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Wichtige Mustereinspruchsverfahren, Stand 30.06.2009

Mustereinspruchsverfahren, die der Steuerberater kennen muss:

 

§ 3 EStG - Steuerpflicht bei Trinkgeldern 

Aus dem Tronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG. Dies setzt grundsätzlich ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und -nehmer voraus. Wenn der Arbeitgeber selbst Gelder einnehmen, verwalten und buchungstechnisch erfassen muss, sind dies keine dem Arbeitnehmer von Dritten gegebenen Trinkgelder.

BFH 18.12.08, VI R 49/06; VI R 8/06

 

§ 3c EStG - Berechnung der Kirchensteuer

 

Nach § 51a Abs. 2 S. 2 EStG ist die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer um die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Einkünfte wie etwa Dividenden, GmbH-Ausschüttungen oder Spekulationsgewinnen mit Aktien zu erhöhen. Der BFH hat Revisionen zu der Frage als unzulässig verworfen, ob diese Hinzurechnung gegen die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstößt und daher verfassungswidrig ist. Denn Einwendungen gegen die Berechnung der fiktiven Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG als Grundlage für die Festsetzung der Kirchensteuer sind im Rechtsbehelfsverfahren gegenüber der zuständigen Kirchenbehörde geltend zu machen und nicht in jenem gegen den Einkommensteuerbescheid. Nunmehr ist aber eine neue Revision zu der Streitfrage anhängig.

 

BFH 28.11.07, I R 99/06; I R 2/07; I R 3/07

FG Baden-Württemberg 22.7.08, 3 K 148/05, Revision unter I R 76/08

 

§ 4 EStG - Keine Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR? (NEU)

 

Nach Ansicht des FG Münster ist ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck "Anlage EÜR" zu verwenden. § 60 Abs. 4 EStDV stützt sich nämlich zur Abgabe der Anlage EÜR auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung. Zum einen werde mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruckmuster das Besteuerungsverfahren nicht vereinfacht. Zum anderen führe der mit der Einführung der Anlage EÜR verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung durch die Finanzverwaltung nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung sondern - im Gegenteil - zu Ungleichbehandlungen im Gesetzesvollzug. Denn für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, stehe den Finanzbehörden derzeit kein der Anlage EÜR entsprechendes Plausibilitätsprüfunginstrument zur Verfügung. Betroffene Selbstständige können ihre Fälle offenhalten.

 

FG Münster 17.12.08, 6 K 2187/08, Revision unter X R 18/09

 

§ 4 EStG - Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen (NEU)

 

Die Verwaltung berücksichtigt nun auch vor 1999 entstandene Unterent-nahmen für 1999 sowie 2000 und wendet damit die BFH-Rechtsprechung an. Zu klären ist allerdings noch, ob

 

  • die Finanzierung von Umlaufvermögen genauso wie von Anlagevermögen zu begünstigen ist (X R 43/07, X R 44/07),

 

  • die vor 1999 entstandenen Unterentnahmen ab 2001 nutzbar sind (X R 30/06),

 

  • die pauschale Hinzurechnung verfassungsgemäß ist (X R 43/07, X R 44/07, IV R 53/07, VIII R 42/07, III R 99/07),

 

  • der Übergangsverlust beim Wechsel der Gewinnermittlungsart zählt (VIII R 5/08),

 

  • es für die Einordnung als begünstigter Investitionskredit auf den im Kreditvertrag angegebenen Zweck oder die Verwendung ankommt (IV R 19/08) und

 

  • Verluste bei der Feststellung der Überentnahmen nicht zu berücksichtigen sind, weil sie im Gesetz nicht aufgezählt sind (X R 12/09).

 

Vor dem BVerfG ist zudem noch ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob eine Aufteilung von weniger als 2.050 EUR Zinsen auf einem gemischten Konto generell ausscheidet oder ob diese Beträge bei Überentnahmen nicht abziehbar sind. Nach Auffassung des BFH ist jedoch vorab zu prüfen, ob der betreffende Kredit eine betriebliche oder private Schuld ist.

