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Verdeckte Gewinnausschüttung: Zahlung eines nicht nachgewiesenen Firmenwerts

Erwirbt eine GmbH ein Einzelunternehmen von Angehörigen eines Gesellschafters, ist eine dabei für einen Firmenwert geleistete Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, wenn

  • die vorhandenen Verbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen,
  • bei Berücksichtigung eines angemessenen Unternehmerlohns nachhaltig Verluste erwirtschaftet werden und
  • keine Bewertung des Einzelunternehmens nach dem Ertragswertverfahren vorhanden ist, um tatsächlich über die Substanz hinausgehende Werte zu belegen.

Einem Firmenwert können keine Einzelpositionen wie Kundenstamm, Lage oder Personal zugeordnet werden. Derartige Faktoren begründen nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg nur dann einen Firmenwert, wenn sie besondere Vorteile gegenüber Unternehmen mit vergleichbaren Wirtschaftsgütern bringen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Erwerber günstige Konditionen eines Mietvertrages übernehmen kann oder ein besonderes Know-how des Personals vorhanden ist. Allein die Möglichkeit, einen Mietvertrag zu übernehmen oder vorhandenes Personal weiterzubeschäftigen, führt nicht zu einem Firmenwert.

Unter den o.g. Voraussetzungen ist die Zahlung für den in Rechnung gestellten Firmenwert durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Denn da die GmbH keinen Firmenwert erworben hat, hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Aufwendungen an einen Nichtgesellschafter nicht geleistet. Unerheblich ist dabei, wenn der Verkäufer nicht selbst Gesellschafter ist. Ausreichend ist eine nahestehende Person wie der Ehepartner oder ein Elternteil.

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