Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Verdeckte Gewinnausschüttung: Geschäftsführervergütung muss angemessen sein

Ein immer wiederkehrender Streitpunkt zwischen Steuerberater und Finanzamt ist die Angemessenheit von Geschäftsführer-Gehältern. Ist diese nicht gegeben, droht der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Die Bestimmung der angemessenen Gesamtausstattung von Gesellschafter-Geschäftsführern unterliegt keinen festen Regeln. Vielmehr ist der angemessene Betrag im Einzelfall zu schätzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass regelmäßig eine Bandbreite von Beträgen als angemessen angesehen werden muss. Dazu ist jede zulässige Methode der Wertfindung verwendbar und zur Ermittlung der maßgeblichen Vergleichswerte darf auf Gehaltsstrukturuntersuchungen zurückgegriffen werden. Vor diesem Hintergrund hat sich der BFH jetzt zur Bestellung mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer geäußert.

 

In diesem Fall kann zwar nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass nur einer von ihnen ein Geschäftsführergehalt verdient und alle anderen nur wie leitende Angestellte entlohnt werden dürfen. Allerdings bezieht sich die als höchstens angemessen anzusehende Gesamtausstattung regelmäßig auf die Gesamtgeschäftsführung und deshalb darf beim Einsatz mehrerer Geschäftsführer ein aus einer Gehaltsstrukturuntersuchung abgeleiteter Vergleichswert nicht stets mit der Zahl der Personen multipliziert werden. Vielmehr ist schon zur Vermeidung einer Gewinnabsaugung zu prüfen, wie eine mit mehreren Fremdgeschäftsführern bestückte GmbH deren Leistungen vergütet hätte. Dabei kann es sachgerecht sein, einen für die Gesamtgeschäftsführung ermittelten Wert durch die Zahl der Geschäftsführer zu dividieren, etwa wenn die Kapitalgesellschaft in oder nahe der Verlustzone operiert.

 

Ein so gefundener Wert darf aber noch nicht pauschal als Fremdvergleichswert angesetzt werden. Vielmehr ist stets ergänzend zu prüfen, ob der ermittelte Höchstbetrag für die Gesamtgeschäftsführung im konkreten Fall im Hinblick auf besondere Aufgaben, Einsätze oder Qualifikationen der Geschäftsführer korrigiert werden muss.

 

Fundstellen:

BFH 9.2.11, I B 111/10; BFH 4.6.03, I R 38/02, BStBl II 04, 139

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom