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Umsatzsteuer bei Geschäftsführungsleistungen des GmbH-Geschäftsführers: Änderung der Rechtsprechung

Mit seiner Entscheidung vom 10.03.2005 – V R 29/03 stellt der BFH fest, dass die bisherige Auffassung der Rechtsprechung, die Organstellung stehe der Beurteilung der Tätigkeit des Geschäftsführers für die GmbH als selbständige Leistung zwingend entgegen, sich mit den gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines steuerbaren Leistungsaustausches nicht vereinbaren lässt. Danach liegt eine selbständige Tätigkeit vor, wenn sie auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausgeübt wird, wobei nach ständiger Rechtsprechung des BFH das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend ist. Gewicht hat u. a. das Merkmal des Unternehmerrisikos in der Form des Vergütungsrisikos. Die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Merkmale, die im Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden können, sind gegeneinander abzuwägen. Bei Vertretern juristischer Personen ist zu unterscheiden zwischen der Organstellung und dem ihr zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis. Ob das Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist richtet sich nach den allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung selbständiger von nichtselbständiger Tätigkeit. Abzustellen ist deshalb grundsätzlich auch bei der Beurteilung der Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers auf die Umstände des Einzelfalles.

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