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Rückwirkender Vorsteuerabzug bei verspätet zugegangener Rechnung nicht möglich |
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Der EuGH hat in einem Urteil die bislang von der Finanzverwaltung
bereits vertretene Auffassung bestätigt, wonach erst in dem
Voranmeldungszeitraum ein Vorsteuerabzug zulässig ist, in dem sowohl
der Umsatz ausgeführt ist als auch eine ordnungsgemäße Rechnung im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt.
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