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Steuerstrafrecht: Leichtfertige Steuerverkürzung bei abweichenden Angaben in Steuererklärung

Reicht jemand - ob eigenständig oder durch einen Steuerberater - gleichzeitig zwei Steuererklärungen ein, die den Gewinn desselben Jahres betreffen, von denen aber eine den Gewinn nur zum Teil wiedergibt, so kann darin nach dem Urteil des BFH eine Ordnungswidrigkeit in Form einer leichtfertigen Steuerverkürzung liegen. Das hat zur Folge, dass sich die Verjährungsfrist von vier Jahren gemäß § 169 Abs. 2 AO um weitere zwölf Monate auf 5 Jahre verlängert.

Im Urteilsfall hatte ein Arztehepaar den Gewinn seiner Arztpraxis in der Feststellungserklärung hälftig auf die Eheleute verteilt, bei der Einkommensteuer wurden die Einkünfte der Ehefrau jedoch nur mit einem Viertel angegeben. Beide Erklärungen waren vom Steuerberater angefertigt worden. Beide Eheleute hatten unterschrieben und die Erklärung beim Finanzamt eingereicht. Nachdem der Fehler später aufgefallen war, wurde der Gewinn per Änderungsbescheid nach oben korrigiert. Die Korrektur erfolgte nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist.

Nach Meinung des BFH haben die Eheleute eine leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des § 378 AO begangen, sodass das Finanzamt den Bescheid innerhalb der verlängerten Frist noch ändern konnte. Das Paar hätte laut BFH den Fehler bei Unterzeichnung ihrer Erklärung und spätestens nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids bemerken und korrigieren müssen. Ihnen hätte auffallen müssen, dass der ausgewiesene Gewinnanteil der Frau in beiden Erklärungen erheblich abwich. Wer diese gravierende Abweichung hinnimmt und die Steuererklärung trotzdem unterzeichnet und absendet, ohne sich beim Steuerberater oder dem Finanzamt nach dem Grund der Abweichung zu erkundigen, verletzt die Sorgfalt in erheblichem Umfang und begeht eine leichtfertige Steuerverkürzung.

Fundstelle: BFH 23.7.13, VIII R 32/11

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