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Umsatzsteuer: Innergemeinschaftliche Lieferung und Belegnachweis

Der BFH hat in zwei Urteilen eine Reihe von Zweifelsfragen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, insbesondere Fragen zur betrügerischen Ausnutzung der Umsatzsteuerbefreiung von Liefergeschäften innerhalb der EU beantwortet. In beiden Fällen konnten die Unternehmer steuerfrei liefern, nachdem die Vorinstanzen dies noch anders gesehen hatten.

 

1. Karussellgeschäfte:

Werden Gegenstände in andere EU-Staaten geliefert, geht die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung nicht allein mit der Begründung verloren, es liege ein Umsatzsteuer-Karussell vor. Werden in einer Kette von Umsätzen tatsächlich Lieferungen ausgeführt, kann ihnen im Regelfall erst aufgrund einer Täuschung über die Abnehmeridentität die Steuerfreiheit versagt werden. Die Versagung des Vorsteuerabzugs ist laut BFH nicht gerechtfertigt, wenn der Unternehmer erst nach dem Leistungsbezug vom Umsatzsteuer-Karussell erfahren hat.

 

2. Versendungsbelege:

Ein Unternehmer, der die Steuerfreiheit für innergemeinschaftlichen Lieferungen in Anspruch nimmt, hat die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch Belege und Aufzeichnungen nachzuweisen, bei der Versendung durch einen vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Spediteur kann dies auch durch ein CMR-Frachtbrief erfolgen. Dies ist entgegen der Verwaltungsauffassung auch dann erfüllt, wenn der Frachtbrief nicht vom Auftraggeber des Frachtführers unterschrieben ist.

 

Es bleibt aber der Grundsatz, dass es nur zur Steuerfreiheit kommt, wenn der Unternehmer die Nachweispflichten der §§ 6a Abs. 3 UStG, 17a ff. UStDV erfüllt. Kommt er dem nicht oder nur unvollständig nach, erweisen sich Angaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder bestehen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und räumt der Unternehmer diese nicht aus, ist die Lieferung steuerpflichtig. Steuerfrei bliebt sie trotz der Mängel, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Bedingungen der Steuerfreiheit erfüllt sind.

 

Fundstellen:

BFH 17.2.11, V R 28/10; BFH 17.2.11, V R 30/10

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