Einigung im Strafverfahren ist nicht relevant
Dem Strafverfahren zugrunde gelegte hinterzogene Beträge gelten nicht für das Besteuerungsverfahren. Einigen sich die Beteiligten im Strafprozess über eine tatsächliche Verständigung auf bestimmte und nicht im Einzelnen ermittelte Werte, dient diese Verständigung der Beschleunigung des Verfahrens. Steuerrechtlich hat die Verständigung keine Bindungswirkung, sofern aufseiten der Finanzbehörde kein Amtsträger beteiligt ist, der zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugt ist (FG München 11.9.07, 6 K 5354/04).