Entschließt sich ein Freiberufler (Steuerberater, Rechtsanwalt, Arzt, Zahnarzt etc.) seine bisherige Einzelpraxis in eine Gesellschaft einzubringen, kann dies zur Aufdeckung der stillen Reserven und damit einer Steuerpflicht führen. Der Einbringungsvorgang solte daher im Vorfeld detailliert mit dem Steuerberater besprochen werden, wie der nachfolgende Fall zeigt.
Wird die Einzelpraxis eines Freiberuflers in eine GbR
eingebracht, gilt bei diesem tauschähnlichen Vorgang zwingend der Wert
als Veräußerungspreis des einbringenden Freiberuflers, mit dem das
eingebrachte Betriebsvermögen in der Gesamthands- und Ergänzungsbilanz
der GbR angesetzt wird. Das Wahlrecht des § 24 Abs. 3 UmwStG zu einem
alternativen Ansatz von Buch- oder Zwischenwert wird ausschließlich
durch die aufnehmende Personengesellschaft ausgeübt. Dies stellt der BFH
in einem aktuellen Urteil klar. Insoweit besteht kein Veto- oder
Mitspracherecht des Einbringenden, obwohl der Wertansatz durch die
Personengesellschaft unmittelbar seinen steuerlichen Gewinn beeinflussen
kann.
Abweichungen von einer vorherigen
einvernehmlichen Festlegung der Bilanzansätze zwischen Einbringendem und
Gesellschaft sind steuerlich ohne Bedeutung. Da der Gesetzgeber eine
Fiktion gewählt hat, liegt darin die Anordnung, eine bestimmte
Gegebenheit ohne weitere Prüfung zu unterstellen, auch wenn tatsächlich
der Sachverhalt entgegen der Fiktion in der Praxis nicht vorliegt. Das
hat zur Folge, dass der Wertansatz des übernehmenden Unternehmens vom FA
im Besteuerungsverfahren des Einbringenden zu übernehmen ist und
grundsätzlich nicht auf seine Richtigkeit hin überprüft werden kann.
Erfasst die aufnehmende Personengesellschaft
die Wirtschaftsgüter erst in einem späteren Veranlagungszeitraum als dem
der Einbringung in ihrer Eröffnungsbilanz, führen die Erstellung und
Einreichung der Eröffnungsbilanz zu einem Ereignis mit steuerlicher
Wirkung für die Vergangenheit nach § 175 Nr. 2 AO. Dieser
Veräußerungspreis hat dann einen Gewinn nach § 16 EStG zur Folge, soweit
er nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert des Betriebsvermögens
übersteigt.
Fundstellen:
BFH 12.10.11, VIII R 12/08
BFH 19.12.07, I R 111/05, BStBl II 08, 536; 25.4.06, VIII R 52/04, BStBl II 06, 847