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Im Rahmen einer Schenkung kann auch ein Gesellschaftsanteil - z. B. eine GmbH-Beteiligung oder ein Anteil an einer Personengesellschaft - übertragen werden. Neben den hierbei zu beachtenden gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten spielt auch die Schenkungsteuer eine Rolle. Ein Fall aus der Praxis des Steuerberaters macht dies deutlich:
Gesellschaftsverträge zwischen Verwandten können
auch dann steuerlich anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die zu
deren Erwerb aufzuwendenden Mittel dem aufgenommenen Angehörigen
geschenkt werden. Entsprechen die Vereinbarungen - insbesondere zwischen
Eltern und Kindern - den steuerlichen Vorgaben, steht der Zuwendung
einer stillen Beteiligung durch den Alleingesellschafter an das Kind
nichts entgegen. Laut FG Niedersachsen bilden in diesem Fall Schenkungs-
und Gesellschaftsvertrag eine Einheit mit der Folge, dass Gegenstand
des Schenkungsversprechens die Einlage in die atypisch stille
Gesellschaft ist. Beides ist notariell zu beurkunden. Dabei sind zwei
Fälle zu unterschieden:
- Bei einer typisch stillen (Unter-)Beteiligung wird kein
Vermögen zugewendet, über das der Empfänger schon verfügen kann. Dem
stillen Beteiligten werden vielmehr lediglich Rechtsansprüche gegen den
Zuwendenden eingeräumt. Bereichert ist dieser erst, wenn ihm aus der
Beteiligung tatsächlich Gewinnausschüttungen und Liquidationserlöse
zufließen.
- Bei einer atypisch stillen Beteiligung ist die Schenkung
bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags und spätestens mit
Einbuchung der Beteiligung vollzogen. Der Untergesellschafter ist über
eine Teilhabe an den Betriebsergebnissen hinaus am Anteil des
Hauptbeteiligten beteiligt und kann über die Geschäftsführung
maßgeblichen Einfluss auf die Innengesellschaft nehmen.
Im entschiedenen Fall begründete die
Beteiligung eine Mitunternehmerstellung im Verhältnis Tochter zur Mutter
mit der Steuerfolge, dass das Kind Inhaber einer eigenen
Einkunftsquelle in Form einer atypisch stillen Beteiligung ist und ihm
deshalb entsprechende Gewinn-/Verlustanteile als eigene Einkünfte
zuzurechnen sind. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.
Fundstellen:
FG Niedersachsen 29.9.11, 10 K 269/08, Revision unter IV R 52/11
BFH 16.1.08, II R 10/06, BStBl II 08, 631; 14.5.03, X R 14/99, BFH/NV 03, 1547
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