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Umsatzsteuer: Entnahme eines ohne Vorsteuer erworbenen Kfz

Nicht selten kommt es vor, dass - insbesondere bei kleineren Einzelunternehmen - ein Pkw privat durch den Unternehmer erworben wird, wodurch bei Anschaffung kein Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt besteht. Kommt es dann in der Folge zu einer Einlage des Kfz in das Betriebsvermögen, stellt der Unternehmer seinem Steuerberater häufig die Frage, ob jetzt der Vorsteuerabzug zulässig ist. Auch dies ist jedoch nicht der Fall.

Weiterer Punkt ist der Sachverhalt, dass der Firmenwagen später verkauft wird. Er kann allerdings nicht ohne Umsatzsteuer veräußert werden. Der Verkauf erfolgt im Rahmen des Unternehmens. Nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg besteht lediglich die Möglichkeit, den Pkw bereits vor der Veräußerung mangels Vorsteuerabzugs steuerfrei aus dem unternehmerischen Bereich zu entnehmen. Diese Differenzierung ergibt sich aus der Mehrwertsteuer-Richtlinie, wonach die Veräußerung eines Investitionsguts aus dem Unternehmensvermögen in vollem Umfang der Umsatzsteuer unterliegt. Dabei ist der Umstand, dass der Unternehmer den Gegenstand gebraucht erworben und daher nicht die darauf lastende Vorsteuer abgezogen hatte, ohne Bedeutung.

 

Entnimmt er andererseits einen solchen Gegenstand, so ist es unzulässig, die Entnahme zu besteuern. Anschließend kann er frei darüber verfügen. Wenn er ihn später veräußert, so ist diese Leistung dem Privatbereich zuzurechnen und unterliegt daher nicht dem Mehrwertsteuersystem. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass objektive Anhaltspunkte für eine vorherige Entnahme vorliegen. Unternehmer können also den Pkw vor der Veräußerung mit der positiven Folgewirkung entnehmen, dass die nachfolgende Veräußerung nicht mehr im Rahmen des Unternehmens erfolgt, und dadurch die Umsatzsteuerpflicht des Verkaufs vermeiden. Sofern allerdings ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Entnahme und Verkauf besteht, prüft die Finanzverwaltung dies als Indiz für einen Gestaltungsmissbrauch.

 

Fundstellen:

FG Baden-Württemberg 16.2.11, 1 K 4834/08

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