 

BMF 12.6.06, IV B 2 - S 2144 - 39/06, BStBl I 06, 416, DStR 06, 1135

BFH 21.6.06, XI R 14/05, BFH/NV 06, 1832, beim BVerfG unter 2 BvR 1659/06

FG Nürnberg 27.9.05, I 231/2005, EFG 06, 802, I 309/2002, EFG 06, 804, Revisionen unter X R 43/07 und X R 44/07

FG Baden-Württemberg 27.1.09, 11 K 4248/08, Revision unter X R 12/09; 26.1.06, 10 K 99/03, EFG 06, 1817, Revision unter X R 30/06; 24.7.07, 12 K 33/07, Revision unter IV R 53/07

FG Düsseldorf 22.3.07, 16 K 4797/04 F, Revision unter VIII R 5/08; 19.12.06, 11 K 5373/04, EFG 07, 572, Revision unter VIII R 42/07

FG Niedersachsen 8.5.07, 15 K 20353/04, Revision unter III R 99/07

FG Rheinland-Pfalz 2.4.08, 3 K 2153/05, Revision unter IV R 19/08

 

§ 4 EStG - Versicherungsleistungen als Betriebseinnahmen

 

Der BFH hat sich in drei Revisionen damit zu beschäftigen, ob Versicherungsleistungen als Betriebseinnahmen zu erfassen sind, wenn

 

  • eine Praxis-Ausfallversicherung die Betriebskosten abdecken soll,

 

  • eine Betriebs-Unterbrechungsversicherung zusätzlich ein außerbetriebliches Risiko wie die Krankheit des Unternehmers abdeckt oder dies zum notwendigen Privatvermögen gehört oder

 

  • Versicherungsansprüche auf das Leben oder den Todesfall eines nahen Angehörigen eines Personengesellschafters mit einer geringen Beteiligung vereinbart werden.

 

FG Mecklenburg-Vorpommern 20.12.06, 3 K 384/ 05, EFG 07, 995, Revision unter VIII R 6/07

FG Rheinland-Pfalz 17.4.07, 2 K 2519/05, EFG 07,1063, Revision unter X R 21/07

FG Baden-Württemberg 24.7.08, 8 K 57/04, Revision unter IV R 45/08

 

§ 4 EStG - Wertpapiere im Betriebsvermögen (NEU)

 

Die Zuordnung von Wertpapieren zum Betriebsvermögen eines Freiberuflers ist problematisch. Mittlerweile liegen dem BFH drei Fälle zur Entscheidung vor. Besonders mit Blick auf die Gewinnermittlung und natürlich auf die Abgeltungsteuer hat der Ausgang der Verfahren wesentliche Bedeutung, da im Betriebsvermögen das neue Teileinkünfteverfahren anwendbar ist. In zwei älteren anhängigen Revisionen geht es um die Fragen, ob

 

  • Wertpapiere weder als notwendiges noch als gewillkürtes Betriebsvermögen einer Arztpraxis gelten und ob dies auch der Fall ist, wenn sie mit betrieblichen Mitteln angeschafft werden und der Liquiditätsreserve dienen (VIII R 1/08) und

 

  • die Beteiligung eines Anwaltes an einem Unternehmen zu dessen Betriebsvermögen gehört, sodass die Schuldzinsen zur Finanzierung der Beteiligung als Betriebsausgaben abgezogen werden können (VIII R 19/08).

 

Das jüngste anhängige Verfahren (VIII R 18/09) betrifft die Frage, ob Wertpapiere, die der Bildung einer Liquiditätsreserve dienen sollen und die für ein Arztpraxis- und Betriebsmitteldarlehen verpfändet worden sind, gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen. Das FG Köln (25.09.08, 15 K 1235/04) hatte entschieden, dass ein im Umlaufvermögen einer Freiberuflerpraxis ausgewiesenes Wertpapierdepot auch dann nicht als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen sei, wenn es in die Finanzierung der Praxis eingebunden und an den Kreditgeber verpfändet ist. Die Wertpapiere stellten trotz buchhalterischer Zuordnung zum Betriebsvermögen auch kein gewillkürtes Betriebsvermögen dar, wenn es durch die Art und Weise des Umgangs mit den Wertpapieren an dem erforderlichen objektiven Förderzusammenhang zur freiberuflichen Tätigkeit fehle.

 

FG Berlin-Brandenburg 23.4.08, 7 K 9382/05 B, Revision unter VIII R 19/08

FG Baden-Württemberg 11.10.07, 5 K 231/04, EFG 08, 438, Revision unter VIII R 1/08

FG Köln 25.9.08, 15 K 1235/04, Revision unter VIII R 18/09

 

§§ 4, 9 EStG - Einstufung des häuslichen Arbeitszimmers (NEU)

 

Einkommensteuerbescheide ergehen wegen einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG auf den Mittelpunkt der Tätigkeit vorläufig. Das FG Münster hat diese Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Nicht über den Vermerk gedeckt sind jedoch weitere offene Fragen:

 

  • Sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Ehegatten entsprechend dem zivilrechtlichen Eigentums- oder dem Nutzungsverhältnis abzugsfähig (IV R 21/08)?

 

  • Wo befindet sich der berufliche Mittelpunkt bei Lehrtätigkeit (VIII R 5/09)?

 

  • Hat ein Schauspieler oder Drehbuchautor den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im heimischen Büro (VIII R 4/09)?

 

FG Köln 10.12.08, 7 K 97/07, Revision unter VIII R 5/09

FG Niedersachen 20.6.07, 2 K 52/04, Revision unter IV R 21/08

FG Rheinland-Pfalz 17.2.09, 3 K 1132/07, Revision unter VI R 13/09

FG Berlin-Brandenburg 19.12.07, 1 K 3467/03 B, Revision unter VIII R 4/09

FG Münster 8.5.09, 1 K 2872/08 E

BMF 1.4.09, IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl I 09, 510

 

§§ 4, 9 EStG - Gekürzte Pendlerpauschale ist verfassungswidrig (NEU)

 

Da bei der Entfernungspauschale wieder der Rechtsstand 2006 gilt, werden Bescheide insoweit nicht mehr vorläufig festgesetzt. Sofern Kinder mit der Pauschale ab dem 1. Kilometer die Einkommensgrenze unterschreiten, werden die seit Mitte Januar 2008 vorläufigen Kindergeldfestsetzungen von Amts wegen korrigiert. Laut BFH können dem Finanzamt die gesamten Kosten eines Klage- oder Revisionsverfahrens auferlegt werden, obwohl die Pendlerpauschale zunächst im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung vom ersten Entfernungskilometer an gewährt wurde. Beim BFH sind noch anhängige Verfahren zu folgenden Fragen offen:

 

  • Kann die Entfernungspauschale auch für Flugreisen genutzt werden (VI R 42/07)?

 

  • Erfasst die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale bzw. des pauschalen Kilometersatzes von 0,30 EUR auch eine Leasingsonderzahlung, die im Veranlagungszeitraum vor der erstmaligen Nutzung des Fahrzeugs geleistet wurde (VI R 20/08)?

 

  • Inwieweit dürfen die Aufwendungen für Fahrkarten anstelle der Kilometerpauschale geltend gemacht werden (VI R 25/08)? Dies soll durch eine gesetzliche Änderung rückwirkend wieder gelten.

 

BVerfG 9.12.08, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08

BFH 26.2.09, VI R 17/07

BMF 23.4.09, IV A 3 - S 0338/07/10010-02

BZSt 23.12.08, St II 2 - S 0338 - 2/2008; 18.1.08, St II 2 - S 2471 - 313/2007

FG Nürnberg 18.7.06, I 51/2005, Revision unter VI R 42/07

FG Köln 31.3.08, 14 K 2865/07, EFG 08, 1192, Revision unter VI R 20/08

FG Baden-Württemberg 21.1.08, 10 K 2435/07, Revision unter VI R 25/08

 

§§ 4, 9 EStG - Verpflegungspauschale bei doppelter Haushaltsführung

 

Die Begrenzung einer doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre hatte das BVerfG für verfassungswidrig erklärt, sodass der Kostenabzug für Zweitwohnung und Familienheimfahrten zeitlich unbegrenzt möglich ist. Bei einer anhängigen Revision geht es darum, ob dies auch für Verpflegungsmehraufwendungen gelten müsste, die auf drei Monate beschränkt sind. Einsprüche ruhen, die Verwaltung gewährt keine Aussetzung der Vollziehung.

 

FG Baden-Württemberg 8.5.07, 4 K 230/06, EFG 07, 1500, Revision unter VI R 10/08

OFD Frankfurt 14.11.08, S 2352 A - 9 - St 211

 

§§ 4, 9 EStG - Erstmalige Berufsausbildung abziehbar? (NEU)

 

Seit 2004 fallen Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium unter § 12 Nr. 5 EStG und zählen nur begrenzt als Sonderausgaben. In den anhängigen Revisionen geht es um die Frage, ob diese gesetzliche Einschränkung verfassungsrechtlich zulässig ist, wenn ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung oder vorheriger Berufstätigkeit aufgenommen wird. Bescheide sollten in dieser Hinsicht offengehalten werden. Das gilt auch für vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben durch einen Antrag auf Verlustfeststellung nach § 10d EStG sowie für die Frage, ob ein Schulungsvertrag mit dem künftigen Arbeitgeber schon ein Dienstverhältnis darstellt. Ohne eine vorherige Ausbildung oder ein Studium lehnt das Finanzamt ruhende Verfahren ab.

 

FG Düsseldorf 3.12.08, K 3575/07 F, Revision unter VI R 8/09

FG Baden-Württemberg 7.11.06, 1 K 115/06, EFG 07, 116, Revision unter VI R 79/06

FG Rheinland-Pfalz 31.8.07, 1 K 1899/06, Revision unter VI R 49/07; 20.12.06, 1 K 2670/05, EFG 07, 838, Revision unter VI R 6/07

FG Niedersachsen 7.11.06, 8 K 353/06, Revision unter VI R 14/07; 15.5.07, 13 K 570/06, EFG 07, 1431, Revision unter VI R 31/07

 

§ 7g EStG - Fragen zur Rücklagenbildung und -auflösung

 

Ist eine Ansparrücklage wegen Betriebsveräußerung oder -aufgabe vor Ablauf der Zweijahresfrist aufzulösen, sehen BFH und Verwaltung insoweit einen begünstigten Veräußerungsgewinn, sofern der Entschluss hierzu bei Abgabe der Erklärung noch nicht vorlag.

 

BFH 26.2.08, VIII R 82/05, BStBl II 08, 481; 29.11.07, IV R 82/05, BStBl II 08, 471; 28.11.07, X R 43/06, BFH/NV 08, 554; 11.10.07, X R 1/06; BStBl II 08, 119; 14.2.07, XI R 24/06; 20.12.06, X R 31/03, BStBl II 07, 862; 6.9.06, XI R 28/05, 10.11.04, XI R 56/03, BFH/NV 05, 845, und XI R 69/03, BStBl II 05, 596

BMF 30.10.07, IV B 2 - S 2139-b/07/0001, BStBl I 07, 790

 

§ 8 EStG - Privatnutzung des Firmenwagens (NEU)

 

Ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs auch dann der Lohnsteuer zu unterwerfen, wenn der Arbeitgeber Privatfahrten zwar verbietet, die Einhaltung aber nicht überwacht? Die Finanzverwaltung nimmt in diesen Fällen einen geldwerten Vorteil an. Der BFH hält dies für zutreffend, weil der Anscheinsbeweis für eine auch private Nutzung spricht. Dieser kann allerdings entkräftet werden. Hierzu reicht ein nicht nur zum Schein ausgesprochenes Privatnutzungsverbot des Arbeitgebers oder die Nutzung eines Wagens zum Transport von Gütern. Nach Auffassung des BFH dürfen für die Strecke zur Arbeit aber nur die tatsächlichen Fahrten berücksichtigt werden, etwa bei Park&Ride oder wenn der Außendienstmitarbeiter gelegentlich den Betrieb aufsucht. Zu klären ist weiterhin,

 

  • ob die Listenpreisregelung gegen Art. 3 GG verstößt, weil Arbeitnehmer den Pkw zu Rabattkonditionen erwerben können,

