Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Unternehmensnachfolge: Gesetzesentwurf der Bundesregierung/Erbschaftsteuerreform

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.10.2006 sollen Erleichterungen für Unternehmensvermögen umgesetzt werden.

1. Anstehende Erbschaftsteuerreform

Die Bundesregierung hat eine Reform der Erbschaftsteuer mit Wirkung ab dem 1.1.2007 angekündigt. Zwar liegen aktuell noch keine Gesetzentwürfe vor, doch soll nach wie vor an diesem Zeitplan festgehalten werden, so dass Gesetzentwürfe im Oktober dieses Jahres im Bundeskabinett beschlossen werden müssten. In diesem Zusammenhang ist auch das erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur eventuellen Verfassungswidrigkeit der vergleichsweise hohen Begünstigung einzelner Vermögensarten zu sehen.

Steuerberater Hinweis:

Wie die zum 1.1.2007 angekündigte Reform der Erbschaftsteuer aussehen wird, ist derzeit nicht sicher. Für Teilbereiche ist mit steigenden Belastungen zu rechnen. In bestimmten Vermögenssituationen dürften sich aber auch deutliche Entlastungen ergeben. Dies gibt Anlass zu prüfen, ob anstehende Vermögensübertragungen auf die nächste Familiengeneration vorgezogen werden sollten, um die aktuellen steuerlichen Rahmenbedingungen zu sichern. Da derartige Überlegungen sich als sehr komplex darstellen und nur unter Abwägung aller steuerlichen und nicht steuerlichen Aspekte unter Hinzuziehung des Steuerberaters/Rechtsanwalts umgesetzt werden können, ist es empfehlenswert, in einschlägigen Fällen bereits zum jetzigen Zeitpunkt vorbereitende Maßnahmen zu treffen, die dann ggf. sehr kurzfristig umgesetzt werden können, wenn sich abzeichnet, welche Änderungen eintreten werden.

2. Übertragung von Immobilien

Nach derzeitigem Recht werden Immobilien bei der Berechnung der Schenkungsteuer in einem pauschalierten Verfahren bewertet und dabei regelmäßig deutlich unter dem Verkehrswert angesetzt. Es erscheint fraglich, ob die vergleichsweise günstige Behandlung größerer Immobilienvermögen in Zukunft weiterhin gelten wird. Bei kleineren Immobilienvermögen ist dagegen nach derzeitigem Stand nicht mit wesentlichen Verschärfungen zu rechnen.

Steuerberater Hinweis:

Nach aktuellem Stand soll eine Reform der Grundbesitzbewertung nicht Gegenstand der zum 1.1.2007 in Kraft tretenden Erbschaftsteuerreform sein. Allerdings wird mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Grundbesitzbewertung kurzfristig gerechnet, so dass dann möglicherweise der Gesetzgeber zum Handeln verpflichtet ist.

3. Übertragung von Betriebsvermögen

Nach wie vor ist geplant, die anfallende Steuer bei der Übertragung von Betriebsvermögen unter bestimmten Bedingungen über zehn Jahre zinslos zu stunden und jedes Jahr zu einem Zehntel zu erlassen. Unklar ist derzeit noch, welche Bedingungen in dem Zehnjahreszeitraum erfüllt werden müssen. Vorgesehen ist zudem, nur noch sog. Produktivvermögen zu begünstigen. Nach früheren Überlegungen sollten grundsätzlich Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und der Ausübung eines freien Berufs dienendes Vermögen zum Produktivvermögen zählen. Als nicht produktives Vermögen gelten Geld und Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten, Wertpapiere, an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligungsquote bis zu 25 %.

Steuerberater Hinweis:

Übertragungen von Produktivvermögen bis zu einer bestimmten Grenze (im Gespräch waren 100 Mio. €) wären nach den bisherigen Überlegungen des Gesetzgebers künftig deutlich attraktiver als bislang. Insofern erscheint eine abwartende Haltung sinnvoll. Enthält das Betriebsvermögen in größerem Umfang nicht begünstigtes Vermögen, entfallen voraussichtlich insoweit künftig die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen, so dass geprüft werden sollte, ob das derzeitige Recht noch genutzt werden kann. Betroffen sind insbesondere Gesellschaften mit größerem fremdvermieteten Immobilienbestand oder auch mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bei Beteiligungsquoten bis zu 25 %.

Nach wie vor steht aber auch der Wegfall der schenkung-/erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für gewerblich geprägte Gesellschaften im Raum. Betroffen sind von diesen drohenden Änderungen GmbH & Co. KG, die eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit wie die Verwaltung von Wertpapiervermögen oder Immobilien ausführen. Gerade zur Erreichung einer begünstigten Übertragung größeren Privatvermögens wurden bisher derartige Gestaltungen häufig eingesetzt, was künftig eventuell nicht mehr möglich sein wird.

Steuerberater Hinweis:

Um die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen zu sichern, wäre die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit notwendig. Allerdings ist derzeit noch fraglich, ob dies letztlich zielführend ist, da künftig die erbschaftsteuerliche Begünstigung auf sog. Produktivvermögen begrenzt werden soll (siehe oben). Aus diesem Grunde kann nur angeraten werden, sorgfältig zu prüfen, ob anstehende Übertragungen zeitlich vorgezogen werden können. Insofern sind allerdings die weiteren Aktivitäten des Gesetzgebers genau zu verfolgen. Auf steuerlichen Rat sollte dabei nicht verzichtet werden.

Den genauen Text des Gesetzentwurfes können Sie hier herunterladen: Gesetzentwurf Unternehmensnachfolge

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom