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Verbindliche Auskunft: Kosten mindern

Soll der Steuerberater ein verbindliche Auskunft für den Mandanten einholen, stellt sich auch immer dir Frage nach den Kosten, welche dafür beim Finanzamt festgesetzt werden. Die Gebühr, die für eine verbindliche Auskunft durch die Finanzbehörde zu entrichten ist, richtet sich nach dem Antrag. Sie wird in Anlehnung an den Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens berechnet. Nicht gestellte Fragen sind dabei nicht zu berücksichtigen. So die Entscheidung des BFH.

Sachverhalt

Die Klägerin plante eine Umstrukturierung ihres Konzerns und fragte beim FA an, ob die geplante Gestaltung die Aufdeckung stiller Reserven auslösen würde. Das FA verneinte diese für die Klägerin nachteilige Rechtsfolge und erhob hierfür die dem Grunde nach gesetzlich vorgeschriebene Auskunftsgebühr. Bei Berechnung der Höhe der Gebühr stellte das FA auf die überschlägig ermittelte Steuerbelastung ab, die eingetreten wäre, wenn diese stillen Reserven tatsächlich aufzudecken und zu versteuern wären.

Die im Anschluss erhobene Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Das FG berücksichtigte gebührenmindernd, dass eine Aufdeckung stiller Reserven auch eine höhere steuermindernde Abschreibung in den Folgejahren bedeutet hätte.

 

Entscheidung

Der BFH hob nun das Urteil des FG auf und wies die Klage ab. Die Gebühr einer verbindlichen Auskunft könne nur auf der Grundlage der im Antrag auf Auskunft gestellten Rechtsfragen berechnet werden. Nicht gestellte Fragen seien – weder erhöhend noch mindernd – zu berücksichtigen, auch wenn sie sich als Folgefragen aus dem Antrag ergeben würden.

Für die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen sei auf die bekannten Grundsätze der gerichtlichen Streitwertermittlung zurückzugreifen.

 

Anmerkung des Steuerberaters

Der Gegenstandswert einer erteilten Auskunft richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen.

Die maßgeblichen steuerlichen Auswirkungen für die Auskunftsgebühr ergeben sich grundsätzlich aus der Gegenüberstellung des Steuerbetrags, der bei Anwendung der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, zu dem Steuerbetrag, der entstehen würde, wenn die ­Finanzbehörde eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten würde.

Grundlage dieser Steuerdifferenzberechnung ist der Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft. Der Antrag bestimmt also die Reichweite der steuerlichen Prüfung durch die Finanzbehörde und den Umfang der mit der verbindlichen Auskunft zu erreichenden Bindungswirkung und damit der für den Antragsteller daraus resultierenden Rechtssicherheit.

Aus der Anknüpfung an den Antrag ergibt sich im Gegenschluss, dass Fragen, die der Finanzbehörde weder ausdrücklich noch konkludent zur Prüfung unterbreitet wurden, auch keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Auskunftsgebühr haben.

 

Praxishinweise

Bei der Formulierung eines Antrags auf verbindliche Auskunft sollte immer auch an die spätere Gebühr gedacht werden. Diese lässt sich dadurch mindern, dass Umstände, die gegenläufig sind und damit zu einer geringeren Steuerdifferenz führen, ausdrücklich in das Auskunftsersuchen einbezogen werden. Dabei heiligt der Zweck die Mittel!

 Mit diesem Ziel sollte der steuerliche Berater das Auskunftsersuchen daher auch um vermeintlich Eindeutiges oder Selbstverständliches erweitern.

Im Urteilsfall hätte die Ergänzung des Auskunftsersuchens etwa lauten können: „Wird die erstrebte Fortführung der Buchwerte steuerlich zu geringeren Absetzungen für Abnutzung führen als die Aufdeckung der stillen Reserven?“

 

Fundstelle

BFH 22.4.15, IV R 13/12

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