|
Keine Erbschaftssteuerbegünstigung von Verwaltungsvermögen |
|
Betriebsvermögen kann bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen bei der Erbschaftsteuer begünstigt behandelt werden. Diese Vergünstigung kann im optimalen Fall zur vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer führen.
Nach § 13b Abs. 2 ErbStG sind die Begünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG ausgenommen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % (bzw. 10 % bei Optionsverschonung) aus Verwaltungsvermögen besteht. Gem. § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG gilt auch der mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter, sonstigen Besitzposten und Gesellschaftsschulden (R E 10.4 ErbStR 2011). Befindet sich eine solche Beteiligung im Vermögen des übertragenen Betriebs, sind die anteiligen Wirtschaftsgüter, sonstigen Besitzposten und Gesellschaftsschulden der vermögensverwaltenden Gesellschaft beim übertragenden zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt auch für die Überprüfung im Hinblick auf junges Verwaltungsvermögen. R E 13b.19 Abs. 4 ErbStR 2011 gilt hier insoweit nicht.
Bayerisches LfSt 24.11.11, S 3812 b.1.1-3 St 34
|
|
|
Anwendung von BFH-Entscheidungen |
Die Vertretung von Mandanten vor den Finanzgerichten und in Revisionen vor dem BFH ist ein wesentlicher Bestandteil unserer Arbeit als Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater. Im Anschluss an Verfahren vor dem BFH werden wichtige Verfahren veröffentlicht.
Dies geschieht zeitnah nach der Verkündung auf den Internetseiten des BFH. Diese Veröffentlichung hat aber nicht zur Folge, dass die Entscheidung sofort über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus von den FA angewendet werden könnte. Dies kann erst nach einer entsprechenden Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erfolgen. Möglichst zeitnah werden die Urteile auf der Internetseite des BMF angezeigt (Startseite/Das BMF/Aktuelles/BFH-Entscheidungen) und weiterhin im BStBl II veröffentlicht. Sie sind auch dann für die FA maßgeblich, wenn die Rechtsprechung im Widerspruch zu einer Verwaltungsanweisung steht. Einer formellen Aufhebung bedarf es nicht.
Soll die BFH-Entscheidung nicht oder vorübergehend nicht angewendet werden, wird regelmäßig zeitgleich mit der Veröffentlichung der BFH-Entscheidung im BStBl II ein erläuterndes BMF-Schreiben im BStBl I veröffentlicht. Soweit Steuerpflichtige im Einzelfall auf eine Anwendung einer Entscheidung des BFH vor deren Freigabe auf den Internetseiten des BMF drängen, kann diesem Begehren nicht entsprochen werden. Im Regelfall sollte demjenigen vorgeschlagen werden, die Bearbeitung der Steuererklärung bzw. des Einspruchs bis zur Entscheidung zurückzustellen.
BFH-Urteile, die nicht vom BFH veröffentlicht und nicht in das BStBl II aufgenommen werden (z.B. lediglich in BFH/NV) haben - wie die Entscheidungen der FG - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Soweit sie nicht mit im BStBl II veröffentlichten Entscheidungen des BFH oder Verwaltungsanweisungen des BMF oder der vorgesetzten Behörden in Widerspruch stehen, können sie für die Entscheidung über vergleichbare Sachverhalte verwertet werden.
Bayerisches LfSt 11.11.11, S 0220.1.1-1/1 St42
|
|
|
Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Ausland: Stille Reserven beachten |
|
Die Steuerberatung von Mandanten, die Betriebsstätten im Ausland haben, könnte an entscheidender Stelle künftig mehr Gestaltungsspielraum ermöglichen: Die Regelung der Besteuerung von stillen Reserven, die aufgrund der Übertragung von Wirtschaftsgütern in ausländische Betriebsstätten gebildet werden, ist EU-rechtlich zweifelhaft. Da dies in Rechtsprechung und Literatur teilweise als unvereinbar mit der Niederlassungsfreiheit angesehen wird, hat das FG Köln nach summarischer Prüfung Zweifel an der Rechtmäßigkeit und die abschließende Entscheidung bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
FG Köln 16.11.11, 10 V 2336/11
|
|
|
Umsatzsteuerkorrektur bei Anzahlungen |
Nach der geänderten Rechtsauffassung des BFH setzt die Berichtigung der für eine erhaltene Anzahlung geschuldeten Umsatzsteuer und die Korrektur des Vorsteuerabzugs bei Nichtausführung der Leistung zunächst die Rückzahlung dieser Anzahlung voraus. Die Verwaltung wendet dies in allen offenen Fällen an und ändert Abschn. 17.1 Abs. 7 UStAE entsprechend:
- Hat ein Unternehmer eine Anzahlung für eine später auszuführende Leistung erhalten, führt er - unabhängig von der Ist- oder Soll-Besteuerung - die Umsatzsteuer aus der erhaltenen Anzahlung für den Voranmeldungszeitraum ab, in dem die Anzahlung geflossen ist.
