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Keine Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten |
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Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten sind steuerrechtlich zwar nur
zu 70% als Betriebsausgaben abzugsfähig. In einer aktuellen
Entscheidung hat der BFH nun in Anwendung des EU-Gemeinschaftsrechts
bestätigt, dass dennoch der volle Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Bei
nicht rechtskräftigen Veranlagungen der Vorjahre sollte also ggf. eine
Korrektur erfolgen.
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