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Vorsteuerabzug bei gemischtgenutzten Immobilien

Erneut hat der EuGH über die Anwendung der 6. MwSt Richtlinie entschieden. Dabei hat das Gericht bestätigt, dass nationale Regelungen, die ausschließen, dass ein Steuerpflichtiger ein Investitionsgut, welches teilweise für Zwecke des Unternehmens und zum Teil für andere Zwecke verwendet wird, insgesamt seinem Unternehmen zuordnet und hieraus die beim Erwerb des Wirtschaftsguts geschuldete Umsatzsteuer vollständig und sofort zum Abzug bringt, dem Gemeinschaftsrecht widersprechen. Hiermit wird die Rechtsprechung aus dem Fall „Seeling“ fortgeführt. In diesem Verfahren hatte der EuGH entschieden, dass die Regelungen der 6. EG-Richtlinie der deutschen Ansicht entgegensteht, wonach die private Verwendung eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes wie eine steuerfreie Vermietung behandelt wird und als Folge davon ein Vorsteuerabzug der auf den privaten Nutzungsanteil entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht in Betracht kommt. Im Ergebnis heißt dies, dass die Vorsteuer für ein gemischt genutztes Gebäude zunächst in vollem Umfang geltend gemacht werden kann und der private Nutzungsanteil als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist.

Umsetzung in der Praxis: Den Regeln des Umsatzsteuergesetzes folgend bemisst sich diese Wertabgabe nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten, also nach den  Absetzungen für Abnutzung (AfA). Somit hat der Steuerpflichtige bei Erwerb den sofortigen vollen Vorsteuerabzug, währen die Wertabgabe über den Vorsteuerberichtigungszeitraum zu versteuern ist. Ein nicht zu unterschätzender Liquiditäts- und Finanzierungsvorteil.

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