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Verkauf eines GmbH-Anteils zu symbolischem Kaufpreis

Sofern Sie planen, einen GmbH-Anteil zu veräußern und Sie zu mindestens 1 % an der GmbH beteiligt sind, weisen wir als Steuerberater auf folgendes Problem hin:

Veräußerungsgewinne bei relevanter Beteiligung sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Um den Veräußerungsgewinn zu errechnen, werden die Anschaffungskosten der Beteiligung und die angefallenen Veräußerungskosten vom erzielten Veräußerungspreis abgezogen.

Nach dem Teileinkünfteverfahren müssen Sie nur 60 % des Veräußerungspreises ansetzen - der Rest bleibt steuerfrei. Die Kehrseite der Medaille ist das Teilabzugsverbot, das bestimmt: Sie dürfen auch den Erwerbsaufwand (Anschaffungs- und Veräußerungskosten) nur zu 60 % abziehen, da dieser mit entsprechenden steuerfreien Einnahmen zusammenhängt.

Schon 2009 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Veräußerer seinen Erwerbsaufwand zu 100 % steuerlich abziehen kann, wenn er durch seine Gesellschaftsanteile keinerlei Einnahmen erzielt hat. Der BFH hat seine vorteilhafte Rechtsprechung nun ergänzt: Das Teilabzugsverbot greift auch nicht, wenn wertlose Gesellschaftsanteile gegen einen symbolischen Kaufpreis von 1 € verkauft werden. Das Finanzamt hatte argumentiert, dass der Anteilseigner durch den 1 € eine Einnahme bezieht, weshalb das Teilabzugsverbot für den Erwerbsaufwand eingreife. Die Richter hielten dagegen, dass ein Kaufpreis von 1 € nur aus rein buchungstechnischen Gründen vereinbart wird und man in diesem Fall nicht von einer bezogenen Einnahme reden kann. Ein symbolischer Kaufpreis von 1 € sei mit einem Preis von 0 € gleichzusetzen. Mangels Einnahme ist der Erwerbsaufwand im Ergebnis voll steuerlich abziehbar.

Steuerberater Hinweis:

Von der günstigen Rechtsprechung des BFH können nur noch Anteilseigner profitieren, die ihren GmbH-Anteil vor dem 01.01.2011 zu einem symbolischen Kaufpreis veräußert haben. Nach dem Jahressteuergesetz 2010 gilt das Teilabzugsverbot auch, wenn der Anteilseigner keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat. Der Gesetzgeber lässt hier bereits die Absicht genügen, entsprechende Einnahmen mit der Beteiligung zu erzielen. Eine solche Absicht wird ein Anteilseigner nur schwer widerlegen können.

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