 

  • welche Anforderungen an die Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines Firmenwagens zu stellen sind,

 

  • inwieweit bei Nutzung des betrieblichen Pkw für weitere Arbeitgeber ein zusätzlicher Sachbezug anzusetzen ist,

 

  • ob bei einem als Lkw eingestuften Kombi immer von einer Privatnutzung auszugehen ist,

 

  • ob der nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelte Wert für die private Nutzung eines Kfz des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens um die Umsatzsteuer zu erhöhen ist,

 

  • ob bei mehreren Betriebs-Kfz mit unterschiedlichen Eigenschaften für sämtliche Fahrzeuge entgegen der Verwaltungsauffassung die Ein-Prozent-Regel anzuwenden ist und

 

  • ob bei einer vertraglich nicht geregelten Privatnutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitslohn oder eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Dies hat der BFH bei mangelnder Vereinbarung zugunsten des vGA entschieden.

 

Bis zur Entscheidung über die einzelnen Punkte sollten Arbeitgeber den geldwerten Vorteil weiterhin erfassen und Mitarbeitern jedoch raten, die Bescheide diesbezüglich offenzuhalten. Hilfreich beim privaten Nutzungsverbot sind Nachweise, dass Fahrten außerhalb der Dienstzeit unrealistisch sind.

 

BFH 18.12.08, VI R 34/07; 9.10.08, XI R 66/07; 28.8.08, VI R 52/07; 17.7.08, I R 83/07; 4.4.08, VI R 85/04; VI R 68/05; 23.1.08, I R 8/06; 18.10.07, VI R 59/06; VI R 57/06; VI R 96/04; 7.11.06, VI R 19/05, BStBl II 07, 116

FG Köln 26.3.08, 5 K 1599/07, Revision unter VI R 19/08

FG Niedersachsen 1.3.06, 2 K 53/03, Revision unter VIII R 60/06; 7.8.06, 14 K 391/04, EFG 06, 1743, Revision unter IV R 59/06; 7.3.07, 3 K 386/04, Revision unter VI R 18/07; 23.4.07, 11 K 379/06, Revision unter VI R 46/08; 10.7.07, 13 K 509/06, Revision unter IV R 45/07

FG Saarland 23.10.07, 1 K 1405/03, Revision unter I R 83/07

FG Münster 29.4.08, 6 K 2405/07, EFG 08, 1275, Revision unter VIII R 24/08

BMF 12.3.09, IV C 5 - S 2334/08/10010; 23.10.08, IV C 5 - S 2334/08/10010, BStBl I 08, 961

 

§ 8 EStG - Bewertung von Sachbezügen

 

Der BFH hatte jüngst entschieden, dass der geldwerte Vorteil bei vom Arbeitgeber hergestellten und vertriebenen Waren wahlweise nach der im Einzelfall günstigeren Bewertung gemäß § 8 Abs. 2 oder nach Abs. 3 EStG berechnet werden darf. Das BMF wendet dieses Urteil nicht an. Das FG Niedersachsen hat nun erneut im Sinne des BFH entschieden, wogegen Revision eingelegt wurde. Fälle können also wieder ruhen, die Verwaltung gewährt Aussetzung der Vollziehung.

 

OFD Karlsruhe 10.7.07, S 2334/67 - St 146

FG Niedersachsen 7.3.07, 3 K 386/04, Revision unter VI R 18/07

BFH 5.9.06, VI R 41/02, BStBl II 07, 309

BMF 28.3.07, IV C 5 - S 2334/07/0011, BStBl I 07, 464

 

§ 9 EStG - Rentenbeiträge als Werbungskosten abziehbar? (NEU)

 

Die nachgelagerte Besteuerung ab 2005 erfasst Renten zunehmend in voller Höhe, zuvor geleistete Beiträge waren aber nur eingeschränkt als Vorsorgeaufwand abziehbar. Für das BVerfG kommt eine Überprüfung der Abzugsfähigkeit für Zeiträume vor 2005 nicht infrage. Die hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerden wurden entweder negativ entschieden oder gar nicht zur Entscheidung angenommen. Allerdings ist erneut eine Verfassungsbeschwerde anhängig (2 BvR 92/09). Die Verwaltung setzt nur noch Bescheide ab 2005 vorläufig fest. Das umfasst auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung. Gegen die Kürzung um Arbeitgeberanteile ist unter X R 45/07 eine Revision anhängig.

 

BVerfG 13.2.08, 2 BvR 1220/04; 2 BvR 410/05; 25.2.08 2 BvR 587/01; 2 BvR 274/03; 2 BvR 472/03; 2 BvR 912/03; 2 BvR 937/03; 2 BvR 1852/03; 2 BvR 325/07; 2 BvR 555/07

BMF 1.4.09, IV A 3 - S 0338/07/10010

FG Berlin-Brandenburg 14.11.07, 1 K 1665/06, Revision unter X R 45/07

FG Köln 20.12.06, 12 K 2253/06, EFG 07, 836, Revision unter X R 9/07

FG Baden-Württemberg 30.11.06, 10 K 171/06, Revision unter X R 28/07

FG Niedersachsen 28.8.07, 15 K 30254/06, Revision unter X R 34/07

 

§ 9 EStG - Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten (NEU)

 

Dem BFH und dem BVerfG liegen Verfahren zu der Frage vor, ob Kinderbetreuungskosten für Alleinstehende oder ganztägig berufstätige Eltern auch vor 2006 Werbungskosten darstellen. Fallen aus beruflichen Gründen hohe Kinderbetreuungskosten an, die sich über die Steuerermäßigung des § 33c EStG nur teilweise steuermindernd auswirken, sollte der Restbetrag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden. Bei abweichenden Steuerbescheiden sollte ein ruhendes Verfahren beantragt werden. Das FG Köln hat hierzu mit Verweis auf einen Beschluss des BVerfG entschieden, dass berufsbedingter Betreuungsaufwand im vollen Umfang zu den Werbungskosten zählt, da er nicht bereits mit dem Kinderfreibetrag abgegolten ist. Der Verfahrensausgang hat auch Einfluss auf die seit 2006 geltende Neuregelung, da der Betreuungsaufwand zu einem Drittel und oberhalb von 4.000 EUR nicht berücksichtigt wird. Auch hier sind ruhende Verfahren anzuraten. Die Begrenzung ist Gegenstand anhängiger Verfahren vor dem FG Sachsen (1 K 1240/07), FG Hessen (8 K 2151/07), FG Mecklenburg-Vorpommern (1 K 156/08) und FG Niedersachsen (10 K 200/07).

 

BVerfG 13.2.08, 2 BvR 410/05

BFH 29.5.08, III R 108/07, BFH/NV 08, 1822, beim BVerfG unter 2 BvR 2064/08; 12.4.07, VI R 42/03, beim BVerfG unter 2 BvR 1270/07

FG Köln 1.8.06, 8 K 4006/03, Revision unter VI R 60/06

BVerfG 16.3.05, 2 BvL 7/00, DStR 05, 958, NJW 05, 2448

OFD Koblenz 30.12.02, S 0338/S 0622 A - St 53 3, DStR 03, 422

OFD Berlin 10.2.03, St 150 - S 06522 - 1/03, DStR 03, 979

 

§ 10 EStG - Voller Abzug von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung? (NEU)

 

Der beschränkte Abzug von Beiträgen zur Krankenkasse ist verfassungswidrig. Der Abzug von Beiträge zur Rentenversicherung steht noch auf dem Prüfstand. Noch nicht geklärt ist hingegen der Ansatz von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, wozu nun eine Revision anhängig ist.

