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Verdeckte Treuhandschaft an GmbH Anteilen

§ 15 Abs. 4 GmbHG sieht vor, dass eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird, der notariellen Form bedarf. Diese Voraussetzung der zivilrechtlichen Wirksamkeit sieht das Finanzgericht Köln auch als gegeben an, wenn der Treuhänder verdeckt tätig wird. Ferner lasse sich eine steuerliche Anerkennung des Treuhandvertrags nur durch Mitteilung gegenüber dem Finanzamt herbeiführen. Eine verdeckte Treuhandschaft schränke die Ermittlungsmöglichkeiten des für die Besteuerung der Kapitalgesellschaft zuständigen Finanzamtes in unzumutbarer Weise ein.

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