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Umwandlung/Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Gesellschaft

Das Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat am 23.11.2006 - IV 301 - S 1978 d - 2/01 Hinweise zur steuerlichen Behandlung der Einbringung freiberuflicher Praxen mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach § 24 UmwStG gegeben.

Hierzu ist folgendes anzumerken:

Der Bundesrechnungshof hat die steuerliche Behandlung der Einbringung freiberuflicher Praxen in Personengesellschaften nach § 24 UmwStG geprüft und dabei Mängel sowohl in der Sachverhaltsaufklärung als auch in der Rechtsanwendung festgestellt. Insbesondere wurden folgende Punkte beanstandet, die in Zukunft einer besonderen Prüfung durch die Finanzämter unterliegen werden:

  • Die notwendigen Gesellschaftsverträge wurden oft nicht angefordert. 
  • Häufig erfolgte kein Wechsel der Gewinnermittlung von § 4 Abs. 3 nach § 4 Abs. 1 EStG ; entsprechende Bilanzen wurden nicht angefordert. 
  • Dadurch war weder erkennbar, ob Altforderungen ertragswirksam erfasst wurden, noch, ob dem Einbringenden eine Gegenleistung auch in Form einer Darlehensforderung gewährt wurde, die zur Entgeltlichkeit und damit zur Aufdeckung stiller Reserven führt. 
  • Bei Zahlungen des aufgenommenen Gesellschafters waren weder die Höhe der Zuzahlung aktenkundig, noch die Frage geklärt, ob die Zuzahlung in dessen Privatvermögen (steuerschädlich) oder in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft (steuerunschädlich) erfolgte.

Damit der Steuerberater/Rechtsanwalt schon im Vorfeld solcher Einbringungsfälle die umfassende Dokumentation und damit reibungslose Bearbeitung durch das Finanzamt gewährleisten kann, sollten Folgendes beachtet werden:

 

Hinweise für den Übetragenden 

Benötigte Unterlagen

1. Gesamtrechtsnachfolge 

  • Verschmelzungsvertrag (§ 4 – 7 UmwG), Spaltungsvertrag (§ 126 UmwG)
  • soweit vorgeschrieben: Verschmelzungs- oder Spaltungsbericht (§§ 8, 127 UmwG)
  • Verschmelzungs- oder Spaltungsbeschluss (§§ 13, 125 UmwG)
  • Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister
  • Handelsregisterauszug
  • handelsrechtl. und steuerl. Übertragungsbilanz zum steuerlichen Übertragungsstichtag
  • Eröffnungsbilanz, wenn die übernehmende Gesellschaft neu gegründet wird

2. Einzelrechtsnachfolge

  • Gesellschaftsvertrag; ggf. Sachgründungsbericht
  • Handelsregisterauszug, wenn aufnehmende Gesellschaft eine OHG oder KG ist
  • ggf. handelsrechtl. und steuerl. Einbringungsbilanz, wenn die Gesellschaft/das EU mit der Einbringung untergeht
  • Eröffnungsbilanz, wenn die übernehmende Gesellschaft neu gegründet wird

Beachte

Steuerlicher Übertragungsstichtag

  • Grundsatz: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, d. h. regelmäßig Übergang Nutzen und Lasten lt. Einbringungsvertrag
  • Rückbezug bei Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (vgl. § 24 Abs. 4 UmwStG): bei Gesamtrechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG)

 

→ Zeitpunkt für den die Schlussbilanz des einbringenden Unternehmens aufgestellt ist;

→ höchstens 8 Monate vor der Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister

Weitere Hinweise

  • Ein Teilbetrieb im o. g. S. ist auch eine zum BV gehörende 100 %-ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (vgl. Tz. 24.03 UmwStE und R 16 Abs. 3 S. 6 EStR 2005)
  • Wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart bei Einnahme-Überschuss-Rechnern vgl. R 4.5 Abs. 6 S. 2 EStR 2005 sowie H 4.6 (Erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart) und (Keine Verteilung des Übergangsgewinns) EStH 2005
  • Für die Anwendung des § 24 UmwStG genügt eine Einbringung in das Sonderbetriebsvermögen (vgl. Tz. 24.06 UmwStE).
  • Der Einbringungs-/Veräußerungsgewinn ist wie folgt zu ermitteln

 