- Der Leistungsempfänger macht dazu korrespondierend die Vorsteuer für den Voranmeldungszeitraum geltend, in dem die Anzahlungsrechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Dies erfolgt unter der Voraussetzung, dass er die spätere Leistung nicht für vorsteuerabzugsschädliche Umsätze verwenden will.
Werden geplante Lieferung, Leistung oder innergemeinschaftlicher Erwerb entgegen der ursprünglichen Absicht - etwa bei Insolvenz oder Stornierung der Bestellung - nicht ausgeführt, führt dies sowohl beim leistenden als auch empfangenden Unternehmer zur Korrektur nach § 17 Abs. 2 UStG. Da die Korrektur jetzt an die Rückzahlung gekoppelt ist, kann sie in diesen Fällen für die Umsatz- und Vorsteuer erst dann durchgeführt werden, wenn auch die Anzahlung rückabgewickelt worden ist. Daher erfolgt die Minderung der Bemessungsgrundlage erst in dem Zeitraum, in dem die Anzahlung zurückgewährt worden ist.
|
Hinweis des Steuerberaters:
Dies hat zur Folge, dass ein Unternehmer die Anzahlung nicht bereits bei befürchtetem Ausfall der Anzahlung, sondern verbindlich erst mit einem erfolgten Geldfluss entsprechend zu korrigieren hat.
|
Fundstellen:
BMF 9.12.11, IV D 2 - S 7333/11/10001; BFH 2.9.10, V R 34/09, BFH/NV 11, 383
|
|
|
Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Immobilien |
|
Die Folgen der Abwendung von den Grundsätzen des Seeling-Urteils werden mittlerweile durch die Rechtsprechung konkretisiert.
Die Vorsteuer aus den Herstellungskosten für eine sowohl unternehmerisch als auch privat genutzte Immobilie kann nur abgezogen werden, wenn der Bauherr zeitnah entscheidet und dokumentiert, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch genutzt werden soll.
Maßgeblich ist die gesetzliche Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Erklärung. Diese endet mit dem 31. Mai des Folgejahres. Eine danach getroffene oder dokumentierte Entscheidung wird nicht mehr berücksichtigt.
Mit diesem nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung zur Einschränkung des Vorsteuerabzugs aufgrund des Seeling-Modells bestätigt und ergänzt. Im Urteilsfall berücksichtigte der Unternehmer zunächst keine Vorsteuern aus den Baukosten, reichte erst im Juni des Folgejahres berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein und machte darin erstmals den Vorsteuerabzug geltend. Da die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren ist und die Angabe wenige Tage nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist erfolgt war, kann der Zuordnungsentscheidung nicht mehr gefolgt werden. Der BFH betont, dass dies auch für die sich oftmals über mehrere Jahre erstreckende Gebäudeherstellung gilt. Ist die Zuordnungsentscheidung bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen zunächst unterblieben, ermöglicht der BFH dem Unternehmer eine Korrektur im Rahmen der Jahressteuererklärung, wenn der Unternehmer die für die Jahresfestsetzung maßgebende Dokumentationsfrist bis Ende Mai des Folgejahres beachtet. Einer Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen erst nach Ablauf der Dokumentationsfrist kann nicht mehr entsprochen werden.
Steuerberater-Hinweis:
Wollen Unternehmer bis zur Jahreserklärung mit ihrer Entscheidung abwarten, dürfen sie dann also keine Fristverlängerungen für die Abgabe in Anspruch nehmen. Diese Entscheidung ist noch zum alten Recht ergangen. Seit 1.1.2011 gilt § 15 Abs. 1b UStG. Gleichwohl ist auch nach neuem Recht eine Zuordnungsentscheidung im Hinblick auf Änderungen in Folgejahren erforderlich (§ 15a Abs. 6a UStG). Die Rechtsprechung hat also auch für das neue Recht Bedeutung.
Fundstellen: BFH 7.7.11, V R 21/10 BFH 7.7.11, V R 41/09 BFH 7.7.11, V R 42/09
|
|
|