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Strafbefreiende Selbstanzeige: Verschärfte Bedingungen für Straffreiheit

Neue Anforderung an den Rechtsanwalt/Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht bei Selbstanzeigen

Wir hatten bereits schon einmal darauf hingewiesen: Auf Initiative des Bundesrates (Sitzung vom 9.7.10, BR-Drucks. 318/1/10)soll das Jahressteuergesetz 2010 um einige Korrekturen in § 371 AO erweitert werden. An der strafbefreienden Selbstanzeige zur Erschließung bisher verheimlichter Steuerquellen sowie der Möglichkeit der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit wird festgehalten. Der § 371 wird zudem um die aktuelle BGH-Rechtsprechung (BGH v. 20.5.10, 1 StR 577/09) ergänzt. Die Straffreiheit entfällt demnach, wenn

  • eine Teilselbstanzeige erfolgt. Die neue Formulierung untersagt die gestückelte, mehrfache Selbstanzeige je nach Entdeckungsrisiko.

 

  • die Prüfungsanordnung versendet wird und nicht erst mit dem Erscheinen des Prüfers.

 

  • eine Prüfung der betreffenden Steuerarten und Besteuerungszeiträume abgeschlossen ist. Die war bislang möglich.

 

  • bei der veranlagenden Finanzbehörde Kontrollmaterial eingeht, welches durch einen Abgleich mit der Steuerakte des Angezeigten ohne Weiteres ergibt, dass Einnahmen nicht versteuert worden sind. Insoweit entfällt das subjektive Abstellen, ob der Täter von der Entdeckung wusste oder damit rechnen musste.

 

  • ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist. Auf die Bekanntgabe der Einleitung kommt es nicht mehr an.

 

  • neben der fristgerechten Nachentrichtung der hinterzogenen Steuern nebst Nachzahlungszinsen zugleich ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 5 % auf den Hinterziehungsbetrag geleistet wird. Der Zuschlag als steuerliche Nebenleistung ist unabhängig vom Zeitraum und soll sowohl präventiv zur Abgabe richtiger Steuererklärungen bewegen als auch ein Entgelt für den durch die Steuerhinterziehung und ihre spätere Anzeige veranlassten Zusatzaufwand der Verwaltung darstellen.

 

 

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