Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Verbindliche Auskunft: Kein Anspruch auf bestimmten Inhalt

Die Finanzämter können nach § 89 Abs. 2 AO auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Hierzu hat der BFH nun entschieden, dass dabei kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft besteht.

Das Gericht prüft den Inhalt der erteilten verbindlichen Auskunft jedoch nur darauf, ob die rechtliche Einordnung des zur Überprüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht offenbar rechtsfehlerhaft ist.

Im zugrunde liegenden Fall sollte ein Veräußerungsgewinn vermieden werden. Das FA sollte dies vorab bestätigen. Diesem Wunsch kam man jedoch nicht nach, da das FA die Steuerpflicht für gegeben sah. Diese Auffassung wurde in einer Auskunft mitgeteilt. Der Betroffene wollte daraufhin das FA zur Erteilung der seines Erachtens richtigen Auskunft verpflichten, was der BFH verneinte. Denn die verbindliche Auskunft ist eine Leistung für den Steuerpflichtigen, um ihn bei der Planung zukünftiger Gestaltungen zu unterstützen. Sie bezweckt insbesondere, ihm eine Risikoabschätzung im Vorfeld des Besteuerungsverfahrens zu erleichtern.

Zum Zweck der Umsetzung eines fairen rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens reicht es aus, dass die Auskunft dem entsprechen muss, was das FA aus seiner Sicht für richtig hält. Ein Ermessen steht ihm dabei nicht zu. Die Richtigkeit der verbindlichen Auskunft prüft ein Gericht nicht umfassend, zumal das auch nicht erforderlich ist, weil sie keine Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung entfaltet. Die rechtliche Einordnung muss aber in sich schlüssig und augenfällig rechtsfehlerfrei sein. Nach § 42e EStG hat ein Arbeitgeber zwar einen Anspruch auf eine inhaltlich richtige Anrufungsauskunft. Dieser vorgelagerte Rechtsschutz resultiert aus seiner Funktion der Steuererhebung für Dritte und ist daher nicht auf die verbindliche Auskunft im eigenen Fall anwendbar.

 

Steuerberater Hinweis:

 Die verbindliche Auskunft ist ein Verwaltungsakt, gegen den nach AEAO Nr. 3.7 zu § 89 auch bei Ablehnung einer Erteilung der Einspruch möglich ist. Gegen eine negative verbindliche Auskunft kann Verpflichtungsklage erhoben werden. In dem Zusammenhang überprüft ein FG den Inhalt der erteilten verbindlichen Auskunft jedoch nur darauf, ob die rechtliche Einordnung in sich schlüssig und nicht offenbar rechtsfehlerhaft ist. Aufgrund der Kostenpflicht der Auskunft und dem immer komplexeren Steuerrecht stellt die vom BFH jetzt einschränkende gerichtliche Kontrolle eine Hürde dar, denn der Betroffene kann strittig eingeordnete Sachverhalte nicht gerichtlich überprüfen lassen. Er muss zunächst einmal den geplanten Sachverhalt in die Praxis umsetzen und kann sich erst danach gegen den betreffenden Steuerbescheid sachlich wehren. Zu diesem späten Zeitpunkt ist der strittige Fall aber längst erledigt.

 

Fundstellen:

Prüfung: BFH 29.2.12, IX R 11/11; Verwaltungsakt: BFH 30.4.09, VI R 54/07, BStBl II 10, 996; FG München 8.2.11, 13 K 2769/10, EFG 11, 1034

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom