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Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

Die mehrfache Änderung der Gesetzeslage in den letzten Jahren hat die Regelung um den Verlustabzug bei privaten Veräußerungsgeschäften sehr unübersichtlich werden lasse. Die Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Einkünften in § 23 EStG ist als Spezialvorschrift hinsichtlich des Ortes der Verlustverrechnung zu verstehen und vorrangig gegenüber dem Verweis auf § 10d EStG. Die Verlustverrechnung auf Einkunftsebene ist auch im Rahmen des § 46 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Streitig war, ob bei der Ermittlung der nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden, positiven Einkünfte im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ein Verlustabzug für private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen und dementsprechend eine Pflicht- oder eine Antragsveranlagung vorzunehmen ist.

Der Steuerpflichtige reichte seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 mit Schreiben vom 16.8.2011 beim FA ein. Neben Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit erklärte er darin unterhalb des Sparer-freibetrags liegende Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, die unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens insgesamt 2.110 EUR betrugen.

Das FA nahm auf der Einkunftsebene eine Verrechnung der für das Streitjahr erklärten, positiven Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit auf den 31.12.2005 festgestellten Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 1.923 EUR (Saldo: 187 EUR) vor und kam zu dem Ergebnis, dass keine Pflichtveranlagung vorzunehmen war, da die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, nicht mehr als 410 EUR betrug. Die Durchführung einer Antragsveranlagung wurde deshalb unter Hinweis auf die Überschreitung der Festsetzungsfrist abgelehnt.

Entscheidung und Begründung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bestätigte das FG die Rechtsauffassung des FA.

Der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG sieht ausdrücklich eine Verlustverrechnung mit den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften vor, während die Verlustverrechnung des § 10d Abs. 2 EStG dem Wortlaut nach mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte stattfindet.

Entgegen der vom Steuer­pflichtigen vertretenen Auffassung ist die ausdrückliche Anordnung der Verlustverrechnung mit Einkünften in § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG als Spezialvorschrift hinsichtlich des Ortes der Verlustverrechnung zu verstehen und dieser Vorrang gegenüber dem Verweis auf
§ 10d EStG zu geben.

Fundstelle: FG Köln 24.3.15, 12 K 1964/12

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