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Steuerstrafrecht: Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Bankmitarbeiter

Die sprunghaft angestiegene Zahl der der Selbstanzeigen bezieht sich im Wesentlichen auf Erträge aus Kapitalvermögen, welches im Vorfeld in das europäische Ausland transferiert wurde. Immer wieder tritt dabei auch die Fragestellung zur steuerstrafrechtlichen Beteiligung der Bank bzw. der Bankmitarbeiter auf. Mandanten berichten uns gelegentlich, dass die Bank intensiv in Richtung eines Vermögenstransfers in das Ausland beraten hat.

Haftung des Steuerhinterziehers auch für Bankmitarbeiter?

Der Bundesfinanzhofs (BFH) greift in einer aktuellen Entscheidung zur Haftung eines Bankmitarbeiters wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung dise Thematik auf. Ein leitender Bankangestellter hatte ein System entwickelt, mit dem Kunden ihr Kapital bzw. ihre Wertpapiere anonym nach Luxemburg und in die Schweiz transferieren konnten. Die Transferbelege enthielten keinerlei Namen, sondern lediglich Referenznummern oder vereinbarte Kennwörter. Trotz dieser Verschleierungstaktik gelang es der Steuerfahndung später, 75 % der Transfers den einzelnen Kunden zuzuordnen. Die Ermittlungen ergaben, dass nahezu keiner der enttarnten Kunden die Kapitalerträge in seiner deutschen Einkommensteuererklärung angegeben hatte. Für die übrigen 25 % der Transfers konnten die Fahnder zwar keine Kundennamen ermitteln, dafür allerdings feststellen, dass in diesen Fällen ein Wertpapiervermögen von insgesamt 150 Mio. € verschoben worden war.

Das Finanzamt schätzte daraufhin die hinterzogenen Steuern für die nichtenttarnten Kunden in Anlehnung an die Erfahrungen bei den enttarnten Kunden und nahm schließlich den Abteilungsleiter für diesen Betrag in Haftung. Der BFH entschied jedoch, dass der Bankangestellte nicht für eine (mögliche) Steuerhinterziehung unentdeckter Bankkunden in Haftung genommen werden darf. Denn eine Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, dass eine Steuerhinterziehung zweifelsfrei feststeht. Hohe Wahrscheinlichkeiten reichen hingegen nicht aus.

Hinweis des Fachanwalts für Steurrecht:

Der Rechtslaie wird sich wohl für eine Haftung des Bankmitarbeiters aussprechen, weil die Wahrscheinlichkeit für tatsächlich begangene Steuerhinterziehungen außerordentlich hoch war und das anonyme Transfermodell kaum steuerehrliche Bankkunden angelockt haben dürfte. Dennoch muss berücksichtigt werden, dass eine feste Überzeugung des Gerichts nicht durch ein bloßes Wahrscheinlichkeitsurteil ersetzt werden darf.

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