Abs. 2 und § 28 BRAGO vorgesehen
sind, neu festgesetzt werden. Lediglich der Betrag von 37,50 DM
in § 21 Abs. 1 StBGebV, der nicht dem in der BRAGO vorgesehenen
Betrag entspricht, soll nach dem offiziellen Euro-Kurs umgerechnet
und dann auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet
werden.
§ 17 - Schreibauslagen
(1) Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der Schreibauslagen
für Abschriften und Ablichtungen
1. aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung
zur sachgemäßen Bearbeitung der Angelegenheit geboten war,
2. für die Unterrichtung von mehr als drei Beteiligten aufgrund
einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung einer Behörde
und
3. im Übrigen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber
zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt
worden sind.
(2) Die Höhe der Schreibauslagen in derselben Angelegenheit
und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug bemisst
sich nach den für die gerichtlichen Schreibauslagen im Gerichtskostengesetz
bestimmten Beträgen*.
Zu § 17: (Schreibauslagen)
Die Regelung schließt sich sachlich an die entsprechende Vorschrift
der BRAGO (§ 27) an.
Zur 1. Änderung
Die Änderungen dienen der notwendigen Anpassung an entsprechende
Bestimmungen der BRAGO.
§ 17 Abs. 2 berücksichtigt ebenso wie § 27 Abs. 2 BRAGO die Änderung
des Gerichtskostengesetzes bezüglich der Berechnung der
Schreibauslagen durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen
vom 9. Dezember 1986.
Zur 3. Änderung
Die Änderung ist redaktioneller Art. Durch sie soll klargestellt
werden, dass die im Einverständnis mit dem Auftraggeber gefertigten
Abschriften und Ablichtungen, die der Unterrichtung Dritter
dienen, ebenfalls beim Auslagenersatz zu berücksichtigen
sind. Damit sollen Bedenken ausgeräumt werden, ob der Steuerberater
bei der Fertigung der Urschrift nicht genügend Überstücke
- z. B. im Durchschlagverfahren - hätte fertigen können.
Schließlich soll künftig der Mehraufwand vergütet werden, der
durch die Unterrichtung einer ungewöhnlich hohen Zahl an Beteiligten
entsteht.
§ 18 - Geschäftsreisen
(1) Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten
die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner
erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine Geschäftsreise liegt vor,
wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in
der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet.
(2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten:
1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung
der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie
der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,27 Euro für jeden gefahrenen
Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des
Kraftfahrzeugs aus Anlass der Geschäftsreise anfallenden baren
Auslagen, insbesondere der Parkgebühren,
2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen,
soweit sie angemessen sind.
(3) Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei
einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 15 Euro, von
mehr als 4 bis 8 Stunden 31 Euro und von mehr als 8 Stunden
56 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesem Beträgen ein Zuschlag
von 50 vom Hundert berechnet werden. Die Übernachtungskosten
sind in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
zu erstatten, soweit sie angemessen sind.
Zu § 18: (Geschäftsreisen)
Zur 1. Änderung
Die Änderungen dienen der notwendigen Anpassung an entsprechende
Bestimmungen der BRAGO.
§ 18 übernimmt den ebenfalls durch dieses Gesetz erhöhten Satz
der BRAGO für den Auslagenersatz bei Geschäftsreisen.
Zur 3. Änderung
Mit den neuen Absätzen 1 und 2 soll die in der Rechtsprechung
und Literatur unterschiedlich beantwortete Frage, wann eine Geschäftsreise
vorliegt, eindeutig geregelt werden. Dabei wird allein
darauf abgestellt, dass das Reiseziel außerhalb der Gemeinde
liegt, in der sich die Kanzlei oder Wohnung des Steuerberaters befindet.
In Absatz 2 Nr. 1 wird die bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs
zu erstattende Fahrtkostenpauschale an die im Kostenänderungsgesetz
1994 vorgenommene Regelung angepasst.
Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen. Ferner wird
auch für die Aufwendungen für die Benutzung anderer Verkehrsmittel als des
eigenen Kraftfahrzeugs klargestellt, dass diese nur
im Rahmen des Angemessenen zu erstatten sind.
Die Höhe des Tage- und Abwesenheitsgeldes soll entsprechend
der Regelungen der im Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 vorgenommenen
Erhöhung angehoben werden. Die Neufassung des
geltenden Absatzes 2 Satz 2 als Absatz 3 Satz 2 hat klarstellenden
Charakter. Sie übernimmt die in Literatur und Rechtsprechung
unbestrittene Auslegung, dass die tatsächlichen Übernachtungskosten
im Rahmen des Angemessenen zu erstatten sind, unmittelbar
in die Verordnung.
Zur Änderung durch das KostREuroUG
Vgl. die Begründung zu § 16.
§ 19 - Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte
Dient eine Reise der Ausführung mehrerer Geschäfte, so sind die
entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem
Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung
der einzelnen Geschäfte entstanden wären.
Zu § 19: (Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte)
§ 20 - Verlegung der beruflichen Niederlassung
Ein Steuerberater, der seine berufliche Niederlassung nach einem
anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten
Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit
verlangen, als sie auch von seiner bisherigen beruflichen
Niederlassung aus entstanden wären.
Zu § 20: (Verlegung der beruflichen Niederlassung)
Die in diesen Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechen
den Bestimmungen in den § 28, 29 und 30 BRAGO.
Vierter Abschnitt. Gebühren für die Beratung und für die
Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
§ 21 - Rat, Auskunft, Erstberatung
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft,
die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit
zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe
von 1 Zehntel bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1). Ist die Tätigkeit nach Satz 1 Gegenstand einer ersten
Beratung, so kann der Steuerberater, der erstmals von diesem
Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr
als 180 Euro fordern. Bezieht sich der Rat oder die Auskunft
nur auf steuerstrafrechtliche, bußgeldrechtliche oder sonstige
Angelegenheiten, in denen die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert
berechnet werden, so beträgt die Gebühr 19 bis 180
Euro. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater
für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung
oder Auskunft zusammenhängt.
(2) Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht
befasst gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob eine Berufung oder
Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er 13 Zwanzigstel einer
Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5),wenn er von der Einlegung
der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision
durch ihn nicht eingelegt wird. Dies gilt nicht für die in Absatz
1 Satz 3 genannten Angelegenheiten.
Zu § 21: (Rat, Auskunft)
Diese Vorschrift entspricht der Regelung in § 20 BRAGO. Ihr Inhalt
sind die „Ratgebühr" und die „Abrategebühr".
Die Ratgebühr (Absatz 1) entsteht für die Rat- und Auskunfterteilung.
Sie soll nicht zu anderen Gebühren hinzutreten. Erhält der
Steuerberater Gebühren für eine sonstige Tätigkeit, die mit der
Rat- oder Auskunfterteilung zusammenhängt, so ist die Rat- oder
Auskunftgebühr hierauf anzurechnen. Lässt sich ein Gegenstandswert
nicht bestimmen, so kann der Steuerberater anstelle der
Wertgebühr die Zeitgebühr berechnen (§ 13 Nr. 2).
Die Entstehung der Abrategebühr nach Absatz 2 setzt voraus,
dass der Steuerberater
- den Auftrag hatte, die Berufungs- oder Revisionsaussichten zu
prüfen,
- dem Auftraggeber von der Einlegung der vorgenannten
Rechtsmittel abgeraten hat und
- eines der vorgenannten Rechtsmittel von ihm nicht eingelegt
wird.
Auf die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage ist Absatz 1
anzuwenden. Dies gilt auch für den Fall des Abratens von der
Klageerhebung. Erhält der Steuerberater den Auftrag zur Klageerhebung,
muss er die ihm nach Absatz 1 Satz 2 zustehende Gebühr auf die Vergütung
für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren anrechnen.
Zur 1. Änderung
Die Änderungen dienen der notwendigen Anpassung an entsprechende
Bestimmungen der BRAGO.
§ 21 übernimmt den erhöhten Rahmenbetrag für nicht nach dem
Gegenstandswert abzurechnende Beratung und Auskunftserteilung.
Zur 3. Änderung
Zu Abs. 1
Mit dem vorgeschlagenen Absatz 1 Satz 2 soll die Gebühr des
Satzes 1 der Höhe nach begrenzt werden, wenn es sich um eine
erste Beratung handelt. Nach Satz 1 erhält der Steuerberater für
einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die
nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt,
eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis 10/10 der vollen Gebühr.
Diese ist nach Satz 3 auf eine Gebühr anzurechnen, die der
Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung
oder Auskunft zusammenhängt. Durch die vorgeschlagene
Änderung wird erreicht, dass der Auftraggeber, der sich wegen
einer ersten Beratung an den Steuerberater erstmals wendet,
im Vorhinein übersehen kann, was ihn diese erste Beratung höchstens
kosten wird.
