sind Ihnen Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug entstanden, kann der Steuerberater ohne nähere Nachweise Umzugspauschalen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung absetzen. Dabei können ab dem 1.1. und 1.8.2011 jeweils leicht höhere Pauschbeträge geltend gemacht werden (BMF 30.12.10 und 5.7.11):
ab | 1.1.2011 | 1.8.2011 |
Sonstige Umzugsauslagen Verheiratete | 1.279 | 1.283 |
| 640 | 641 |
| 282 | 283 |
Notwendiger zusätzlicher Unterricht | 1.612 | 1.617 |
Maßgebend ist das Datum, an dem der Umzug beendet wurde. Die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen kann im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht angesetzt werden (R 9.11. Abs. 9 S. 1 LStR).
Durch die Pauschbeträge sind auch Kosten für die neue Wohnungseinrichtung abgegolten. Höhere beruflich veranlasste Umzugsaufwendungen müssen einzeln nachgewiesen werden und dürfen nicht privat veranlasst sein. Neben den Pauschalen lassen sich folgende Kosten geltend machen (Bitte dem Steuerberater die Belege vorlegen):
- Beförderung des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung inkl. Versicherungskosten gegen Transport- und Bruchschäden,
- Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungsaufwendungen nach den Reisekostengrundsätzen,
- Nebenkosten wie Zeitungsannoncen und Ummeldegebühren,
- Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung.
Beruflich veranlasst ist der Umzug beim Arbeitsplatzwechsel oder wenn sich hierdurch der Zeitaufwand des Wegs zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde vermindert, also 30 Minuten je Hin- und Rückfahrt. Sofern diese 1-Stunden-Bedingung erfüllt ist, spielen private Motive keine Rolle mehr (H 9.9 "Erhebliche Fahrzeitverkürzung" LStH). Ist der Umzug privat veranlasst, lassen sich in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Umzug stehende Renovierungskosten im alten und neuen Haushalt als haushaltsnahe Dienstleistungen mit 20 % bis zu 4.000 EUR absetzen.