(Beachte auch: § 52 Abs. 47 S. 4 EStG): Veräußerungspreis (vgl. § 24 Abs. 3 S. 1 UmwStG) ./. BW des BV/Anteils am BV bzw. AK ./. Einbringungskosten Gewinn/Verlust aus der Einbringung

 

  • Es ist zu prüfen, ob ggf. § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG auf den Einbringungsgewinn anzuwenden sind.
  • Ab dem VZ 2002 ist der Gewinn aus der Einbringung eines (Teil-)Betriebs einer Mitunternehmerschaft gewerbesteuerpflichtig, soweit er nicht auf eine nat. Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer fällt. Gleiches gilt für den Gewinn aus der Einbringung eines Mitunternehmeranteils (§ 7 S. 2 Nr. 1 und 2 GewStG).

 

Hinweise für die aufnehmende Personengesellschaft 

Benötigte Unterlagen

1. Gesamtrechtsnachfolge

  • Verschmelzungsvertrag (§ 4 – 7 UmwG), Spaltungsvertrag (§ 126 UmwG)
  • soweit vorgeschrieben: Verschmelzungs- oder Spaltungsbericht (§§ 8, 127 UmwG)
  • Verschmelzungs- oder Spaltungsbeschluss (§§ 13, 125 UmwG)
  • Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister
  • Handelsregisterauszug 
  • handelsrechtl. und steuerl. Übertragungsbilanz zum steuerlichen Übertragungsstichtag
  • Eröffnungsbilanz, wenn die übernehmende Gesellschaft neu gegründet wird

2. Einzelrechtsnachfolge

  • Gesellschaftsvertrag; ggf. Sachgründungsbericht
  • Handelsregisterauszug, wenn aufnehmende Gesellschaft eine OHG oder KG ist 
  • ggf. handelsrechtl. und steuerl. Einbringungsbilanz, wenn die Gesellschaft/das Einzelunternehmen mit der Einbringung untergeht
  • Eröffnungsbilanz, wenn die übernehmende Gesellschaft neu gegründet wird

Beachte

Steuerlicher Übertragungsstichtag

  • Grundsatz: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, d. h. regelmäßig Übergang Nutzen und Lasten lt. Einbringungsvertrag
  • Rückbezug bei Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (vgl. § 24 Abs. 4 UmwStG): bei Gesamtrechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG und Tzn. 20.19 ff. UmwStG)

 

→ Zeitpunkt für den die Schlussbilanz des einbringenden Unternehmens aufgestellt ist;

→ höchstens 8 Monate vor der Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister

Weitere Hinweise

  • Ein Teilbetrieb im o. g. S. ist auch eine zum BV gehörende 100 %-ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (vgl. Tz. 24.03 UmwStE und R 16 Abs. 3 S. 6 EStR 2005)
  • Wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart bei Einnahme-Überschuss-Rechnern vgl. R 4.5 Abs. 6 S. 2 EStR 2005 sowie H 4.6 (Erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart) und (Keine Verteilung des Übergangsgewinns) EStH 2005
  • Für die Anwendung des § 24 UmwStG genügt eine Einbringung in das Sonderbetriebsvermögen (vgl. Tz. 24.06 UmwStE).
  • Es ist zu prüfen, ob ggf. ein Einbringungsfolgegewinn entstanden ist (vgl. § 24 Abs. 4 i. V. m. § 22 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 und 2 UmwStG; beachte: § 26 Abs. 1 UmwStG).
  • 5. Die für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug erforderliche Unternehmeridentität besteht im Fall einer Einbringung gem. § 24 UmwStG, soweit die Gesellschafter der eingebrachten PersG auch Gesellschafter der aufnehmenden PersG sind (vgl. A 68 Abs. 3 Nr. 5 GewStR 1998).

Hinweise zur Grunderwerbsteuer

  • Fälle in denen ein Betrieb/Teilbetrieb mit Grundbesitz oder Anteile an einer Grundbesitz haltenden Gesellschaft eingebracht werden unterliegen der GrESt

 

→ Vordruck GrESt 18 und Kopien der HR-Eintragung der Umwandlung sowie der Verträge an das zuständige Grunderwerbsteuerfinanzamt

 

  • Keine Grunderwerbsteuerpflicht ist gegeben bei: Formwechsel

 

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