Keine Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten
Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten sind steuerrechtlich zwar nur zu 70% als Betriebsausgaben abzugsfähig. In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH nun in Anwendung des EU-Gemeinschaftsrechts bestätigt, dass dennoch der volle Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Bei nicht rechtskräftigen Veranlagungen der Vorjahre sollte also ggf. eine Korrektur erfolgen.
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