Auch ohne staatliche Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung können Angehörige von Heilhilfsberufen als Freiberufler eingeordnet werden, sofern sie über die Erlaubnis ihrer Berufsorganisation verfügen. Ferner müssen solche Kenntnisse bescheinigt werden, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind. Als ausreichend wird hierfür die Zulassung der Berufsgruppe durch die gesetzlichen Krankenkassen nach § 124 Abs. 2 SGB V angesehen.