Folgenden Sachverhalt hatte das Finanzgericht Köln im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens zu entscheiden: Ein Handelsvertreter vermittelte Bauleistungen an in Deutschland belegenen Grundstücken für eine Firma mit Sitz in Spanien. Da sein spanischer Auftraggeber ihm gegenüber seine spanische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hatte, ging der Handelsvertreter von einer nicht steuerbaren Leistung aus. Dies sahen die Kölner Richter anders: Die Frage der Steuerbarkeit sei vorliegend nach § 3a Abs. 2 Nr. 1c UStG zu beurteilen und richte sich daher ausschließlich nach dem Belegenheitsort des Grundstücks. Diese lagen in Deutschland und führten damit zur steuerlichen Erfassung im Inland.