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Vermögensverwaltungsgebühr zählt nur anteilig zu den Kapitaleinkünften

Sofern die Kosten für die Vermögensverwaltung durch Banken und freie Betreuer nicht gezielt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, ist zwischen Aufwendungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Aufwendungen für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu differenzieren. Hierbei geht die Finanzverwaltung von einer 50:50-Aufteilung im Schätzungswege aus. Dabei dürfen die Verwaltungskosten grundsätzlich nur angesetzt werden, wenn auf Dauer ein Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen vorliegt. Dem widerspricht das FG Düsseldorf und hält einen pauschalen Aufteilungsmaßstab für nicht geeignet. Sofern in einem Jahr keine Verkäufe getätigt worden sind, liegt in voller Höhe ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften des § 20 EStG vor. Somit entfällt die geforderte Aufteilung der Verwaltungsgebühren, auch wenn sie für Bestandsverwaltung und Vermögensumschichtung gezahlt wurde.

In zwei weiteren Urteilen hat das FG Düsseldorf einer Aufteilung der Werbungskosten hingegen zugestimmt. Eine Vermögensverwaltungsgebühr kann nicht in vollem Umfang bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, wenn hiermit auch Leistungen im Zusammenhang mit der Depotumschichtung vergütet werden, die auf Wertsteigerungen ausgerichtet sind. Hier können die Aufwendungen im Schätzungswege ermittelt und nach dem von der Finanzverwaltung verwendeten Schlüssel zugeteilt werden. Sofern es sich hierbei um Kosten für private Veräußerungsgeschäfte handelt, sind diese nur eingeschränkt mit anderen Einkunftsarten verrechenbar.

Die Verwaltung hält unverändert an ihrer bisherigen Auffassung fest. Dabei kann vom vorgegebenen Aufteilungsmaßstab abgewichen werden, wenn dies wirtschaftlich gerechtfertigt ist und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde. Unter den Begriff Vermögensverwaltungsgebühr fallen Tätigkeiten durch Bank, Vormund, Betreuer oder Vermögensberater.

Der BFH lässt Aufwendungen in voller Höhe bei § 20 EStG zu, auch wenn sie zum Beispiel bei kreditfinanzierten Anleihen unter Nennwert der Erzielung von steuerfrei-en Veräußerungsgewinnen dienen. Diese Entscheidung bezieht sich aber nur auf Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Veräußerungsgewinnen als Nebenaspekt, nicht hingegen mit steuerpflichtigen Kurserträgen.

Steuerberaterhinweis:

Der Streit um die Kostenzuordnung kann ab 2009 entfallen. Dann sollen Kapitaleinnahmen und private Veräußerungsgeschäfte unter § 20 EStG zusammengefasst werden und Aufwendungen generell nicht mehr abzugsfähig sein. Das gilt für die Verwaltungsgebühren genauso wie für die Bankspesen beim Verkauf. Beides soll mit dem neuen Sparerpauschbetrag abgegolten sein. Sofern die seit 2006 entstandenen Kosten im Zusammenhang mit erst ab 2009 fließenden Einnahmen stehen, werden sie gemäß § 20 Abs. 2b EStG auch derzeit schon nicht mehr berücksichtigt.

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