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Unternehmensbesteuerung: Geplante Reformen

Die Bundesregierung will die Besteuerung von Unternehmen modernisieren und hat hierzu einen Zwölf-Punkte-Plan zur Reform der Unternehmenssteuer vorgestellt. Die geplante Systemumstellung basiert auf dem Grünbuch der Deutsch-Französischen Zusammenarbeit mit Stand 1.12.2012, das die Richtung für mehr steuerliche Konvergenz in der EU vorgeben und die Initiative der EU-Kommission für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage unterstützen will. Vorgestellt im Einzelnen wurden folgende zwölf Maßnahmen:

1. Gruppenbesteuerung:

Mit der Abschaffung der Organschaft und Einführung der Gruppenbesteuerung soll ab 2016 auf den Gewinnabführungsvertrag als Voraussetzung der Ergebnisverrechnung im Konzern verzichtet werden. Eine Mindestbeteiligungsquote für die Steuerfreiheit von Dividenden zwischen Konzernmutter und -tochter sowie eine Anpassung der Vorschriften zur Bekämpfung der Unterkapitalisierung sollen eingeführt werden.

2. Verlustrücktrag:

Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag von derzeit 511.500 EUR soll auf 1 Mio. EUR ansteigen. Zudem soll das Wahlrecht entfallen, den Verlustrücktrag innerhalb der bestehenden Höchstbeträge zu begrenzen.

3. Verlustnutzung:

Nach der EuGH- und BFH-Rechtsprechung müssen Verluste eines Unternehmens aus einer ausländischen Betriebstätte im Inland berücksichtigt werden, soweit sie ansonsten endgültig nicht mehr verrechnet werden könnten. Gestaltungspotenzial und die Gefahr einer doppelten Verlustnutzung in diesem Zusammenhang sollen bei missbräuchlichen grenzüberschreitenden Gestaltungen verhindert werden.

4. Dividenden:

Eine hybride Finanzierung (Kredit wird aufgrund der Konditionen in einem Staat als Fremd- und im anderen als Eigenkapital qualifiziert) führt zum Abzug der Vergütungen für die Überlassung von Kapital im Quellenstaat als Betriebsausgaben und im Empfängerstaat bei den Dividenden oft zur ermäßigten oder entfallenden Besteuerung. Solche Qualifikationskonflikte werden häufig zur Schaffung unbesteuerter sog. weißer Einkünfte genutzt. Das soll künftig verhindert werden.

5. Ausländische Gesellschafter:

Sondervergütungen an Mitunternehmer sind wie ein Vorabgewinn der Personengesellschaft zu behandeln und im Inland steuerpflichtig (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dies soll auch bei einer Sondervergütung an ausländische Mitunternehmer gelten, soweit aus dem DBA für den Ansässigkeitsstaat keine Ausgleichspflicht besteht.

6. Fahrtkosten:

Entsprechend dem BMF-Bericht zur steuerlichen Neuordnung des Reisekostenrechts soll der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte neu gefasst werden und nur noch zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und anderen Auswärtstätigkeitsstätten unterschieden werden.

7. Verpflegungs- und Unterkunftskosten:

Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten soll die Staffelung der Mindestabwesenheitszeiten wegfallen und die Abwesenheitszeit angehoben werden. Die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung von Arbeitgeberleistungen soll geschaffen werden. Die Grundsätze zu Übernachtungskosten bei doppelter Haushaltsführung und Auswärtstätigkeit sollen vereinheitlicht werden.

8. Verlustabzug:

§ 15a EStG für beschränkt haftende Kommanditisten ist sehr komplex. Die Verlustverrechnungsbeschränkung soll auf das steuerliche Kapitalkonto umgestellt werden.

9. Leverage-Buyout:

Beim fremdfinanzierten Unternehmenskauf können die Schulden, die mit dem Erwerb der Beteiligung zusammenhängen, auf die erworbene Gesellschaft verlagert werden. Dadurch werden im Inland erwirtschaftete Gewinne gemindert. Dieser Anreiz soll durch die Versagung des Betriebsausgabenabzugs der Fremdkapitalkosten verhindert werden.

10. Stundung bei Entstrickung:

Stille Reserven werden besteuert, wenn sie durch Verbringen ins Ausland dem deutschen Steuerzugriff entzogen werden. Der Steueranspruch wird gestreckt über 5 Jahre fällig. Die Stundung soll mit einer Sicherheitsleistung und einer Verzinsung versehen werden, basierend auf dem EuGH-Urteil vom 29.11.2011 (C-371/1).

11. Wertpapierleihe:

Die Wertpapierleihe wird genutzt, um insbesondere bei Banken und Versicherungsunternehmen an sich steuerpflichtige Erträge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften auf andere Steuerpflichtige zu verlagern, bei denen die Erträge steuerfrei vereinnahmt werden können. Die Steuerersparnis wird über eine Kompensationszahlung geteilt. Das bisherige Recht schränkt solche Gestaltungen ein und untersagt den Betriebsausgabenabzug für die Leihgebühr. Die Regelung wirkt bislang aber nur, wenn der Verleiher eine Körperschaft ist. Um insbesondere auch von den Ländern vorgetragene Gestaltungen künftig zu unterbinden, soll der Anwendungsbereich der Grundsätze der Wertpapierleihe (§ 8b Abs. 10 KStG) auf Personengesellschaften als Verleiher ausgeweitet werden.

12. Verlustverrechnung: Bei Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft geht der steuerliche Verlustvortrag nach dem UmwStG nicht unter. Durch gesetzliche Regelungen soll eine Umgehung des geltenden Rechts für eine solche Verlustnutzung unterbunden werden.

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