Die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 bezieht sich nur auf die Gebühr
für die erste Beratung. Sie greift nicht ein, wenn nach dem
ersten Beratungsgespräch oder dem ersten schriftlichen Rat oder
einer solchen Auskunft sich eine weitere Tätigkeit des Steuerberaters
anschließt, mag diese auch mit der ersten Beratung in engem
Zusammenhang stehen oder diese fortsetzen.
Die Überschrift ist um einen Hinweis auf die Erstberatungsgebühr
ergänzt worden. Der Betragsrahmen wird grundsätzlich der
Änderung der BRAGO angepasst. Die untere Grenze des Betragsrahmens
im neuen Satz 3 entspricht der unteren Grenze der Zeitgebühr
in § 13 Satz 2 in der vorgesehenen Fassung.
Zu Abs. 2Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung
zur Änderung des § 21 Abs. 1.
Zur Änderung durch das KostREuroUG
Vgl. die Begründung zu § 16.
§ 22 - Gutachten
Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender
Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von
10 Zehnteln bis 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1).
Zu § 22: (Gutachten)
Die Vorschrift lehnt sich an § 21 BRAGO an. Abweichend von der
BRAGO legt diese Verordnung jedoch für die Berechnung der Gebühren
einen Rahmen fest. Die vorgesehenen Bruchteile einer
vollen Gebühr entsprechen der bisherigen Gebührenpraxis der
Steuerberater.
§ 23 - Sonstige Einzeltätigkeiten
Die Gebühr beträgt für
1. die Berichtigung einer Erklärung
(§ 153 der Abgabenordnung) 2/10 bis 10/10
2. einen Antrag auf Stundung 2/10 bis 8/10
3. einen Antrag auf Anpassung der
Vorauszahlungen 2/10 bis 8/10
4. einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung
aus Billigkeitsgründen 2/10 bis 8/10
5. einen Antrag auf Erlass von Ansprüchen
aus dem Steuerschuldverhältnis 2/10 bis 8/10
6. einen Antrag auf Erstattung
(§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) 2/10 bis 8/10
7. einen Antrag auf Aufhebung oder
Änderung eines Steuerbescheides oder
auf Aufhebung einer Steueranmeldung 2/10 bis 10/10
8. einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme
oder auf vollen oder teilweisen
Widerruf eines Verwaltungsaktes 4/10 bis 10/10
9. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens
4/10 bis 10/10
10. sonstige Anträge, soweit sie nicht in
Steuererklärungen gestellt werden 2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten
nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen,
ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten
oberen Gebührenrahmen.
Zu § 23: (Sonstige Einzeltätigkeiten)
Die Vorschrift enthält eine Aufstellung der wichtigsten Einzeltätigkeiten
und der für deren Ausführung vorgesehenen Gebühren.
Es handelt sich um Rahmengebühren. Maßgeblich ist die
Tabelle A.
§ 24 - Steuererklärungen
(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung
1. der Einkommensteuererklärung ohne
Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe
der positiven Einkünfte, jedoch mindestens
6 000 Euro;
2. der Erklärung zur gesonderten Feststellung
der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte 1/10 bis 5/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe
der positiven Einkünfte, jedoch mindestens
6 000 Euro;
3. der Körperschaftsteuererklärung ohne Entwicklung
des nach § 30 des Körperschaftsteuergesetzes
zu gliedernden verwendbaren
Eigenkapitals 2/10 bis 8/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen
vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs,
jedoch mindestens 12 500 Euro;
4. der Erklärung über die Entwicklung des
nach § 30 des Körperschaftsteuergesetzes
zu gliedernden verwendbaren
Eigenkapitals 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist das verwendbare
Eigenkapital, jedoch mindestens 12 500 Euro;
5. der Erklärung zur Gewerbesteuer
a) nach dem Gewerbeertrag 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist der
Gewerbeertrag vor Berücksichtigung
des Freibetrages und eines Gewerbeverlustes,
jedoch mindestens
6 000 Euro,
b) nach dem Gewerbekapital 1/20 bis 12/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist das
Gewerbekapital vor Berücksichtigung
der Freibeträge, jedoch mindestens
9 000 Euro;
6. der Gewerbesteuerzerlegungserklärung 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert sind 10 vom Hundert der als
Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne
und Betriebseinnahmen, jedoch mindestens
4 000 Euro;
7. der Umsatzsteuervoranmeldung 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert sind 10 vom Hundert des
Gesamtbetrags der Entgelte zuzüglich
des Eigenverbrauchs, jedoch mindestens
500 Euro;
8. der Umsatzsteuerjahreserklärung einschließlich
ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 8/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert sind 10 vom Hundert des
Gesamtbetrags der Entgelte zuzüglich
des Eigenverbrauchs, jedoch mindestens
6 000 Euro;
9. der Vermögensaufstellung zur Ermittlung
des Einheitswertes des Betriebsvermögens 1/20 bis 14/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist das Rohbetriebsvermögen,
jedoch mindestens 12 500 Euro;
10. der Vermögensteuererklärung oder der
Erklärung zur gesonderten Feststellung
des Vermögens von Gemeinschaften 1/20 bis 18/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen,
jedoch bei natürlichen Personen
mindestens 12 500 Euro und bei
Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen mindestens 25 000 Euro;
11. der Erklärung zur gesonderten Feststellung
des gemeinen Wertes nicht notierter Anteile
an Kapitalgesellschaften 1/20 bis 18/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe
der Anteilswerte, jedoch mindestens
25 000 Euro;
12. der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung
der Zugewinnausgleichsforderung
nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes 2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des
Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der
Schulden und Lasten, jedoch mindestens
12 500 Euro;
13. der Schenkungsteuererklärung 2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert
der Schenkung, jedoch mindestens
12 500 Euro;
14. der Kapitalertragsteuererklärung 1/20 bis 6/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der
kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge,
jedoch mindestens 3 000 Euro;
15. der Lohnsteueranmeldung 1/20 bis 6/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 vom
Hundert der Arbeitslöhne einschließlich
sonstiger Bezüge, jedoch mindestens
1 000 Euro;
16. von Steuererklärungen auf dem Gebiet
der Zölle und der Verbrauchsteuern, die
als Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag,
der sich bei Anwendung der höchsten in
Betracht kommenden Abgabensätze auf die
den Gegenstand der Erklärung bildenden
Waren ergibt, jedoch mindestens 1 000 Euro;
17. von Anmeldungen oder Erklärungen auf
dem Gebiet der Verbrauchsteuern, die nicht
als Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine
Steueranmeldung der angemeldete Betrag
und für eine Steuererklärung der festgesetzte
Betrag, jedoch mindestens 1 000 Euro;
18. von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung
oder einer einzelgesetzlich
geregelten Verbrauchsteuererstattung,
sofern Letztere nicht in der monatlichen
Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend
zu machen ist, 1/10 bis 3/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte
Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens
1 000 Euro;
19. von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage
1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage
20. (aufgehoben)
21. von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren
Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige
Unternehmer 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte
Vergütung, jedoch mindestens 1 000 Euro;
22. von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer
und Vergütung der anrechenbaren
Körperschaftsteuer 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte
Erstattung, jedoch mindestens
1 000 Euro;
23. von Anträgen nach Abschnitt X
des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte
Jahreskindergeld;
24. von Anträgen nach dem Eigenheimzulagengesetz
2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist die
beantragte Eigenheimzulage.
(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach
§ 5 des Erbschaftsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel
bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens
12 500 Euro.
(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (Antrag auf Eintragung
von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert
ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens
4 500 Euro.
(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr
1. für die Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststellung,
Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte für
Grundbesitz;
2. für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes
gemäß § 15 a des Einkommensteuergesetzes;
3. für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an
ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen
und an ausländischen Personengesellschaften;
4. für die Anfertigung eines Erstattungsantrages nach § 50 Abs. 5
Satz 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes;
5. für die Anfertigung einer Anmeldung nach § 50a Abs. 5 des
Einkommensteuergesetzes, § 73 e der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung.
Zu § 24: (Steuererklärungen)
Diese Vorschrift enthält die Rahmensätze und die Gegenstandswerte
für die wichtigsten vorkommenden Steuererklärungen. Die
Gegenstandswerte sind der Bedeutung der jeweiligen Steuererklärung
angepasst und durch Mindestwerte ergänzt. Die Ergänzung
durch Mindestwerte ist insbesondere für die Fälle erforderlich,
in denen z. B. negative Einkünfte vorliegen oder sich durch
das Zusammentreffen von positiven und negativen Teilbeträgen
ein unangemessener Gesamtwert ergeben würde. Grundlage für
die Gebührenbemessung bildet die Tabelle A.
Zur 1. Änderung
1. Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital
ist nach dem Steueränderungsgesetz 1979 vom 30.11.1978
(BGBl. I S. 1849) neben dem allgemeinen Freibetrag nach
§ 13 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) auch ein Freibetrag für
Dauerschulden nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG anzusetzen.
Durch die Änderung wird klargestellt, dass beide Freibeträge
bei der Berechnung der gebührenrechtlichen Bemessungsgrundlage
unberücksichtigt bleiben.
2. Der geltende Absatz 1 Nr. 6 bestimmt als Gegenstandswert für
die Gewerbesteuerzerlegung 10 v. H. des einheitlichen Steuermessbetrages.
Die aus dieser Bemessungsgrundlage sich ergebenden
Gebühren führen zu einer unzureichenden Honorierung
der Leistung des Steuerberaters. Die Neufassung sieht
deshalb die Arbeitslöhne oder Betriebseinnahmen als Gegenstandswert
vor, die nach § 29 Gewerbesteuergesetz Zerlegungsmaßstab
bei der Gewerbesteuer sind.
Zur 3. Änderung
Abs. 1
Nr. 8
Die Erhöhung des Rahmens der Gebühr für die Umsatzsteuerjahreserklärung
berücksichtigt die erhöhten Anforderungen, die das
Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz an den Steuerberater stellt.
Die Erhöhung des Zehntelsatzes berücksichtigt die unterschiedlichen
Anforderungen an den Steuerberater in angemessener Weise;
es kann daher auf die Einführung spezieller Gebührenvorschriften
für Einzeltätigkeiten, die durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz
veranlasst sind, verzichtet werden. Mit dieser
Gebühr sind auch die Tätigkeiten für Meldungen, die während
des Kalenderjahres abzugeben sind, abgegolten.
Nr. 9
Die Verminderung der Höchstgebühr für die Vermögensaufstellung
trägt der Erleichterung durch Übernahme der Steuerbilanzwerte
für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens Rechnung.
Nr. 16 u. 17
Die Änderungen sind redaktioneller Art.
Nr. 20
Die Streichung der Nr. 20 des Absatzes 1 trägt dem Wegfall der
Herstellerpräferenzen des Berlinförderungsgesetzes zum 1. Januar
1994 und dem damit verbundenen Wegfall des Antragsverfahrens
und der dazu erforderlichen Berechnung der Berliner Wertschöpfungsquote
(§ 1 Abs. 7, § 6 a des Berlinförderungsgesetz)
Rechnung.
Nr. 21
Die Änderung ist redaktioneller Art.
Nr. 23
Die neue Nr. 23 trägt den durch das Jahressteuergesetz 1996 in
das Einkommensteuergesetz eingeführten Kindergeldregelungen
Rechnung.
Nr. 24
Die neue Nr. 24 trägt den Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes
Rechnung.
Abs. 3
Die Änderung trägt dem Wegfall des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
Rechnung.
Abs. 4
Die Änderungen in den Nummern 1 und 2 sind redaktioneller
Art.
Hintergrund der neu eingefügten Nummer 3 ist, dass im Zuge der
grenzüberschreitenden Betätigung die Beteiligung an ausländischen
Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen
und an ausländischen Personengesellschaften zunimmt;
die Finanzämter fordern die entsprechenden Meldungen zur steuerlichen
Erfassung dieser Auslandsbeteiligungen an. Die Tätigkeiten
zur Ermittlung der entsprechenden Sachverhalte sind gebührenpflichtig;
die Häufigkeit der Tätigkeiten erfordert eine
Konkretisierung in der Steuerberatergebührenverordnung. Angesichts
des unterschiedlichen Ermittlungsumfanges ist am besten
die Zeitgebühr zur Abgeltung geeignet.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1997 ist das sog. vereinfachte
Steuererstattungsverfahren für beschränkt steuerpflichtige
Personen, deren Einkünfte dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4
Nr. 1 oder 2 EStG unterliegen (z. B. Künstler oder Sportler, die im
Ausland ihren Wohnsitz haben), eingeführt worden. Die Ergänzung
des § 24 Abs. 4 um die Nummer 4 trägt dem Rechnung. Auch
hier begründet der unterschiedliche Arbeitsumfang die Abgeltung
durch eine Zeitgebühr.
Bisher fehlte ein Gebührentatbestand, der die Anmeldung nach
§ 50 a des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt. Diese Lücke
wird durch die Einfügung der Nummer 5 des § 24 Abs. 4 geschlossen.
Zur Änderung durch das KostREuroUG
Die Umrechnung der Gegenstandswerte soll in Anlehnung an die
Vorgehensweise in Artikel 7 für Gegenstandswerte der BRAGO
im Verhältnis 2 DM zu 1 Euro erfolgen.
§ 25 - Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über
die Betriebsausgaben
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen
über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger
Arbeit beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach
Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag,
der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der
Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 12 500
Euro.
(2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen,
erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die
Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater
die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschussrechnung.
Zu § 25: (Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen
über die Betriebsausgaben)
Diese Vorschrift regelt den Gebührenanspruch für die Ermittlung
des Betriebsergebnisses durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen
und der Betriebsausgaben (sog. Gewinneinkünfte).
Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der
Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben
ergibt. Maßgeblich ist die Tabelle B. Gehen die für die Anfertigung
der Überschussrechnung notwendigen Vorarbeiten über
den sonst üblichen Umfang erheblich hinaus, so kann der Steuerberater
die hierfür aufgewendete Zeit gesondert in Rechnung
stellen.
Zur Änderung durch das KostREuroUG
Vgl. die Begründung zu § 24.
§ 26 - Ermittlung des Gewinns aus Land- und
Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen
beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr
nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der Ausgangswert
nach § 13 a Abs. 4 einschließlich der Summe der Sondergewinne
nach § 13 a Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Sind für mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe desselben
Auftraggebers die Gewinne nach Durchschnittssätzen getrennt zu ermitteln,
so erhält der Steuerberater die Gebühr nach
Absatz 1 für jede Gewinnermittlung.
Zu § 26: Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
nach Durchschnittssätzen)
Diese Vorschrift regelt den Gebührenanspruch für die Fälle, in denen
der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
ermittelt wird (§ 13a EStG). Im Hinblick darauf,
dass Grundlage der Gewinnermittlung vor allem der so genannte
Ausgangswert ist, bestimmt sich der Gegenstandswert nach diesem.
Maßgeblich ist, wie bei den anderen Gewinneinkünften, die
Tabelle B.
Zur 3. Änderung
Nach Schätzungen ermitteln etwa 65 v.H. sämtlicher land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen
gemäß § 13 a EStG. Der Anteil der davon steuerlich beratenen
land- und forstwirtschaftlichen Betriebe dürfte ebenfalls
ca. 65 v.H. betragen. Dies hat seine Ursache darin, dass die Betriebe
sehr häufig Sondergewinne im Sinne des § 13 a Abs. 8 EStG zu
verzeichnen haben, die nach den Vorschriften des § 4 Abs. 1 bzw.
Abs. 3 EStG zu ermitteln sind.
Diesen Sondergewinnen kommt wegen verschiedener agrarpolitischer
Maßnahmen wie z. B. Zahlungen von direkten und indirekten
Einkommensbeihilfen in letzter Zeit immer mehr ertragsteuerliche
Bedeutung zu. Das zeigt sich auch anhand der jüngsten
Verwaltungsregelungen bei Zahlungen von Wirtschaftsentschädigungen
und bei der flächenlosen Übertragung oder Überlassung
von Milchanlieferungs-Referenzmengen. Die in diesem Zusammenhang
und aufgrund anderer Tatbestände nach § 13 a Abs. 8
EStG zu erfassenden Beträge bewegen sich nicht selten im sechsstelligen
Bereich.
Durch die vorgeschlagene Neufassung wird eine weitgehende Angleichung
vergleichbarer Gebührentatbestände erreicht.
§ 27 - Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über
die Werbungskosten
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen
über die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung
oder sonstigen Einkünften beträgt 1 Zwanzigstel bis 12
Zwanzigstel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der
Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt,
jedoch mindestens 6 000 Euro.
(2) Beziehen sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
auf mehrere Grundstücke oder sonstige Wirtschaftsgüter und ist
der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten jeweils
getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr
nach Absatz 1 für jede Überschussrechnung.
(3) (aufgehoben)
Zu § 27: (Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die
Werbungskosten)
Diese Vorschrift regelt den Gebührenanspruch für die Einkunftsermittlung
durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten
(sog. Überschusseinkünfte). Gegenstandswert ist
auch hier der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der
Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt. Im Gegensatz
zu den Regelungen in den § 25 und 26 richtet sich die Gebührenberechnung
jedoch nach der Tabelle A. Die Berechnung einer
zusätzlichen Vergütung für über das übliche Maß hinausgehende
Vorarbeiten ist im Gegensatz zur Überschussrechnung für
Gewinneinkünfte nicht vorgesehen.
Zur 3. Änderung
Der Gebührentatbestand des § 27 Abs. 3 kann gestrichen werden,
da der zugrunde liegende § 21 a des Einkommensteuergesetzes
letztmals im Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden war.
Zur Änderung durch das KostR EuroUG
Vgl. die Begründung zu § 24.
§ 28 - Prüfung von Steuerbescheiden
Für die Prüfung eines Steuerbescheids erhält der Steuerberater
die Zeitgebühr.
Zu § 28: (Prüfung von Steuerbescheiden)
Für die Prüfung des Steuerbescheids erhält der Steuerberater die
Zeitgebühr, und zwar gleichgültig ob er die Steuererklärung, die
dem zu prüfenden Steuerbescheid zugrunde liegt, selbst angefertigt
hat oder nicht. Der Ansatz einer gesonderten Gebühr auch in
den Fällen, in denen der Steuerberater die Steuererklärung selbst
vorbereitet hat, erscheint gerechtfertigt, weil die Prüfung des Bescheids
nicht nur einen Vergleich der der Veranlagung zugrunde
gelegten Beträge mit den Angaben in der Steuererklärung erfordert,
sondern daneben eine Prüfung der Kassenabrechnung der
Finanzbehörde einschließlich etwaiger Umbuchungen sowie eine
Überprüfung der Vorauszahlungen anhand des im Vorauszahlungszeitraum
erzielten Betriebsergebnisses notwendig macht.
Außerdem kommt es vor, dass die Finanzbehörde Steuerbescheide
mehrmals ändert. Auch in diesen Fällen würde die Gebühr für die
Anfertigung der Steuererklärung den (zusätzlichen) Arbeitsaufwand
des Steuerberaters nicht ausreichend berücksichtigen.
§ 29 - Teilnahme an Prüfungen
Der Steuerberater erhält
1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer
Außenprüfung (§ 193 der Abgabenordnung) einschließlich der
Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts,
an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der
Abgabenordnung) oder an einer Maßnahme der Steueraufsicht
(§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;
2. für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5
Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1).
Zu § 29: (Teilnahme an Prüfungen)
Gegenstand dieser Vorschrift sind die Tätigkeiten im Rahmen einer
Außenprüfung (§ 193 AO), einer Prüfung zur Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen (§ 208 AO) oder einer Maßnahme der
Steueraufsicht (§ 209 bis 217 AO). Der Anwendungsbereich umfasst
nicht nur die Zeit der Anwesenheit bei der Prüfung, sondern
auch den Zeitaufwand für die Vorbereitung auf die Prüfungsteilnahme
und für sonstige Mitwirkungshandlungen des Berufsangehörigen
oder seiner Mitarbeiter. Maßgebliche Gebührenart ist
die Zeitgebühr.
Erhebt der Steuerberater schriftliche Einwendungen gegen den
Prüfungsbericht, so erhält er hierfür eine gesonderte Vergütung.
Diese ist nach der Tabelle A zu berechnen.
§ 30 - Selbstanzeige
Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378
Abs. 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur
Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält
der Steuerberater 10 Zehntel bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr
nach Tabelle A (Anlage 1).
Zu § 30: (Selbstanzeige)
Nach § 371, 378 AO kann ein Steuerpflichtiger zur Vermeidung
eines Steuerstrafverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens wegen
einer Steuerordnungswidrigkeit unter bestimmten Voraussetzungen
die der Besteuerung dienenden Angaben berichtigen oder ergänzen.
Für die Hilfeleistung hierbei erhält der Steuerberater Gebühren
nach der Tabelle A. Mit diesen Gebühren werden auch alle
Ermittlungstätigkeiten abgegolten, die zur Berichtigung, Ergänzung
oder Nachholung der steuerlich relevanten Angaben
notwendig sind. Bedingt die Selbstanzeige die Anfertigung einer
Buchführung, eines Jahresabschlusses, einer Überschussrechnung
oder einer Steuererklärung, so erhält der Steuerberater zusätzlich
die hierfür vorgesehene Gebühr.
§ 31 - Besprechungen
Für Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten in abgabenrechtlichen
Sachen erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 10
Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). § 42 Abs.
2 gilt entsprechend.
Zu § 31: (Besprechungen)
Diese Vorschrift regelt den Vergütungsanspruch für Besprechungen,
die der Steuerberater für seinen Auftraggeber im allgemeinen
Verwaltungsverfahren führt. Schließt sich an das allgemeine
Verwaltungsverfahren ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
an, ist die nach dieser Vorschrift berechnete Gebühr auf die
Besprechungsgebühr des § 42 anzurechnen (vgl. Begründung zu
§ 42 Abs. 3).
Fünfter Abschnitt. Gebühren für die Hilfeleistung
bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und
Aufzeichnungspflichten
§ 32 - Einrichtung einer Buchführung
Für die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung erhält
der Steuerberater die Zeitgebühr.
Zu § 32: (Einrichtung einer Buchführung)
Das Honorar für die Einrichtung einer Buchführung ist nach der
Zeitgebühr zu berechnen.
§ 33 - Buchführung
(1) Für die Buchführung einschließlich des Kontierens
der Belege beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(2) Für das Kontieren der Belege beträgt die
Monatsgebühr 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(3) Für die Buchführung nach vom Auftraggeber
kontierten Belegen oder erstellten
Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr
1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(4) Für die Buchführung nach vom Auftraggeber
erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung
und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen
des Steuerberaters
erhält der Steuerberater neben der Vergütung
für die Datenverarbeitung und für den Einsatz
der Datenverarbeitungsprogramme eine
Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) Für die laufende Überwachung der Buchführung
des Auftraggebers beträgt die
Monatsgebühr 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus
dem Jahresumsatz oder der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang
mit der Buchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren
für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
Zu § 33: (Buchführung)
In dieser Vorschrift sind die Gebühren für Buchführungsarbeiten
geregelt. Anwendung findet dabei die Tabelle C. Ergänzende Leistungen,
wie Fertigung der Umsatzsteuervoranmeldung und der
Lohnsteueranmeldung sind mit den Gebührensätzen abgegolten.
Die Vielfalt der Buchführungssysteme, der zunehmende Einsatz
von EDV-Anlagen bei der Ausführung von Buchführungsarbeiten
sowie die Konkurrenz gegenüber den nicht an die Gebührenverordnung
gebundenen Rechenzentren bedingen einen sehr weiten
Gebührenrahmen mit einem verhältnismäßig niedrigen Mindestwert.
Zur 3. Änderung
Abs. 4
Die Weiterentwicklung der Datenverarbeitung und der Telekommunikation
ermöglicht eine Vielzahl unterschiedlicher Organisationsformen
der Techniknutzung zur rationellen Erledigung eines
Buchführungsmandats, wobei Teile der anfallenden Buchführungs-
und EDV-Aufgaben unmittelbar vom Auftraggeber ausgeführt
werden. Dabei kann die Datenverarbeitung beim Steuerberater
nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben zur Anwendung
kommen. Gleichzeitig oder alternativ können vom Auftraggeber
auch Datenverarbeitungshilfsmittel genutzt werden, die
vom Steuerberater bereitgestellt und überwacht werden. Die vom
Steuerberater erbrachten EDV-Dienstleistungen bedingen eine
Erstattung der dafür anfallenden EDV-Kosten. Daneben entsteht
für die steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratungs-, Organisations-
und Überwachungsleistungen des Steuerberaters bei
der Ausführung der Buchführungsarbeiten eine Wertgebühr.
Durch einen verhältnismäßig niedrigen Mindestwert und den
weiten Gebührenrahmen wird den unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten
der Buchführungshilfe in der Steuerberatungspraxis
Rechnung getragen.
Abs. 6
Buchführungen werden nicht nur als typische Finanzbuchführung,
sondern auch zu anderen Zwecken und Gelegenheiten
gefertigt, so zum Beispiel die Anlagebuchführung und die Buchführung
im Bereich der Vermietung und Verpachtung. Nicht nur
in diesen Fällen, in denen vor Beginn der eigentlichen Geschäftstätigkeit
noch kein Umsatz oder geringerer Umsatz als der Aufwand
erzielt wird, geht die bisherige Definition des Gegenstandswertes
als Jahresumsatz ins Leere. Für diese Fälle muss deshalb
ein adäquater Maßstab als Gegenstandswert gewählt werden.
Hier bietet sich analog zu den Vorschriften des § 25 bzw. § 27 an,
dass die „Summe des Aufwandes" in diesen Fällen an die Stelle
des „Jahresumsatzes" tritt. Letztlich dient diese Vorschrift der
Klarstellung, da bereits bisher diese Buchführungsleistungen berechnet
wurden, wobei die Rechtsgrundlage aber fraglich war.
§ 34 - Lohnbuchführung
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme
der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr
von 2,60 bis 9 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der
Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2,60
bis 15 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der
Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen
erhält der Steuerberater eine Gebühr von 1 bis 5 Euro je
Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der
Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für
die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten
Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der
Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung
und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr
von 0,50 bis 2,60 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang
mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält
der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren
für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
Zu § 34: (Lohnbuchführung)
Für die Lohnbuchführung sind je nach Art der Tätigkeit die Zeitgebühr
oder eine Betragsrahmengebühr vorgesehen.
Zur 3. Änderung
Die Betragsrahmengebühr zur Abgeltung der Tätigkeiten im
Rahmen der Lohnbuchführung ist seit Schaffung der Steuerberatergebührenverordnung
nicht geändert worden. Die Gebührenerhöhungen
tragen der Kostensteigerung angemessen Rechnung.
Sie berücksichtigen insbesondere, dass die personalintensiven
Tätigkeiten, die in den Absätzen 1 und 2 ihren Niederschlag finden,
einer stärkeren Erhöhung bedürfen, während die stärker automationsgeprägten
Leistungen in Absatz 3 nur eine geringe und
in Absatz 4 keine Erhöhung erfahren. Die Erhöhung des oberen
Rahmens ist angesichts der Komplexität und des gestiegenen
Schwierigkeitsgrades des Lohnsteuerrechts und der mit der Ausdehnung
der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften verbunden
erhöhten Anforderungen geboten.
Außerdem wird durch das unveränderte Beibehalten des unteren
Betragsrahmens sichergestellt, dass Tätigkeiten einfachster Art
weiterhin zu einem kostengünstigen Satz angeboten werden können.
Die Neufassung von Absatz 4 trägt der technischen Entwicklung
in der Datenverarbeitung und der Gestaltungsvielfalt in der
Steuerberatungspraxis bei der Erledigung von Lohnbuchführungsaufgaben
Rechnung. Sie ist in Analogie zur Neufassung
von § 33 Absatz 4 zu sehen.
Zur Änderung durch das KostREuroUG
Die Werte des Gebührenrahmens für die Lohnbuchführung sollen
nach offiziellem Euro-Kurs umgerechnet und danach kaufmännisch
auf- oder abgerundet werden.
§ 35 - Abschlussarbeiten
(1) Die Gebühr beträgt für
1. a) die Aufstellung eines Jahresabschlusses
(Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung 10/10 bis 40/10
b) die Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 12/10
c) die Erstellung eines Lageberichts 2/10 bis 12/10
Dezember 2001 51
2. die Aufstellung eines Zwischenabschlusses
oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz
und Gewinn- und Verlustrechnung) 5/10 bis 12/10
3. die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der
Handelsbilanz oder die Ableitung des steuerlichen
Ergebnisses vom Handelsbilanzergebnis 5/10 bis 12/10
4. die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz 5/10 bis 12/10
5. die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz 5/10 bis 20/10
6. den schriftlichen Erläuterungsbericht zu
Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 2/10 bis 12/10
7. a) die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung
eines Jahresabschlusses (Bilanz
und Gewinn- und Verlustrechnung) 2/10 bis 10/10
b) die beratende Mitwirkung bei der
Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 4/10
c) die beratende Mitwirkung bei der
Erstellung eines Lageberichts 2/10 bis 4/10
8. die Zusammenstellung eines Jahresabschlusses
(Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung) aus übergebenen Endzahlen
(ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten)
2/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).
(2) Gegenstandswert ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 das Mittel zwischen
der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen
Jahresleistung;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme;
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Gegenstandswert, der
für die dem Erläuterungsbericht zugrunde liegenden Abschlussarbeiten
maßgeblich ist.
Die berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe der Posten
der Aktivseite der Bilanz zuzüglich Privatentnahmen und
offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen, Kapitalerhöhungen
durch Einlagen und Wertberichtigungen. Die betriebliche
Jahresleistung umfasst Umsatzerlöse, sonstige betriebliche
Erträge, Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren
und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige
Zinsen und ähnliche Erträge, Veränderungen des Bestandes an
fertigen und unfertigen Erzeugnissen, andere aktivierte Eigenleistungen
sowie außerordentliche Erträge. Ist der betriebliche Jahresaufwand
höher als die betriebliche Jahresleistung, so ist dieser
der Berechnung des Gegenstandswertes zugrunde zu legen. Betrieblicher
Jahresaufwand ist die Summe der Betriebsausgaben
einschließlich der Abschreibungen. Bei der Berechnung des Gegenstandswertes
ist eine negative berichtigte Bilanzsumme als
positiver Wert anzusetzen. Übersteigen die betriebliche Jahresleistung
oder der höhere betriebliche Jahresaufwand das 5fache der
berichtigten Bilanzsumme, so bleibt der übersteigende Betrag bei
der Ermittlung des Gegenstandswertes außer Ansatz. Der Gegenstandswert
besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme, wenn
die betriebliche Jahresleistung geringer als 3 000 Euro ist. Der
Gegenstandswert besteht nur aus der betrieblichen Jahresleistung,
wenn die berichtigte Bilanzsumme geringer als 3 000 Euro
ist.
(3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen
und für sonstige Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten
Saldenbilanz erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
Zu § 35: (Abschlussarbeiten)
Die in dieser Vorschrift enthaltenen Gebührenansätze für die verschiedenen
Abschlussarbeiten haben sehr unterschiedliche Rahmen.
Die unterschiedlichen Weiten der Gebührenrahmen sind
durch den unterschiedlichen Umfang und den Schwierigkeitsgrad
dieser Arbeiten geboten.
In der bisherigen Praxis der Gebührenberechnung durch die steuerberatenden
Berufe gelangte als Gegenstandswert in der Regel
die Aktivseite der Bilanz zuzüglich der Privatentnahmen abzüglich
der Wertberichtigung in Ansatz. Da der Abschluss nicht nur
die Vermögensermittlung auf den Bilanzstichtag, sondern auch
die Ermittlung des Aufwands und des Ertrags für den jeweiligen
Abschlusszeitraum beinhaltet, erscheint es folgerichtig, auch den
wirtschaftlichen Umsatz in die Wertgrundlage einzubeziehen. Um
dem Faktor Umsatz jedoch kein unangemessen hohes Gewicht zu
verleihen, findet er nur insoweit Berücksichtigung, als er nicht
das Fünffache der berichtigten Aktivseite der Bilanz übersteigt.
Die nach dieser Vorschrift zu vergütenden Abschlussarbeiten setzen
das Vorliegen einer abgestimmten Saldenbilanz und ordnungsgemäßer
Inventurunterlagen voraus. Muss der Steuerberater
diese erst vervollständigen oder berichtigen, so kann er nach
Absatz 3 den hierfür erforderlichen Zeitaufwand gesondert in
Rechnung stellen.
Zur 1. Änderung
1. Die Erweiterung der Gebührentatbestände für Abschlussarbeiten
in Absatz 1 Nr. 1 wurde erforderlich, weil nach der durch
das Bilanzrichtlinien-Gesetz neu gefassten Vorschrift des § 264
Handelsgesetzbuch (HGB) Kapitalgesellschaften nunmehr
ihren Jahresabschluss um einen Anhang erweitern müssen sowie
einen Lagebericht aufzustellen haben. Diese Unterlagen
sind auch für die Besteuerung von Bedeutung (§ 140 AO, § 60
EStDV).
2. Die gestiegenen Büro- und Personalkosten erfordern eine Erhöhung
der Gebühren für die Erstellung des Jahresabschlusses.
Die Werte der für Abschlussarbeiten maßgeblichen Tabelle
B werden daher um 4 v. H. angehoben (vgl. Nummer 12). Daneben
sieht Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a eine Erhöhung des oberen
Gebührenrahmens um 6 Zehntel auf 36 Zehntel vor. Bei Abschlussarbeiten
ergeben sich von Fall zu Fall erhebliche Unterschiede
im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeitsgrad. Die
Kombination von Erweiterung des Gebührenrahmens und Erhöhung
der Tabellensätze in geringerem Umfang trägt den bei
der Bemessung des Honorars zu berücksichtigenden Umständen
des Einzelfalles besser Rechnung als eine alleinige Anhebung
der Gebühren der Tabelle B. Inwieweit sich dadurch die
Erstellung des Jahresabschlusses um mehr als 4 v. H. verteuert,
lässt sich wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung jedes
Einzelfalles nicht mit hinreichender Sicherheit vorausbestimmen.
3. In Absatz 2 wurde der Begriff „wirtschaftlicher Umsatz", der
in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten geführt hat,
durch den Begriff „betriebliche Jahresleistung" ersetzt und
näher erläutert. Die betriebliche Jahresleistung setzt sich danach
aus den Erlösen und Erträgen zusammen, die nach § 275
Abs. 2 HGB in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert
auszuweisen sind. Außer Betracht bleiben die Erhöhung oder
Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
sowie andere aktivierte Eigenleistungen. Durch die
Anlehnung an § 275 HGB wird ferner klargestellt, dass sich
die betriebliche Jahresleistung immer nach der zugrunde liegenden
Gewinn- und Verlustrechnung bestimmt, unabhängig
davon, ob es sich um ein vom Kalenderjahr abweichendes
Wirtschaftsjahr oder um ein Rumpfwirtschaftsjahr handelt.
Der bei der Definition der berichtigten Bilanzsumme verwendete
Begriff „Aktivwerte der Bilanz" wurde durch den Begriff „Posten
der Aktivseite der Bilanz" ersetzt. Damit wird klargestellt, dass
auf der Aktivseite ausgewiesene negative Kapitalkonten oder
nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge von Kapitalgesellschaften
nicht zu einer Minderung der berichtigten Bilanzsumme
führen.
Die Ermittlung des Gegenstandswertes hat im Fall einer negativen
berichtigten Bilanzsumme in der Praxis zu Schwierigkeiten
geführt. Durch den neu eingeführten Satz 4 wird klargestellt,
dass zur Ermittlung der gebührenrechtlichen Bemessungsgrundlage
ein negativer Wert wie ein positiver Wert zu behandeln ist.
Satz 6 stellt klar, dass in den Fällen, in denen eine betriebliche
Jahresleistung nicht vorhanden ist (zum Beispiel bei Geschäftseröffnung),
allein die berichtigte Bilanzsumme den Gegenstandswert
darstellt.
Zur 3. Änderung
Abs. 1 Nr. 1 a
Die Erhöhung des obersten Rahmens von 36/10 auf 40/10 für die
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Jahresabschlusses
berücksichtigt die gestiegenen Anforderungen und
den gestiegenen Schwierigkeitsgrad bei der Bilanzerstellung und
bietet damit Raum, gerade die schwierigen Bilanzierungsarbeiten,
so z. B. auch bei Auslandsaktivitäten oder im Konzernbund,
einigermaßen zu honorieren.
Abs. 2
Bereits durch die erste Änderungsverordnung konnte eine Lücke
bei der Bestimmung des Gegenstandswertes geschlossen werden,
wenn keine betriebliche Jahresleistung vorliegt. Zwischenzeitlich
hat sich gezeigt, dass auch der umgekehrte Fall vorkommen kann,
nämlich dass die berichtigte Bilanzsumme annähernd null DM
beträgt. Solche Fälle können dann eintreten, wenn die Aktivseite
der Bilanz aufgrund von Privateinlagen oder Kapitalerhöhungen
zu mindern ist. In diesen Fällen führt die geltende Vorschrift der
Ermittlung des Gegenstandswertes, insbesondere auch durch die
Höchstbeschränkung des Ansatzes der betrieblichen Jahresleistung
auf das Fünffache der berichtigten Bilanzsumme zu Gegenstandswerten,
die bei null DM liegen. Solche und andere unlogischen
Ergebnisse soll die vorgeschlagene Ergänzung des Absatzes
2 vermeiden. Außerdem wurde die Definition der betrieblichen
Jahresleistung dem § 275 des Handelsgesetzbuches angepasst.
Insgesamt führt die angestrebte Änderung zu einer sachgerechten
Lösung parallel zu der bereits bei der ersten Änderungsverordnung
gefundenen Regelung.
Zur Änderung durch das KostREuroUG
Die Umrechnung der Gegenstandswerte soll in Anlehnung an die
Vorgehensweise in Artikel 7 für Gegenstandswerte der BRAGO
im Verhältnis 2 DM zu 1 Eur o erfolgen.
§ 36 - Steuerliches Revisionswesen
(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung einer Buchführung,
einzelner Konten oder einer Überschussrechnung für steuerliche
Zwecke und für die Berichterstattung hierüber die Zeitgebühr.
(2) Der Steuerberater erhält
1. für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung,
eines Anhangs, eines Lageberichts oder einer sonstigen
Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke 2 Zehntel bis 10
Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2) sowie
die Zeitgebühr;
2. für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1
die Zeitgebühr. Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35
Abs. 2.
Zu § 36: (Steuerliches Revisionswesen)
Ist der Steuerberater beauftragt, eine Buchführung oder einzelne
Konten der Buchführung für steuerliche Zwecke zu prüfen, so erhält
er nach Absatz 1 hierfür ausschließlich die Zeitgebühr.
Ist Gegenstand des Auftrages die Prüfung von Bilanzen oder Erfolgsrechnungen
für steuerliche Zwecke, so erhält der Steuerberater
für die Prüfungstätigkeit die Zeitgebühr und für die Berichterstattung
über das Prüfungsergebnis eine Wertgebühr nach
Tabelle B.
Zur 1. Änderung
Die Erweiterung der Gebührentatbestände für das steuerliche
Revisionswesen wurde erforderlich, weil nach der durch das Bilanzrichtlinien-
Gesetz neu gefassten Vorschrift des § 264 HGB
Kapitalgesellschaften nunmehr ihren Jahresabschluss um einen
Anhang erweitern müssen sowie einen Lagebericht aufzustellen
haben.
Zur 3. Änderung
Der Absatz 2 des § 36 erfordert eine Anpassung der Gebührenvorschriften
an die übliche Vergütung, wie sie für Wirtschaftsprüferleistungen erfolgt.
Für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn und
Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lageberichtes oder einer
sonstigen Vermögensrechnung tritt neben der Zeitgebühr eine
Wertgebühr, die insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit,
des Umfangs und der Schwierigkeit angemessen berücksichtigt.
In der Nr. 2 kann auf die Wertgebühr verzichtet werden, da für die
Berichterstattung üblicherweise die Zeitgebühr zum Ansatz
kommen wird.
§ 37 - Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
Die Gebühr beträgt für
1. die Erstellung eines Vermögensstatus oder
Finanzstatus 5/10 bis 15/10
2. die Erstellung eines Vermögensstatus oder
Finanzstatus aus übergebenen Endzahlen
(ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten) 2/10 bis 6/10
3. den schriftlichen Erläuterungsbericht zu den
Tätigkeiten nach Nummer 11/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert
ist für die Erstellung eines Vermögensstatus die Summe der Vermögenswerte,
für die Erstellung eines Finanzstatus die Summe
der Finanzwerte.
Zu § 37: (Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke)
In Fällen größerer Steuernachzahlungen werden Stundungen
oder Teilzahlungsbewilligungen von der Vorlage eines Vermögensstatus
oder eines Finanzstatus abhängig gemacht. Stellt ein Steuerberater
einen solchen Vermögensstatus oder Finanzstatus auf,
so erhält er dafür Gebühren nach Maßgabe dieser Vorschrift. Die
Gebührenberechnung richtet sich nach der Tabelle B.
§ 38 - Erteilung von Bescheinigungen
(1) Der Steuerberater erhält für die Erteilung einer Bescheinigung
über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten
und Erfolgsrechnungen 1 Zehntel bis 6 Zehntel
einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert
bemisst sich nach § 35 Abs. 2.
(2) Der Steuerberater erhält für die Mitwirkung an der Erteilung
von Steuerbescheinigungen die Zeitgebühr.
Zu § 38: (Erteilung von Bescheinigungen)
Für die Erteilung von Bescheinigungen über bestimmte steuerliche
Sachverhalte (z. B. über die Beachtung steuerlicher Vorschriften
in Erfolgsrechnungen und Vermögensübersichten - § 57 Abs. 3
Nr. 3 StBerG -) und für die Mitwirkung an der Erteilung von Bescheinigungen
(z. B. nach § 44 KStG, § 45a EStG oder über die
einbehaltene Lohnsteuer) steht dem Steuerberater auch dann eine
Gebühr nach Maßgabe dieser Vorschrift zu, wenn er die der
Bescheinigung zugrunde liegenden Unterlagen erstellt oder geprüft
und hierfür Gebühren erhalten hat.
Zur 1. Änderung
Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften
in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen sind wegen
ihrer erheblichen Auswirkungen finanzieller und haftungsrechtlicher
Art im Wirtschaftsleben von großer Bedeutung. Absatz 1
sieht daher zur Abgeltung dieser Leistungen die Wertgebühr vor.
Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung, wonach der Steuerberater
für die Mitwirkung an der Erteilung von Steuerbescheinigungen
die Zeitgebühr erhält.
§ 39 - Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe
(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche
Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35
und 36 die Absätze 2 bis 7.
(2) Die Gebühr beträgt für
1. laufende Buchführungsarbeiten einschließlich
Kontieren der Belege jährlich 3/10 bis 20/10
2. die Buchführung nach vom Auftraggeber
kontierten Belegen oder erstellten
Kontierungsunterlagen jährlich 3/20 bis 20/20
3. die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten
Eingaben für die Datenverarbeitung
und mit beim Auftraggeber eingesetzten
Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters
neben der Vergütung für die Datenverarbeitung
und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme
jährlich 1/20 bis 16/20
4. die laufende Überwachung der Buchführung
jährlich 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr
ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D
Teil b.
(3) Die Gebühr beträgt für
1. die Abschlussvorarbeiten1/10 bis 2. die Aufstellung eines Abschlusses 3/10 bis 10/10
3. die Entwicklung eines steuerlichen
Abschlusses aus dem betriebswirtschaftlichen
Abschluss oder aus der Handelsbilanz
oder die Ableitung des steuerlichen
Ergebnisses vom Ergebnis des betriebswirtschaftlichen
Abschlusses oder der
Handelsbilanz 3/20 bis 10/20
4. die beratende Mitwirkung bei der Erstellung
eines Abschlusses 1/20 bis 10/20
5. die Prüfung eines Abschlusses für
steuerliche Zwecke 1/10 bis 8/10
6. den schriftlichen Erläuterungsbericht
zum Abschluss 1/10 bis 8/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr
ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D
Teil b.
(4) Die Gebühr beträgt für
1. die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer
Buchführung 1/10 bis 6/10
2. die Erfassung der Anfangswerte bei Buchführungsbeginn
3/10 bis 15/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle D Teil a (Anlage 4).
(5) Gegenstandswert ist für die Anwendung der Tabelle D Teil a
die Betriebsfläche. Gegenstandswert für die Anwendung der Tabelle
D Teil b ist der Jahresumsatz zuzüglich der Privateinlagen,
mindestens jedoch die Höhe der Aufwendungen zuzüglich der
Privatentnahmen. Im Falle des Absatzes 3 vermindert sich der
100 000 Euro übersteigende Betrag auf die Hälfte.
(6) Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5) ist
1. bei einem Jahresumsatz bis zu
1 000 Euro je Hektar das Einfache,
2. bei einem Jahresumsatz über
1 000 Euro je Hektar das Vielfache,
das sich aus dem durch 1 000 geteilten
Betrag des Jahresumsatzes je Hektar ergibt,
3. bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen die Hälfte,
4. bei Flächen mit bewirtschafteten Teichen die Hälfte,
5. bei durch Verpachtung genutzten Flächen ein Viertel
der tatsächlich genutzten Flächen anzusetzen.
(7) Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die Gebühr für
die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
Zu § 39: (Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe)
Die Besonderheiten der Buchführung und Abschlüsse von landund
forstwirtschaftlichen Betrieben machen es erforderlich, die
gebührenrechtlichen Vorschriften abweichend von den Bestimmungen
für Gewerbetreibende, freie Berufe und sonstige Steuerpflichtige
zu regeln. Die einzelnen Bestimmungen sind in dieser
Vorschrift, die durch eine besondere Tabelle (Tabelle D) ergänzt
wird, zusammengefasst worden.
Die Sondervorschriften beschränken sich auf die Buchführung
und die Abschlussarbeiten. Für alle sonstigen Leistungen gelten
auch bei Land- und Forstwirten die allgemeinen Gebührenvorschriften.
Zur 3. Änderung
Es handelt sich um eine Klarstellung.
Zur Änderung durch das KostREuroUG
Vgl. die Begründung zu § 35.
Sechster Abschnitt. Gebühren für die Vertretung im
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Vor §§ 40 bis 43:
Die Vorschriften über die Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren entsprechen den Bestimmungen
in § 118 BRAGO. Danach erhalten die Steuerberater im Verwaltungsverfahren
je nach Umfang ihrer Tätigkeit die Geschäftsgebühr,
die Besprechungsgebühr und die Beweisaufnahmegebühr.
Nicht übernommen wurde die Regelung des § 119 BRAGO, nach
der das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und das vorangehende
Verwaltungsverfahren als eine Angelegenheit anzusehen
sind. Der Übernahme steht insbesondere entgegen, dass sich der
Gegenstandswert für die Hilfeleistung bei der Vorbereitung und
Erstellung einer Steuererklärung nicht nach der Höhe der Steuer
richtet (vgl. § 24). Eine Ausrichtung der Gebührenberechnung
nach der Höhe der Steuer könnte für Steuerberater zu einer Interessenkollision
führen, denn je erfolgreicher die Tätigkeit sich
für den Auftraggeber auswirkt, um so geringer würde das Honorar
des Steuerberaters sein.
Es kann jedoch nicht übersehen werden, dass der Steuerberater,
der den Steuerbescheid geprüft hat, bei der Vertretung im außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren einen geringeren Arbeitsaufwand
hat als derjenige, dem das Vertretungsmandat erstmals
übertragen worden ist. Insbesondere erspart er die Information
über den Streitgegenstand. Um dem Rechnung zu tragen, sieht
die Verordnung in diesen Fällen für die Geschäftsgebühr und für
die Besprechungsgebühr geringere Gebührenrahmensätze und
damit niedrigere Gebühren vor.
§ 40 - Verfahren vor Verwaltungsbehörden
(1) Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden
erhält der Steuerberater
1. die Geschäftsgebühr (§ 41),
2. die Besprechungsgebühr (§ 42),
3. die Beweisaufnahmegebühr (§ 43).
(2) Erledigt sich eine Angelegenheit ganz oder teilweise nach
Rücknahme, Widerruf, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung
des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so
erhält der Steuerberater, der bei der Erledigung mitgewirkt hat,
eine Gebühr von 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage
5).
Zu § 40: (Verfahren vor Verwaltungsbehörden)
Die Aufzählung der Gebühren für die Vertretung im Verfahren vor
Verwaltungsbehörden entspricht der Regelung in § 118 Abs. 1
BRAGO. Im Hinblick auf die Ausrichtung der gem. § 139 Abs. 3
FGO für die Vertretung im Vorverfahren erstattungsfähigen Kosten
nach der BRAGO ist auch für die sich aus dieser Verordnung
ergebenden außergerichtlichen Rechtsbehelfsgebühren die Gebührentabelle
der BRAGO maßgeblich. Sie ist dieser Verordnung
als Tabelle E (Anlage 5) beigefügt. Gegenstandswert ist jeweils
der strittige Steuerbetrag.
Zur 3. Änderung
Während der Rechtsanwalt eine Erledigungsgebühr nach § 24
BRAGO erhält, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise
nach Zurücknahme oder Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen
Verwaltungsaktes erledigt, ist diese Vorschrift in der
StBGebV nicht enthalten.
Auch in der StBGebV hat die Erledigungsgebühr eine besondere
Bedeutung, da sie streitvermeidend wirkt und insbesondere der
Prozessflut entgegenwirkt. Die mit einer Erledigung verbundenen
Tätigkeiten des Steuerberaters rechtfertigen eine eigenständige
Gebühr, die in ihrer Höhe der Gebühr nach § 24 BRAGO entspricht.
§ 41 - Geschäftsgebühr
(1) Die Geschäftsgebühr beträgt 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer
vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).
(2) Durch die Geschäftsgebühr wird das Betreiben des Geschäfts
einschließlich der Information, der Einreichung und der Begründung
des Rechtsbehelfs abgegolten.
(3) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3 bis 8 Zehntel einer
vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater
in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach § 40 vorausgeht,
Gebühren nach § 28 erhält.
(4) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1 bis 3 Zehntel einer
vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater
im Zusammenhang mit dem Verfahren nach § 40 Gebühren nach
§ 24 erhält.
(5) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das
dem Verfahren nach § 40 vorausgeht, Gebühren nach § 23, so darf
die Summe dieser Gebühren und der Gebühr nach Absatz 1 10
Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht
übersteigen.
(6) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere
Auftraggeber tätig und ist der Gegenstand der beruflichen
Tätigkeit derselbe, so erhöht sich die Geschäftsgebühr durch jeden
weiteren Auftraggeber um 3 Zehntel, in den Fällen des Absatzes
3 um 2 Zehntel und in den Fällen des Absatzes 4 um 1
Zehntel. Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem
die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. Mehrere Erhöhungen
dürfen den Betrag von 20 Zehnteln, in den Fällen des
Absatzes 3 den Betrag von 16 Zehnteln und in den Fällen des Absatzes
4 den Betrag von 6 Zehnteln einer vollen Gebühr nach Tabelle
E (Anlage 5) nicht übersteigen.
Zu § 41: (Geschäftsgebühr)
Die Absätze 1 und 2 legen den Gebührenrahmen und den Abgeltungsbereich
der Geschäftsgebühr fest. Der Gebührenrahmen beträgt
5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr.
Absatz 3 regelt den Fall, in dem der Steuerberater, der mit der
Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren beauftragt
worden ist, den Steuerbescheid geprüft hat. In diesem Fall
vermindert sich der Gebührenrahmen auf 3/10 bis 8/10 einer
vollen Gebühr.
Nach Absatz 4 verringert sich der Gebührenanspruch auf 1/10 bis
3/10 einer vollen Gebühr, wenn der Steuerberater im Zusammenhang
mit der Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
Gebühren für die Anfertigung der Steuererklärung erhält.
Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Steuerberater die Steuererklärung
erst nach erfolgter Schätzung seines Auftraggebers durch
das Finanzamt zur Begründung des Rechtsbehelfs einreicht.
Absatz 5 begrenzt den Gebührenanspruch auch für andere Fälle,
in denen der Steuerberater für die Vertretung seines Auftraggebers
in dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vorangegangenen
Verwaltungsverfahren Gebühren erhalten hat. Hat
z. B. der Steuerberater für die Stellung eines Stundungsantrags
eine Gebühr nach § 23 Nr. 2 erhalten, so darf die Summe dieser
Gebühr und der Geschäftsgebühr für die Vertretung in dem sich
anschließenden Beschwerdeverfahren 10/10 einer vollen Gebühr
nicht übersteigen. Mit dieser Begrenzung soll eine Gleichstellung
mit den §§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 119 Abs. 1 BRAGO erreicht werden,
nach denen der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
und im sich anschließenden außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
als Geschäftsgebühr insgesamt nicht mehr als
10/10 einer vollen Gebühr fordern darf.
