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Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessenes Gehalt aufgrund vorheriger Betriebsprüfung

Eine Bindung an eine getroffene Verständigung während der Betriebsprüfung besteht für die Folgejahre höchstens, wenn sich die Absprache auch in die Zukunft richtet und der Sachverhalt seitdem unverändert bleibt. Im vom FG Saarland entschiedenen Fall hatte der Betriebsprüfer eine Umsatztantieme als angemessen und in der Folgeprüfung als vGA gewertet. Dies ist zulässig, da eine im Schlussbericht aufgenommene Angemessenheit von Bezügen keine tatsächliche Verständigung, sondern lediglich eine Absprache zwischen Prüfer und Betrieb darstellt.

Eine tatsächliche Verständigung setzt voraus, dass auf Seiten der Finanz-verwaltung ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt war. Das ist i.d.R. ein Vorsteher oder ein Veranlagungssachgebietsleiter. Ein Betriebsprüfer oder ein Sachgebietsleiter gehören nicht dazu. Selbst wenn eine tatsächliche Verständigung stattgefunden hat, haben die Ergebnisse grundsätzlich nur Rechtswirkung für die Prüfungsjahre. Nur in Einzelfällen und bei Dauersachverhalten hat eine tatsächliche Verständigung auch Wirkung für die Zukunft, soweit die Verhältnisse anschließend gleich bleiben. Voraussetzung ist dafür zusätzlich, dass sich die Verständigung ausdrücklich auf die Folgejahre bezieht und die Parameter festgehalten werden.

Steuerberater-Tipp:

Wer etwas anderes wünscht, muss im Anschluss an eine Außenprüfung eine verbindliche Zusage über die künftige Behandlung eines Sachverhalts über §§ 204 ff. AO beantragen.

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