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Steuerstrafrecht: Verwendungsverbot von Angaben im Besteuerungsverfahren

Bereits im Januar 2005 hatte der BGH durch Beschluss vom 12.01.2005 entschieden, dass die Angaben eines Steuerpflichtigen, die dieser im Besteuerungsverfahren macht, für zurückliegende Veranlagungszeiträume einem Verwertungsverbot unterliegen, soweit sie zu einer mittelbaren Selbstbelastung führen würden.

In der Praxis des Steuerstrafrechts bedeutet dies: Verlangt das Finanzamt – auf Grund der gesetzlich festgelegten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen – von diesem im Rahmen der Bearbeitung z. B. der Einkommensteuererklärung 2004 weitere Auskünfte und läuft gegen den Steuerpflichtigen ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit dem Jahr 2003, so könnte der Steuerpflichtige sich durch wahrheitsgemäße Angaben möglicherweise selbst belasten. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschlossen, da das Steuerstrafverfahren schon läuft. Der Steuerpflichtige steht nun vor dem Problem, auf der einen Seite seiner Mitwirkungspflicht im aktuellen Besteuerungsverfahren nachkommen zu müssen, hierdurch aber steuerstrafrechtliche Nachteile erleiden zu müssen. Diesbezüglich hat der BGH nun Rechtssicherheit geschaffen und das Verwertungsverbot für zurückliegende Besteuerungszeiträume ausgesprochen.

Ob dem Verwendungsverbot durch den Beschluss des BGH auch eine sog. Fernwirkung zukommt ist explizit nicht in der Entscheidung angesprochen. Unter Fernwirkung versteht man den Ausschluss der Verwendung auch solcher Beweismittel, die erst mittelbar durch die Angaben des Steuerpflichtigen entdeckt werden. Von einer solchen Fernwirkung muss jedoch ausgegangen werden, jedenfalls solange, wie die Strafverfolgungsbehörde im Steuerstrafverfahren nicht den Beweis antreten kann, die Beweismittel wären auch ohne die Angaben des Steuerpflichtigen entdeckt worden.

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