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Zusammenveranlagung von geschiedenen Ehegatten; Wahl der getrennten Veranlagung

Das Finanzgericht Köln hatte in einem Aussetzungsantrag darüber zu entscheiden, ob eine Zusammenveranlagung des Antragstellers mit seiner geschiedenen Ehefrau durchzuführen sei. Dies ist grundsätzlich für das Jahr der Ehescheidung noch möglich, sofern dem beide Steuerpflichtigen zustimmen. Insofern besteht ein Wahlrecht der beiden ehemaligen Ehegatten zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung.

Die Kölner Richter hielten unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des BFH fest, dass der einseitige Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung nur dann im Sinne eines Willküraktes unwirksam sei, wenn dieser selbst keine eigenen positiven oder negativen Einkünfte hat oder wenn diese so gering sind, dass sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben noch zur Einkommensteuerveranlagung führen können. In diesen Fällen würde nämlich die Wahl der getrennten Veranlagung nicht zu einer höheren Steuerbelastung für den anderen Ehegatten führen. Dies lag im zu entscheidenden Fall jedoch nicht vor.

Das Finanzgericht Köln macht in dieser Entscheidung ebenfalls deutlich, dass das Gericht nicht im finanzgerichtlichen Verfahren zu entscheiden habe, ob der geschiedene Ehegatte gegebenenfalls zivilrechtlich verpflichtet sei, der Zusammenveranlagung zuzustimmen. Es sei zwar richtig, dass der BGH eine Verpflichtung zur Zustimmung nicht nur in den vom BFH angenommenen Fällen der Willkür oder Rechtsmissbräuchlichkeit annehme. Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abzuleitende Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen Ehegatten gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Letzteres ist u.a. dann der Fall, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich verpflichtet, den anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden Nachteilen freizustellen. Diese möglicherweise zivilrechtliche Verpflichtung der Ehegatten untereinander, sei aber im vorliegenden steuerrechtlichen Verfahren nach Auffassung des beschließenden Senats im finanzgerichtlichen Verfahren auch nicht inzidenter zu prüfen.

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