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Verdeckte Gewinnausschüttung, wenn Geschäftsführergehalt nicht gezahlt wird

Für den Steuerberater ist der Themenkomplex rund um die verdeckte Gewinnausschüttung ein streitbares Thema. Insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH stellen sich hier inmmer wieder neue Probleme.

Erhält der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer die vereinbarte monatliche Vergütung statt bei Fälligkeit erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres auf einem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit der GmbH gutgeschrieben, so gilt der Anstellungsvertrag als nicht wie vereinbart durchgeführt. In Höhe des als Betriebsausgaben abgezogenen Gehalts liegt damit eine vGA vor. Das FG München stellt hierzu klar, dass es von diesem Grundsatz nur dann eine Ausnahme gibt, wenn sich die Nichtdurchführbarkeit zwangsläufig aus der Situation der GmbH ergibt, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Aber auch dann sind die nicht zur Auszahlung gekommenen Gehälter zeitnah nach Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto zu verbuchen.

Für diese Einordnung ist es unerheblich, ob der Gesellschafter einkommensteuerrechtlich als Arbeitnehmer oder selbstständig Tätiger zu behandeln ist. Die Anerkennung eines Vertrags mit einem beherrschenden Gesellschafter setzt nämlich auch dann dessen vertragsgemäße Durchführung voraus, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Ein monatliches Gehalt ist grundsätzlich im Fälligkeitszeitpunkt zu leisten. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verbuchung der Beträge auf dem Verrechnungskonto nach Jahresablauf nicht durch finanzielle Schwierigkeiten der GmbH bedingt war, hätte ein fremder Dritter rechtliche Folgerungen aus seinem Anstellungsvertrag gezogen. Das hätte zumindest erfordert, dass die jeweils nicht zur Auszahlung gekommenen Gehälter als Verbindlichkeiten zeitnah verbucht werden. Erfolgt der Ausweis jedoch erst durch Buchungen im Rahmen der Abschlussarbeiten, sind die geschuldeten Vergütungen in den Büchern nicht ausgewiesen und damit nicht nachvollziehbar. Diese Modalitäten zwingen zu der Annahme, dass es den Parteien nicht um ein Vertragsverhältnis ging, das eine ernst gemeinte Entlohnung für erbrachte Dienstleistungen vorsieht.

Fundstelle:

FG München 5.5.11, 7 K 1349/09

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