Recht & Steuern
Einkommensteuer/Erbschaftsteuer bei Auflösung einer Familienstiftung

Der BFH hat zur Einkommensteuer bei Auflösung einer Familienstiftung Stellung genommen:

1.
Die Besteuerung des bei der Veräußerung von Fondsanteilen ermittelten Zwischengewinns richtet sich für das Jahr 1998 nach der Spezialregelung im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Ein Rückgriff auf die einkommensteuerrechtlichen Regelungen für Finanzinnovationen kommt insoweit nicht in Betracht.

2.
Dem Ansatz des Zwischengewinns im Veräußerungsfall steht nicht entgegen, dass bei Anschaffung der Anteile nach der Mitteilung des Fonds kein negativer Zwischengewinn vorhanden war.

Fundstelle: BFH Urteil vom 24.11.2009, VIII R 30/06 

In einem anderen Urteil war die Erbschaftsteuer bei Auflösung einer Familienstiftung Gegenstand des Verfahrens:

1.
Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG getroffene Regelung beschränkt sich auf die Berechnung der Steuer für den gesamten Erwerb des Anfallberechtigten.

2.
Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist bei der Steuerberechnung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen.

Fundstele: BFH Urteil vom 30.11.2009, II R 6/07

Erbschaftsteuer: Steuerpflicht von Einkommensteuererstattungen

Das Finanzministerium Baden-Württemberg nimt in einem Erlass Stellung zu der Frage, ob und wie Einkommensteuererstattungsansprüche und -schulden aus VZ, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers lagen und aus VZ, in die der Todeszeitpunkt fällt, die Erbschaftsteuer beeinflussen:

Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 EStG).
 

  1. Steuererstattungsansprüche für Veranlagungszeiträume, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten Einkommensteuererstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten, sind mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs entstanden. Sie gehören mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG, ohne dass es auf ihre Durchsetzbarkeit (Festsetzung in einem Steuerbescheid) zum Todeszeitpunkt ankommt. Die Überzahlungen, die zu den Steuererstattungsansprüchen geführt haben, muss noch der Erblasser geleistet haben.
     
  2. Steuererstattungsansprüche für den Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt Einkommensteuererstattungsansprüche aus dem Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt, entstehen erst mit Ablauf des Kalenderjahrs. Sie gehören daher nicht zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG.
     
  3. Steuerschulden für Veranlagungszeiträume, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten
    Einkommensteuerschulden aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten, sind mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs entstanden. Sie sind unabhängig davon, ob sie am Todeszeitpunkt des Erblassers bereits festgesetzt waren oder nicht, mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig.
     
  4. Steuerschulden für den Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt Einkommensteuerschulden, aus dem Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeit des Erblassers fällt, entstehen erst mit Ablauf des Kalenderjahrs. Sie sind nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, da der Abzug einer vom Erblasser herrührenden Schuld deren rechtliches Bestehen im Besteuerungszeitpunkt voraussetzt.
Erbschaftsteuer: Ausländische Erbschaftsteuer keine Nachlassverbindlichkeit

Haben Erben auf im Ausland belegenes Kapitalvermögen dort bereits Erbschaftsteuer gezahlt, ist diese Erbschaftsteuer nicht gemäß § 21 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) anrechenbar.

ebensowenig stellt die ausländische Erbschaftsteuer eine Nachlassverbindlichkeit dar. Denn zum einen ist die vom Erben zu entrichtende Erbschaftsteuer generell nicht abzugsfähig. Weiterhin unterscheidet das ErbStG nicht zwischen inländischer und ausländischer Erbschaftsteuer.

Fundstelle:

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2009, Az: 4 K 155/08 Erb

Erbschaftsteuer: Abzug fiktiver Steuer aus früheren Schenkungen

Fallen mehrere Erbschaften oder Schenkungen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zusammen, werden gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG die Steuern früherer Erwerbe mit in die Berechnung einbezogen. Wie der BFH jetzt klärend festgestellt hat, sind damit die Erbschaft-/Schenkungsteuern gemeint, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen gewesen wäre, und nicht die dafür wirklich festgesetzte Steuer

Im Ergebnis ist also eine Gesamtbetrachtung des 10-Jahreszeitraums durchzuführen und dabei die zutreffende Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer für frühere Erwerbe zu berücksichtigen, selbst, wenn damals eine falsche Steuerlastdurch das Finanzamt ermittelt wurde.

Somit entfalten die für die Vorerwerbe ergangenen Steuerbescheide keine Bindungswirkung. Fehler aus den bisher ergangenen Schennkungsteuerbescheiden werden im Ergebnis korrigiert.

Fundstelle:

BFH, Urteil v. 9.7.2009 - II R 55/08

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