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Häusliches Arbeitszimmer, Arztpraxis und private Wohnung in einem Gebäude |
Im Urteil vom 20.11.2003, IV R 30/03, hat der BFH zu den
Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers Stellung genommen,
welches im Wohnhaus des Steuerpflichtigen gleichzeitig mit dessen
Arztpraxis belegen war. Dabei wurde herausgestellt, dass – auch bei
ausschließlicher Nutzung des Arbeitszimmers für Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Praxis – die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6b EStG gelte. Anderer Arbeitsplatz im Sinne dieser
Vorschrift sei der für die selbständige Erwerbstätigkeit eingerichtete
außerhäusliche Arbeitsplatz, auch wenn dieser im gleichen Gebäude liege.
Die Einbindung des Büroraums in die berufliche Sphäre und damit
einhergehend der Betriebsausgabenabzug für diesen Raum setze voraus,
dass eine funktionale Einheit bestehe. Dazu müssen die verschiedenen
Räume annähernd identisch genutzt und das Büro also etwa räumlich in
den betrieblich genutzten Teil integriert sein.
Mitentschieden hat der BFH die Frage der Objektbezogenheit des
häuslichen Arbeitszimmers. Im Gegensatz zu einem BMF-Schreiben aus dem
Jahr 1998 geht der Senat davon aus, dass der Höchstbetrag – auch bei
Ehegatten oder Personengesellschaften – für jedes Objekt nur einmal zu
gewähren sei.
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