Die Regelung in Absatz 6 entspricht im Grundsatz der Vorschrift
des § 6 Abs. 1 BRAGO. Gegenstand ist die Erhöhung der Gebühren
in den Fällen, in denen der Steuerberater in derselben Angelegenheit
gleichzeitig für mehrere Auftraggeber tätig ist und
der Gegenstand der Tätigkeit derselbe ist. Auf die Begründung zu
den Absätzen 3 und 4 wird Bezug genommen.
§ 42 - Besprechungsgebühr
(1) Die Besprechungsgebühr beträgt 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer
vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).
(2) Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der Steuerberater an
einer Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen mitwirkt,
die von der Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis
mit dem Auftraggeber mit der Behörde oder einem Dritten geführt
wird. Der Steuerberater erhält diese Gebühr nicht für eine
mündliche oder fernmündliche Nachfrage.
(3) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das
dem Verfahren nach § 40 vorausgeht, eine Gebühr nach § 31, so
darf die Summe dieser Gebühr und der Gebühr nach Absatz 1
10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht
übersteigen.
Zu § 42: (Besprechungsgebühr)
Absatz 1 legt den Gebührenrahmen für die Besprechungsgebühr
fest.
Um die Besprechungsgebühr ansetzen zu dürfen, muss der Steuerberater
an einer Besprechung mit der für das außergerichtliche
Rechtsbehelfsverfahren zuständigen Behörde, mit einer anderen
Behörde oder mit einem Dritten über tatsächliche oder rechtliche
Fragen teilgenommen haben. Soweit die Besprechung nicht von
der Behörde angeordnet wird, ist das Einverständnis des Auftraggebers
dazu erforderlich. Das Einverständnis kann auch
nachträglich oder stillschweigend gegeben werden. Eine mündliche
oder fernmündliche Anfrage (z. B. nach dem Sachstand)
reicht nicht aus.
Die Regelung des Absatzes 3 entspricht der des § 41 Abs. 5 und
betrifft die Fälle, in denen der Steuerberater bereits in dem dem
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren
Verhandlungen mit der Behörde geführt und
hierfür Gebühren nach § 31 erhalten hat. Mit der hier vorgesehenen
Begrenzung soll eine Gleichstellung mit der Regelung in
§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO erreicht werden, nach der der Rechtsanwalt
für seine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren und im
anschließenden außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren als
Besprechungsgebühr insgesamt nicht mehr als 10/10 einer vollen
Gebühr fordern darf.
§ 43 - Beweisaufnahmegebühr
(1) Die Beweisaufnahmegebühr beträgt 5 Zehntel bis 10 Zehntel
einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).
(2) Die Beweisaufnahmegebühr entsteht, wenn der Steuerberater
bei einer Beweisaufnahme mitwirkt, die von einer Behörde angeordnet
worden ist.
(3) Der Steuerberater erhält die Beweisaufnahmegebühr nicht,
wenn die Beweisaufnahme lediglich in der Vorlegung der in den
Händen des Auftraggebers oder der Behörde befindlichen Urkunden
besteht.
(4) Werden Akten oder Urkunden beigezogen, so erhält der Steuerberater
die Beweisaufnahmegebühr nur, wenn die Akten oder
Urkunden erkennbar zum Beweis beigezogen oder als Beweis
verwertet werden.
Zu § 43: (Beweisaufnahmegebühr)
Absatz 1 legt den Gebührenrahmen für die Beweisaufnahmegebühr
fest.
Die Absätze 2 bis 4 bestimmen die Voraussetzungen, unter denen
eine Beweisaufnahmegebühr gefordert werden darf. Diese
entsprechen den Vorschriften in § 118 Abs. 1 Nr. 3 sowie in § 34
BRAGO.
§ 44 - Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Aussetzung der
Vollziehung
(1) Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erhält der Steuerberater
je 3 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) als
Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr und Beweisaufnahmegebühr.
(2) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung
oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung
ist zusammen mit den in Absatz 1 und in § 40 genannten
Verfahren eine Angelegenheit.
Zu § 44: (Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Aussetzung der
Vollziehung)
Für die Tätigkeit im Verwaltungsvollstreckungsverfahren können
je eine Geschäftsgebühr, eine Besprechungsgebühr und eine Beweisaufnahmegebühr
entstehen. Es handelt sich jeweils um feste
Drei-Zehntel-Sätze, die nicht erhöht oder vermindert werden
können (Absatz 1).
Für die Vertretung im Verwaltungsverfahren wegen Aussetzung
der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder
hemmenden Wirkung steht dem Berufsangehörigen keine (zusätzliche)
Vergütung zu, wenn er für die Vertretung im außer gerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren oder im Vollstreckungsverfahren
Gebühren nach Absatz 1 oder nach den §§ 40-43 erhält (Absatz 2).
Siebenter Abschnitt. Gerichtliche und andere Verfahren
§ 45 - Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren
Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten
der Finanzgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren
und in Gnadensachen sind die Vorschriften des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Zu § 45: (Gerichtliche und andere Verfahren)
Um Doppelregelungen für dieselben Tätigkeiten zu vermeiden,
verweist diese Verordnung hinsichtlich der Vergütung für gerichtliche
und andere Verfahren auf die entsprechenden Bestimmungen
der BRAGO. Es sind dies für
- das finanzgerichtliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren
§ 114 und der Dritte Abschnitt der BRAGO,
- das Steuerstrafverfahren der Sechste Abschnitt der BRAGO,
- das berufsgerichtliche Verfahren der Zehnte Abschnitt der
BRAGO,
- das Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit
oder einer Ordnungswidrigkeit nach dem Steuerberatungsgesetz
der Siebente Abschnitt der BRAGO und
- das Verfahren in Gnadensachen § 93 BRAGO.
§ 46 - Vergütung bei Prozesskostenhilfe
Für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten
Steuerberaters gelten die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
sinngemäß.
Zu § 46: (Vergütung bei Prozesskostenhilfe)
Nach § 65 des Steuerberatungsgesetzes kann der Steuerberater
im Wege der Prozesskostenhilfe einem Steuerpflichtigen zur Wahrung
seiner Rechte im finanzgerichtlichen Verfahren beigeordnet
werden. Sein Vergütungsanspruch richtet sich nach den Vorschriften
der BRAGO. Die entsprechenden Bestimmungen sind dort im
Dreizehnten Abschnitt enthalten.
Achter Abschnitt. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 47 - Anwendung
(1) Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf
1. Angelegenheiten, mit deren Bearbeitung nach dem In-Kraft-
Treten dieser Verordnung begonnen wird,
2. die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden; wenn
das Verfahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung beginnt.
(2) Hat der Steuerberater vor der Verkündung der Verordnung mit
dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen getroffen, die den
Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so ist insoweit
diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten
anzuwenden.
Zu § 47: (Anwendung)
Der Anwendungszeitpunkt der neuen Gebührenvorschriften richtet
sich danach, ob der Steuerberater mit seinem Auftraggeber
längerfristige Vereinbarungen getroffen hat. Ist dies nicht der Fall,
so ist die Gebührenordnung erstmals auf alle Angelegenheiten
anzuwenden, mit deren Erledigung der Steuerberater nach In-
Kraft-Treten der Verordnung beginnt. Bestehen längerfristige Vereinbarungen,
so kann die Anwendung hinausgeschoben werden,
höchstens jedoch um einen Zeitraum, der 2 Jahre nach dem In-
Kraft-Treten der Verordnung endet.
§ 47 a - Übergangsvorschriften für Änderungen dieser
Verordnung
Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der
Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem In-Kraft-Treten
einer Änderung der Verordnung erteilt worden ist. Hat der
Steuerberater mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen
über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von
mindestens einem Jahr getroffen oder eine Pauschalvergütung im
Sinne des § 14 vereinbart und tritt während der Geltungsdauer
dieser Vereinbarung eine Änderung der Verordnung in Kraft, so
ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem eine Änderung
der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert
werden, auf die diese Verordnung verweist.
Zur 1. Änderung
Mit dieser Bestimmung wird eine allgemeine Übergangsvorschrift
eingefügt, die für diese und künftige Änderungen der
Steuerberatergebührenverordnung gelten soll.
Danach gilt das bisherige Recht noch für Angelegenheiten, mit
deren Erledigung der Steuerberater vor In-Kraft-Treten einer Änderungsverordnung
beauftragt worden ist, längstens jedoch bis
zum Ablauf des Jahres, in dem eine Änderungsverordnung in
Kraft getreten ist.
Durch Satz 3 wird sichergestellt, dass die Übergangsvorschrift
auch dann anwendbar ist, wenn eine Vorschrift geändert wird, auf
die die Steuerberatergebührenverordnung verweist.
§ 48 - Berlin-Klausel
(aufgehoben)
Zur 2. Änderung
Durch die Suspendierung der alliierten Vorbehaltsrechte in Bezug
auf Berlin und das In-Kraft-Treten des 6. Überleitungsgesetzes ist die
sog. Berlin-Klausel mit Wirkung vom 3. Oktober 1990
gegenstandslos geworden.
§ 49 - In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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