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Vorteile aus Aktienoptionen sind in der Regel ermäßigt zu besteuern

Geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm bilden im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit. Das gilt immer dann, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist. Daher unterliegt die Vergütung der ab 1999 geltenden Tarifermäßigung im Rahmen der Fünftel-Regelung.

Finanzamt und Vorinstanz hatten dies noch mit der Begründung abgelehnt, dass keine Zusammenballung vorliegt, weil die Optionsrechte in mehreren Veranlagungszeiträumen ausgeübt wurden. Für die Anwendung der Tarifermäßigung ist es jedoch unschädlich, wenn dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt werden und die jeweilige Option nicht einheitlich ausgeübt wird. Dieser Grundsatz gilt auch für die Neuregelung der Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, da sie ausdrücklich zu den außerordentlichen Einkünften führen. Zwar setzt die Tarifermäßigung eine Zusammenballung der zufließenden Vergütungen voraus. Hierfür ist es jedoch nicht erforderlich, dass Aktienoptionen auf Basis eines einheitlichen Optionsplans vollständig in einem einzigen Jahr ausgeübt werden. Maßgeblich ist allein eine Laufzeit der einzelnen Aktienoptionen von mehr als zwölf Monaten bei gleichzeitiger Beschäftigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.

Steuerberaterhinweise:

1.

Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist als weitere Voraussetzung hinzugekommen, dass sich Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nicht nur auf mehr als zwölf Monate, sondern zusätzlich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecken müssen.

2.

Die Fünftelregelung wird jedoch nicht mehr gewährt, wenn sich im Einzelfall feststellen lässt, dass mit der eingeräumten Option konkrete frühere Arbeitsleistungen zusätzlich entlohnt werden sollten.

3.

Der Vorteil aus einem für Dienstleistungen gewährten Aktienoptionsprogramm führt erst in dem Zeitpunkt zum Lohnzufluss, in dem die Optionsrechte ausgeübt werden. Dabei errechnet sich der Vorteil aus der Differenz zwischen dem Aktienpreis am Verschaffungstag und den Aufwendungen des Arbeitnehmers.

4.

Der BFH hatte bereits zuvor entschieden, dass die Optionskosten als vergebliche Werbungskosten abziehbar sind, wenn die Rechte nicht ausgeübt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Jahr, in dem die Optionsrechte wegen Nichtausübung der Option verfallen.

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