 

FG Berlin-Brandenburg 8.10.08, 7 K 4351/01 B, Revision unter X R 15/09

 

§ 10 EStG - Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (NEU)

 

Durch die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ab 2006 sind private Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Einkommensteuerbescheide ergehen zu diesem Punkt nur vorläufig, da eine Revision wegen der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung anhängig ist. Ob die entsprechenden Kosten bei positivem Verfahrensausgang zuvor erklärt wurden, ist für eine spätere Änderung unerheblich. Daher ist es zumindest unnötig, über einen Einspruch den abgelehnten Sonderausgabenabzug separat geltend zu machen. Zudem soll der Rechtsstand 2005 über das Bürgerentlastungsgesetz wieder eingeführt werden. Ebenfalls anhängig, aber nicht vom Vorläufigkeitsvermerk abgedeckt ist auch die Frage, ob Steuerberatungskosten des Erben für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung vor 2006 als Sonderausgaben abziehbar sind oder ob der Sonderausgabenabzug an der fehlenden wirtschaftlichen Belastung scheitert, weil die Kosten aus dem Nachlass bestritten werden konnten.

 

FG Niedersachsen 17.1.08, 10 K 103/07, Revision unter X R 10/08

FG Berlin-Brandenburg 9.4.08, 8 K 8238/07, Revision unter X R 29/08

FG Baden-Württemberg 22.7.08, 4 K 723/08, EFG 08, 1694, Revision unter X R 40/08

BMF 14.4.08, IV A 4 - S 0338/07/0003, BStBl I 08, 536

OFD Koblenz 18.4.08, S 2221 A - St 32 3

 

§ 10b EStG - Abzug von Spenden im Ausland ist möglich

 

Seit 2007 ist der Spendenabzug deutlich verbessert worden, allerdings weiterhin nur bei inländischen Körperschaften. Das ist nach der EuGH-Rechtsprechung ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Offen ist auch noch ein beim BFH anhängiges Verfahren zu der Frage, ob der verbesserte Abzug bei Stiftungen im Vergleich zu Spenden eine verfassungswidrige Privilegierung darstellt.

 

EuGH 27.1.09, C-318/07; 14.9.06, C-386/04, DStR 06, 1736

FG Hamburg 4.9.06, 2 K 109/05, Revision unter X R 11/08

 

§ 15 EStG - Grundstückshandel schon beim einmaligen Verkauf?

 

Eine Nachhaltigkeit bejaht der BFH bereits, wenn nur ein Geschäft ohne Wiederholungsabsicht abgeschlossen wird, dieses aber eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordert und dem Ziel dient, den Verkaufspreis zu erhöhen. Ob in solchen Einmalfällen die Grenze von der Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb regelmäßig überschritten wird, wenn die Ausnutzung der Vermögenswerte in den Vordergrund tritt, muss nun das BVerfG entscheiden. Betroffene sollten ihre Fälle offenhalten.

 

BFH 1.12.05, IV R 65/04, DStR 06, 225, beim BVerfG unter 2 BvR 360/06

FG Brandenburg 14.12.05, 2 K 1064/04, Revision unter IV R 10/06

FG Köln 9.8.07, 10 K 6451/03; 10 K 6452/03, EFG 07, 1781, Revisionen unter X R 35/07 und X R 36/07

 

§ 17 EStG - Herabsetzung der Beteiligungsgrenze

 

Der BFH hat in drei Urteilen entschieden, dass die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG keine unzulässige Rückwirkung darstellt. Hiergegen sind jedoch Beschwerden beim BVerfG anhängig. Das FG Münster bezweifelt weiterhin, dass die abgesenkte Wesentlichkeitsgrenze auch für vorherige Zeiträume angewandt werden darf. Bescheide sind weiterhin offenzuhalten, die Verwaltung lässt Einsprüche ruhen.

 

BFH 1.3.05, VIII R 92/03, BStBl II 05, 398, beim BVerfG unter 2 BvR 753/05; 1.3.05, VIII R 25/02, BStBl II 05, 436, beim BVerfG unter 2 BvR 748/05; 10.8.05, VIII R 22/05, BFH/NV 05, 2188, beim BVerfG unter 2 BvR 1738/05

OFD Hannover 20.7.05, S 2244 - 64 - StO 243, DB 05, 1996

FG Münster 12.6.07, 8 V 882/07 E

 

§ 20 EStG - Kapitaleinnahmen bei Erstattungszinsen

 

Erstattungszinsen stellen Einnahmen aus Kapitalvermögen dar und Nachzahlungszinsen sind gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig. Zu klären ist, ob diese unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung gegen Art. 3 Ab

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