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Überwachungsmaßnahmen der Steuerfahndung

 

Seitdem die Strafprozessordnung vom Bund geändert worden ist, darf die Steuerfahndung bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung von mehr als 50.000 € die Kommunikation zwischen den Beteiligten überwachen. Voraussetzung hierfür ist eine richterliche Anordnung auf Antrag der Staatsanwaltschaft.

 

Hinweis:

Nach alter Rechtslage waren die Regelungen hierfür deutlich strenger. Die Überwachung war nur erlaubt, wenn es um die bandenmäßige Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern ging.

 

In Baden-Württemberg hat die Steuerfahndung nun im Rahmen eines Pilotprojekts vom Landeskriminalamt eine eigene Technik zur Telekommunikationsüberwachung erhalten. Das erste Gerät ist bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Mannheim-Neckarstadt im Einsatz. Die Fahnder müssen damit bei Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung nun nicht mehr auf die Ausrüstung der Polizei zurückgreifen, sondern können Telefongespräche und E-Mails mit der eigenen Technik mithören bzw. mitlesen. Hierdurch sollen Verdächtige umfassender überwacht und die gewonnenen Erkenntnisse kurzfristiger ausgewertet werden können.

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