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Strafbefreiende Selbstanzeige: Hemmung der Verjährung

Erstattet ein Steuerpflichtiger (ggf. mit Hilfe eines Rechtsanwalts/Steuerberaters/Fachanwalt für Steuerrecht) Selbstanzeige, tritt Verjährung für die Steuerhinterziehung frühestens mit Ablauf eines Jahres seit Eingang der Selbstanzeige beim Finanzamt ein. Beginn dieser Verjährungsfrist ist bereits der Zeitpunkt, ab dem die Steuerhinterziehung dem Grunde nach einem Steuerpflichtigen individuell zugeordnet werden kann, der Steuerhinterzieher die verkürzten Steuer nach Art und Zeitraum benennt und der Sachverhalt so dargestellt wird, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige angenommen werden kann.

Kommt es später zu einer Nachmeldung - Grund hierfür können etwa fehlende Bankbelege sein - und stellt sich die Selbstanzeige somit als lückenhaft dar, betrifft dies allein das Steuerstrafverfahren in Bezug auf die Straffreiheit. Die Ablaufhemmung hingegen ist davon nicht betroffen.

In der Folge bedeutet dies für die Ablaufhemung, dass eine Steuerhinterziehung anhand des entsprechenden Sachverhalts so aufgedeckt werden muss, dass das Finanzamt seiner Ermittlungspflicht nachkommen kann. Das zugrunde liegende Problem ist deutlich: Mit der Selbstanzeige werden mehrere Jahre zurückliegende Taten offenbart, so dass häufig nicht ale Unterlagen herbeigeschafft werden können. Der Steuerhinterzieher kann infolgedessen oft seinen Mitwirkungspflichten nicht zur Genüge nachkommen. Dies hat in der Regel Schätzungen des Finanzamts zur Folge.

Mit der gesetzlichen Verlängerung der Festsetzungsfrist soll erreicht werden, dass die Hintergründe der Steuerhinterziehung, welche durch die Selbstanzeige offenbart wurde, anschließend auch wirklich einer Besteuerung zugeführt werden können. Somit dürfen an eine zur Ablaufhemmung führende Selbstanzeige geringere Anforderungen gestellt werden als an eine die Straffreiheit bewirkende Selbstanzeige, wenn nur die später offenbarte Tat als Selbstanzeige erkennbar ist.

Hinweis des Rechtsanwalts/Steuerberaters:

Die Probleme rund um das Thema strafbefreiende Selbstanzeige werden wieder einmal evident. Daher erneut an dieser Stelle der Rat, unbedingt den Rechtsanwalt/Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht konsultieren, bevor Erklärungen an das Finanzamt übermittelt werden.

Fundstellen:

BFH 21.4.10, X R 1/08; BFH 10.6.05, VIII B 324/03, BFH/NV 05, 2149

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