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Teilweise Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer bei der Übertragung von Betriebsvermögen?

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster (3 K 2174/19 Erb) vertritt Herr Rechtsanwalt/Steuerberater Arndt derzeit die Erben eines deutschen Familienunternehmens. Dabei geht es um die Frage der Erbschaftsteuer hinsichtlich des geerbten Unternehmens. Das Verfahren sorgt derzeit für großes Interesse, da sich weitreichende Folgen ergeben. Das Erbschaftsteuerrecht wäre bei Erfolg erneut teilweise verfassungswidrig.

In dem Verfahren ist streitig, ob eine Begünstigung für übertragenes Betriebsvermögen gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG (Fassung vom 04.11.2016) ausgeschlossen ist, weil danach im zu entscheidenden Fall rechnerisch das Verwaltungsvermögen mehr als 90 % des gemeinen Werts des begünstigten Vermögens beträgt, obwohl nach Schuldenverrechnung im übertragenen Betriebsvermögen kein Verwaltungsvermögen mehr vorhanden ist.

Das Finanzgericht hatte zunächst im zugehörigen Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung (3 V 3697/18 Erb) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schenkungsteuerfestsetzung bejaht. Ob § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG einschränkend bzw. gegen den Wortlaut auszulegen sei, wird nun im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Über das Vorliegen von Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung musste der Senat im Aussetzungsverfahren noch nicht entscheiden.

Mit einer Entscheidung ist in der zweiten Jahreshälfte 2021 zu rechnen.

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