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Steuerrechtliches Eigentum an einem Wirtschaftsgut

Für den Steuerberater stellt sich unter Umständen die Frage, wann ein Wirtschaftsgut als angeschafft gilt. Das Steuerrecht orientiert sich dabei an dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Das wirtschaftliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) erst dann übergegangen, wenn der Steuerpflichtige die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Wirtschaftsguts trägt.

Der steuerlich relevante Zeitpunkt der Anschaffung eines Wirtschaftsguts ist regelmäßig Zeitpunkt der Lieferung. Ein Wirtschaftsgut wird dann als geliefert angesehen, wenn der Erwerber zumindest die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber in der Weise erlangt, dass er als neuer wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht erfordert in der Regel den Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten. Sind am Bilanzstichtag noch nicht alle diese Merkmale erfüllt, müssen Sie eine wertende Beurteilung anhand der Verteilung der mit dem zu bilanzierenden Vermögensgegenstand verbundenen Chancen und Risiken zwischen Käufer und Verkäufer vornehmen. Diese Einordnung ist wichtig, denn der Steuerberater kann den erworbenen Gegenstand schon in der Bilanz aktivieren und ihn entsprechend gewinnmindernd abschreiben. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs richtet sich dem FG zufolge in erster Linie nach den zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen. Im Ergebnis kann daher durch die vertragliche Ausgestaltung der Beginn des wirtschaftlichen Eigentums beeinflusst werden. Im Streitfall sollte nämlich laut Werklieferungsvertrag der Gefahrenübergang erst mit der Feststellung der Mängelfreiheit und der Übertragung der Gewährleistungsansprüche erfolgen. Der Umstand, dass ein Erwerber den Kaufpreis des Wirtschaftsguts schon vor der Abnahme vollständig zahlt, deutet nicht darauf hin, dass es zu einem früheren Gefahrübergang kommt. Denn diesen Vorschuss muss der Erwerber erst einmal aktivieren und der Veräußerer deckungsgleich passivieren. Die Auflösung dieser Bilanzposten erfolgt erst dann, wenn es tatsächlich zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums kommt (Gegenstand gegen Anzahlung als gewinnneutrale Buchung).

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